Entwurf
Erläuterungen zum Bundesgesetz, mit dem das Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien und das Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Batterien (Batterien-Marktüberwachungs-Gesetz – BattMüG 2026) erlassen werden und das AWG 2002 geändert wird (EU-Batterienverordnung Begleitgesetz – BattBegG)
Allgemeiner Teil
Ab 18. August 2025 ist das Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG, Abl. Nr. L191 vom 28. 07.2023 S 1 (EU Batterien Verordnung) (EU-Batterienverordnung) anzuwenden.
Ab diesem Zeitpunkt besteht die Notwendigkeit, die nationalen Bestimmungen betreffend die Sammlung, Verwertung und Finanzierung von Altbatterien anzupassen.
Diese Verordnung soll eine Harmonisierung der Regelungen betreffend Batterien in Europa bewirken, dies erfolgt allerdings nicht lückenlos. Die Verordnung ermöglicht es den Mitgliedstaaten in vielerlei Hinsicht, nationale Besonderheiten abzubilden. Vgl. zB Art. 60 Abs. 7.
Regelungsbereiche

Einerseits verlangt die EU-Verordnung selbst einige Festlegungen, die die Mitgliedstaaten zu treffen haben. Insbesondere das Benennen von zuständigen Behörden oder das Festlegen von Sanktionen bei Verstößen gegen die EU-Verordnung werden zwingend vorgeschrieben. Dazu kommen zahlreiche Möglichkeiten, die einem Mitgliedstaat eingeräumt werden, und die im Rahmen dieses Gesetzes ausgeschöpft werden sollen. Zu nennen ist hier beispielsweise die Festlegung einer Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für die jeweiligen Batteriekategorien. Dafür soll ein eigenes Batterienbegleitgesetz zur Umsetzung ergehen (Artikel 1).
Weiters ist ein Anpassen von Vorgaben im AWG 2002 wie zB die Definition des Herstellers, die nun in der EU-Verordnung geregelt werden, erforderlich (Artikel 2).
Ebenfalls von der EU Batterienverordnung gefordert sind Festlegungen hinsichtlich der Marktüberwachung von Batterien, die in einem eigenen Gesetz über die Marktüberwachung von Batterien geregelt werden sollen (Artikel 3).
Ein weiterer Bereich ist die Abgleichung von Pflichten zur Lagerung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien, die schon bisher in der österreichischen Abfallbehandlungspflichtenverordnung geregelt waren und die im Rahmen einer Novelle dieser Verordnung zusammengeführt werden sollen.
Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes ist es auch, die bestehenden, gut funktionierenden Strukturen, wie insbesondere die auf Basis der österreichischen Batterienverordnung errichteten und bestehenden Sammel- und Verwertungssysteme im Bereich der Altbatterien, die bestehende Sammlung, insbesondere im kommunalen Bereich von Gerätealtbatterien, die durch die Elektroaltgerätekoordinierungsstelle jahrzehntelang bewährte Abholkoordinierung (mit der eine marktgerechte Aufteilung der gesammelten Altbatterien auf die Sammel- und Verwertungssysteme sichergestellt wird) über den 18. August 2025 hinaus aufrecht zu erhalten.
Dazu sollen die erforderlichen und nicht in der EU-Batterienverordnung geregelten und derzeit in der österreichischen Batterienverordnung geregelten Bereiche in das Batterienbegleitgesetz übernommen werden. Das betrifft insbesondere Vorgaben zur getrennten Sammlung und der Abholkoordinierung von kommunalen Sammelstellen, Vorgaben betreffend Sammel- und Verwertungssysteme sowie Regelungen betreffend die Bestellung von Bevollmächtigten. Auch die bewährte Regelung betreffend Verpflichtungen von gewerblichen Importeuren, die zum Eigengebrauch Batterien importieren (Eigenimporteure) soll weitergeführt werden.
Zulässigkeit der nationalen Regelung
Neben der von der EU-Batterienverordnung geforderten Festlegungen (Behörden, Sanktionen) lässt diese Regelungen den Mitgliedstaaten in vielen Fragen nationale Spielräume. Das kann sogar dazu führen, dass in einigen Bereichen Bestimmungen der EU-Batterienverordnung in die nationalen Rechtsvorschriften übernommen werden können, insbesondere, wenn dies zur Wahrung der inneren Logik und Kohärenz der nationalen Rechtsordnung erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch zur EU-Batterienverordnung oder zu den Artikeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stehen, auf denen die jeweiligen Artikel der EU-Batterienverordnung beruhen.
Die Artikel 54 bis 76 der EU-Batterienverordnung (Bewirtschaftung von Altbatterien) stützen sich auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, über die Bestimmungen auf EU-Ebene hinauszugehen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Auch in Erwägungsgrund 12 der EU-Batterienverordnung wird diese Rechtsgrundlage für die Bewirtschaftung von Altbatterien hervorgehoben.
Erweiterte Produzentenverantwortung (EPR)
Nach Auskunft der EU-Kommission muss die bestehende Rechtslage im AWG 2002 in den Fällen, in denen es aus Gründen der Kohärenz und Lesbarkeit erforderlich ist, nicht aufgehoben werden, sofern einzelne Bestimmungen der EU-Batterienverordnung hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Herstellerpflichten der EU-Batterienverordnung übereinstimmen.
Klar ist, dass nationale Regelungen für Batterien in Elektro- und Elektronikgeräten weiterhin im Einklang mit der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und den nationalen Regelungen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte stehen müssen.
Sanktionen
Gemäß Artikel 93 der EU-Batterienverordnung legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Artikel 93 sieht ferner vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mitteilen und ihr jede spätere Änderung dieser Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mitteilen.
Bestehende Österreichische Batterienverordnung
Die Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und ‑akkumulatoren (Batterienverordnung), BGBl. II Nr. 159/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 311/2021, die zur Umsetzung der EU BatterienRL 2006/66/EG ergangen ist, soll mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft gesetzt werden.
Besonderer Teil
Artikel 1
Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien
Zu § 1
Festgelegt werden soll der Zweck des Gesetzes, das insbesondere der Umsetzung des Kapitels VIII der EU-Batterienverordnung dient. Bestehende gut funktionierende Strukturen der österreichischen Altbatteriensammlung sollen integriert und entsprechend den Vorgaben der EU-Batterienverordnung verbessert werden.
Zu § 2
Ergänzend zu den Begriffen im Art. 3 der EU-Batterienverordnung sollen hier die erforderlichen Definitionen festgelegt werden. Diese sollen weitgehend unverändert aus der Österreichischen Batterienverordnung übernommen werden (insbesondere Letztvertreiber und Letztverbraucher), soweit sich aus der EU-Batterienverordnung nicht Anderes ergibt. Letzteres hängt vor allem mit der Erweiterung auf fünf Batteriekategorien zusammen.
Zu § 3
Es soll die Festlegung der zuständigen Behörde gemäß Art 54 Abs. 1 und 2 der EU-Batterienverordnung erfolgen.
Zu § 4
Es sollen die Einzelheiten der Organisation und Betriebsabläufe gemäß Art. 54 Abs. 3 EU-Batterienverordnung festgelegt werden. Weiters soll die Elektroaltgeräte Koordinierungsstelle (EAK) für die Koordinierung der in § 13b AWG 2002 festgelegten Aufgaben weiterhin betraut bleiben. (Siehe auch Art. 57 Abs. 3 EU-Batterienverordnung).
Zu § 5
Die Verpflichtung der Letztvertreiber, Altbatterien vom Letztverbraucher unentgeltlich zurückzunehmen wird in Art. 62 der EU-Batterienverordnung festgelegt. Für die Letztvertreiber, die Gerätealtbatterien, LV-Altbatterien oder Starteraltbatterien zurücknehmen, soll es gemäß Abs. 1 weiterhin die Möglichkeit geben, diese im Bezirk bei einer von den Herstellern eingerichteten Sammelstelle unentgeltlich weitergeben zu können.
In Abs. 2 und 3 soll die Regelung der Abholkoordinierung für Kommunen, die Gerätealtbatterien, LV-Altbatterien oder Starteraltbatterien ab einer in § 28a AWG genannten Mengenschwelle gesammelt haben, aus der Österreichischen Batterienverordnung übernommen bzw. erweitert werden.
Eine Abholkoordinierung für Sammelstellen der Sammel- und Verwertungssysteme für Batterien soll nicht mehr vorgesehen werden. Ebenso gibt es keine über die EU-Batterienverordnung hinausgehende zusätzliche österreichische Regelung für Sammel- und Verwertungssysteme von Altfahrzeugen, da die Abholung von Altbatterien von diesen in den Art. 59, 60 und 61 der EU-Batterienverordnung geregelt ist.
In Abs. 4 soll die in Art. 62 Abs. 1 Buchstabe a der EU-Batterienverordnung festgelegte Pflicht der Letztvertreiber zur Rücknahme im Geschäft konkretisiert werden. Dies ist, wie schon bisher erforderlich, um den Letztverbrauchern eine möglichst einfache Rückgabe zu ermöglichen.
Art. 59 Abs. 6 und Art. 60 Abs. 7 der EU-Batterienverordnung sehen vor, das die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen können, wonach Gerätealtbatterien respektive LV-Altbatterien von bestimmten Sammelstellen nur gesammelt werden dürfen, wenn diese mit den Herstellern bzw. den Sammel- und Verwertungssystemen einen Vertrag geschlossen haben. Dies soll hier in Abs. 5 für die freiwilligen Sammelstellen gemäß Art. 67 der EU-Batterienverordnung festgelegt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass nur solche freiwilligen Sammelstellen sammeln, bei denen eine geordnete Weiterleitung der Altbatterien gewährleistet ist. Weiters sollen die Sammel- und Verwertungssysteme die solcherart gesammelten Altbatterien in ihrer Sammelquote miteinberechnen können.
Die Einbindung von Sammel- und Verwertungssystemen bei freiwilligen Sammelstellen soll zudem zu einer Reduzierung oder Vermeidung allfälliger Sicherheitsrisiken im Zuge der Sammlung und Lagerung sowie dem nachfolgenden Transport und der Behandlung der Altbatterien beitragen. Dies deshalb, da die Sammel- und Verwertungssysteme im Zuge der Erstellung der Verträge mit den Betreibern der freiwilligen Sammelstellen auch einen Einblick in die Situation vor Ort bekommen und sich bezüglich allfälliger Risiken bzw. entsprechend zu ergreifender Sicherheitsmaßnahmen mit den Betreibern der freiwilligen Sammelstellen abstimmen können.
In den Abs. 6 bis 7 werden unbedingt erforderliche Meldepflichten festgelegt, die erforderlich sind, um die von der EU geforderten Daten gemäß Art. 76 der EU-Batterienverordnung und dem dazu geplanten Durchführungsrechtsakt melden zu können. Die Herstellerverpflichtung der Meldung der Menge der gesammelten Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien, aufgeschlüsselt nach chemischer Zusammensetzung und Kategorie, soll gemäß § 8 Abs. 2 durch die Sammel- und Verwertungssysteme erfolgen.
Zu § 6
In Art. 70, 71 und 73 der EU-Batterienverordnung werden Anforderungen an die Behandlung festgelegt, die Mindestvoraussetzungen darstellen. In Österreich werden in der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV) darüber hinaus gehende Anforderungen festgelegt, die durch Hersteller, Sammler, Behandler und Letztverbraucher erfüllt werden sollen.
Zu § 7
Art. 74 Abs. 1 EU Batterienverordnung regelt künftig die Inhalte der Informationspflicht der Hersteller. Um hier österreichweit einheitliche Informationen sicherzustellen, sollen diese betreffend Geräte-, LV- und Starteraltbatterien wie bisher mit den Kommunen, die diese Altbatterien sammeln müssen, abgestimmt werden. Die Festlegung der Sprache erfolgt in Umsetzung des Art. 74 Abs. 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe b und Abs. 3. Neben einer deutschen können auch andere Sprachfassungen angeboten werden.
Zu § 8
Festgelegt werden soll für alle Batteriekategorien (das sind Gerätebatterien, LV-Batterien, Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien) eine umfassende Teilnahmepflicht der Hersteller an Sammel- und Verwertungssystemen.
Für Gerätebatterien, unter die bisher weitgehend auch Batterien für leichte Verkehrsmittel subsummiert waren (nunmehr LV-Batterien) sowie für Fahrzeugbatterien (nunmehr Starterbatterien) gab es diese Festlegung bereits in der Österreichischen Batterienverordnung (§§ 10 und 13).
Nunmehr soll diese Pflicht auch für Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien verankert werden.
Die Gründe dazu sind:
- Art. 57 (1) EU VO ermöglicht es den MS, die Beauftragung eines EPR-Systems für alle Batteriekategorien verbindlich vorzuschreiben.
- Für alle Kategorien gilt, dass die jeweiligen Altbatterien auf Grund ihrer Inhaltstoffe und Eigenschaften gefährliche Abfälle sind, die durch befugte Sammler und Behandler zu sammeln und zu verwerten sind, weil hier besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung der Abfallbehandungsnotwendigkeiten erforderlich sind. Zu beachten ist der zunehmende Anteil an lithiumhaltigen Batterien und die damit verbundenen Gefahren bei einem nicht sachgemäßen Umgang mit diesen in der Abfallphase. Es soll sichergestellt sein, dass zurücknehmende Akteure ihre Altbatterien den Herstellern zur Entsorgung zur Verfügung stellen können.
- Zu beachten ist auch, dass alle Batteriekategorien auch in privaten Haushalten als Abfall anfallen. Es soll den privaten Endnutzern eine leichte Rückgabe der Altbatterien ermöglicht werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Weitergabe der Altbatterien zur Entsorgung durch den zurücknehmenden Akteur problemlos erfolgen kann.
- Durch die Verpflichtung zur Systemteilnahme können auch Synergien gehoben werden und damit eine kostengünstigere Sammlung und Verwertung erfolgen. Damit soll sichergestellt werden, dass die in den Batterien enthaltenen wertvollen Inhalte bestmöglich erfasst und für einen Wiedereinsatz gewonnen werden können.
- Ebenso gilt für alle fünf Kategorien, dass eine individuelle Rücknahme flächendeckend in Österreich nicht erreicht werden kann.
- Es besteht das Erfordernis, dass die Sammelstellen Verträge mit den jeweiligen Verpflichteten abschließen müssen. Dies ist bei der Fülle an Herstellern schon rein vom bürokratischen Aufwand nicht möglich.
- Auszugehen ist von ca. 5000 Verpflichteten und 2000 Sammelstellen in Österreich. Deshalb soll die Einrichtung der flächendeckenden Sammlung und Verwertung wie bisher auf die Organisationen der erweiterten Herstellerverantwortung (Sammel- und Verwertungssysteme) beschränkt bleiben. Bei individuell tätigen Herstellern wäre das nicht administrier- bzw. vollziehbar. Auch das erforderliche Datenmonitoring ist durch Sammel- und Verwertungssysteme leichter möglich.
- Es wäre ein eigenes Genehmigungsverfahren für die individuelle Wahrnehmung der EPR-Verpflichtungen erforderlich.
- Diese Überlegungen gelten auch für Industriebatterien, für die nach der österreichischen Batterienverordnung noch keine Systempflicht bestanden hat. Hier war in der Österreichischen Batterienverordnung nur eine unentgeltliche Rücknahmepflicht für Hersteller, die Industriebatterien in Verkehr setzen, unabhängig vom In-Verkehr-Setzungsdatum und unabhängig von ihrer Herkunft oder chemischen Zusammensetzung vorgeschrieben (§ 15). Durch die nun in Geltung tretenden Vorgaben hinsichtlich der Sammlung soll daher auch für diesen Bereich die Teilnahme verpflichtend sein.
- Betreffend Elektrofahrzeugbatterien ist nach derzeitigem Entwicklungsstand hauptsächlich von Lithium basierten Batterien auszugehen, für die besondere Sicherheitsanforderungen und Sorgfaltspflichten gelten.
- Weiters besteht für Elektrofahrzeugbatterien derzeit schon die Verpflichtung zur Rücknahme der Altfahrzeuge gemäß der Österreichischen Altfahrzeugeverordnung. Deshalb könnten neben den schon bestehenden Systemen für Altbatterien auch Sammel- und Verwertungssysteme für Altfahrzeuge hier eine Entpflichtung anbieten.
Die Verpflichtungen sollen gesamthaft auf ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden. Möglich sein soll jedoch im Bereich der Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien eine Anrechnung von nachweislich erbrachten eigenen Sammelleistungen und von Leistungen gemäß den Art. 70 und 73 der EU-Batterienverordnung und § 6 betreffend die Behandlung von Altbatterien (Abs. 3).
Nicht geregelt werden muss daher die Zulassung einzelner (individuell auftretender) Hersteller zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Art 58.
Die in Abs. 4 einzuräumenden Prüfrechte sollen entsprechend den Aufgaben der Koordinierungsstelle in § 13b Abs. 2a AWG 2002 auch der Elektroaltgeräte Koordinierungsstelle übertragen werden.
Zu § 9
Die gesamthafte Übernahme von Batteriekategorien war schon bisher vorgeschrieben (§ 17 Österreichische Batterienverordnung) und soll einer Zersplitterung der Sammlung vorbeugen. Es soll nicht möglich sein nur für bestimmte Batterien einer Kategorie Systemleistungen anzubieten.
Auch die Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet durch Betreiben von zumindest einer Sammelstelle pro politischem Bezirk für Gerätealtbatterien und LV-Batterien entspricht der bisherigen Rechtslage.
Für Starter- und Industriealtbatterien war schon bisher die Erstellung eines Entsorgungslogistikplanes erforderlich, das soll nun auch für die Elektrofahrzeugaltbatterien gelten. Gemäß Art. 61 Abs. 1 dritter Unterabsatz der EU-Batterienverordnung ist vorgesehen, dass eine Abholung von Industriealtbatterien von privaten Endnutzern in deren Räumlichkeiten erfolgen kann. Das muss natürlich durch einen befugten Fachbetrieb erfolgen, der die Batterie fachgerecht ausbauen und transportieren kann.
Die im Abs. 4 vorgesehenen Tarifgrundsätze entsprechen ebenfalls den bisherigen Vorgaben. Ergänzt werden soll allerdings auch die Verpflichtung zur Bildung von ausreichenden Geldreserven, die bei unvorhergesehen Schadensfällen (z.B. bei Überflutungen größerer Landstriche) die zusätzlichen Kosten abdecken sollen.
Die Vorgaben der Abs. 5 bis 8 entsprechen ebenfalls der bisherigen Rechtslage.
Zu § 10
Festgelegt werden sollen die (auch schon bisher geltenden) Vorgaben der Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme von Geräte- und LV-Altbatterien, um die Berechnungen der Abholkoordinierung durchführen zu können. Abweichend zu Art. 75 Abs. 7 sollen die Meldungen der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Batterien wie bisher bereits spätestens bis 10. April des darauffolgenden Jahres über das Register gemeldet werden. Eine Meldung erst am 1. Juli wäre für viele Berechnungen und auch Abrechnungen, die insbesondere die Elektroaltgeräte Koordinierungsstelle durchführen muss, zu spät und auch in Hinblick auf die noch gleichzeitig für Elektroaltgeräte geltenden Regelungen mit Meldedatum 10. April nicht sinnvoll.
Hervorzuheben ist der im Anhang 1 Pkt. 5 vorgeschriebene „Jahresausgleich“, der bis zum 30. April des Folgejahres zu ermitteln ist. Dazu sind zumindest die Sammelmengen der Sammel- und Verwertungssysteme bis 10. April des Folgejahres notwendig.
Aufgabe der Koordinierungsstelle ist es Massenanteil und Verpflichtungsanteile der Sammel- und Verwertungssysteme zu errechnen und zu veröffentlichen.
Zu § 11 und Anhang 1
Auch die Aufgaben der Koordinierungsstelle sollen im Wesentlichen gleich zur bisherigen Rechtslage und parallel zu den Vorgaben, die für Elektroaltgeräte gelten, bleiben.
Eine wesentliche Änderung betrifft allerdings bei der Finanzierung der Sammlung die Ergänzung der Kostentragung um die unbedingt erforderlichen Kosten der Sammelstellen. Das soll entsprechend den Art. 56 Abs. 4 Buchstabe a, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 4 der EU-Batterienverordnung erfolgen, wonach Hersteller die erforderlichen Kosten zu tragen haben, die den Sammelstellen im Zusammenhang mit der Rücknahme entstehen. Konkret betrifft die Kostentragung die Behälterkosten, soweit diese von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband getragen werden, die Kosten allfällig erforderlicher Abdeckungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen für Geräte- und LV-Altbatterien, sofern sie aufgrund der Abfallbehandlungspflichtenverordnung erforderlich sind sowie weitere Kosten, die den Gemeinden erwachsen.
Wesentlich und der Verpflichtung des Art. 56 Abs. 4 der EU-Batterienverordnung folgend ist, dass Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung die Kosten der von Ihnen in Verkehr gebrachten Produkte tragen müssen – nicht mehr, aber auch nicht weniger. Daher sollen die für die Hersteller tätigen Sammel- und Verwertungssysteme im Bereich der Geräte- und LV-Altbatterien auch nur entsprechend ihrem Marktanteil verantwortlich sein und Unter-, aber auch Übererfüllungen der Sammlung vermieden werden.
Die Sanktion bei Übererfüllung der Sammlung durch ein Sammel- und Verwertungssystem soll daher weiterhin darin bestehen, dass eine Sammlung über ein Jahr gerechnet nur bis zu 110% aber nicht darüber hinaus anerkannt werden soll (vgl. Anhang 1 Punkt 5.2.)
Die Berechnungen der Unter- oder Übererfüllung sollen für jedes Kalenderjahr durchgeführt werden, ein Ausgleich über ein Jahr hinaus ist nicht vorgesehen.
Ergänzt wurde die Möglichkeit, dass ein Endnutzer von Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle melden kann, wenn kein für die Sammlung und Behandlung verantwortlicher Hersteller ermittelt werden kann. Die Koordinierungsstelle soll dies dann an ein Sammel- und Verwertungssystem für Starter- Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien weiterleiten.
Die Koordinierungsstelle kann mit den Sammel- und Verwertungssystemen von Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien Vereinbarungen treffen
1. bezüglich der Kriterien für die Auswahl des Sammel- und Verwertungssystems, an welches der jeweils aktuelle Abholbedarf weitergeleitet werden soll und
2. der Kriterien für die Aufteilung der Kosten zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen im Falle der Ausfallshaftung (zB bei Insolvenz oder Trittbrettfahrern).
Zu § 12
Zur Abholkoordinierung von Geräte- und LV-Altbatterien sollen die bisher geltenden Regelungen der österreichischen Batterienverordnung übernommen werden. Theoretisch ist auch ein Abholkoordinierung von Starterbatterien von kommunalen Sammelstellen möglich.
Zu § 13
Unbeschadet der Vorgaben der EU-Batterienverordnung betreffend die Kostentragung von ausländischen Lieferanten an österreichische gewerbliche Letztverbraucher sollen die bisher geltenden ergänzenden Vorgaben für österreichische Eigenimporteure als „Auffangtatbestand“ aus der österreichischen Batterienverordnung übernommen werden. Sofern ein ausländischer Hersteller (Lieferant) keinen Bevollmächtigten in Österreich bestellt und damit keine Vorkehrungen zur Finanzierung seiner Herstellerverantwortung getroffen hat, soll der Eigenimporteur wie bisher die Verpflichtungen übernehmen.
Ergänzt werden die Vorgaben mit einer Meldepflicht (Abs. 2).
Zu § 14
Art. 56 Abs. 3 der EU-Batterienverordnung sieht vor, dass für ausländische Fernabsatzhändler, die Batterien direkt an österreichische Endnutzer liefern, im Empfangsland einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung bestellen müssen. § 14 soll die dazu nötigen weiteren Einzelheiten der Bestellung und Registrierung festlegen. Um in diesem Bereich eine Kontinuität sicherzustellen, wird die bisherige Praxis beibehalten.
Ebenfalls beibehalten wird auch die, die EU-Batterienverordnung ergänzende Möglichkeit, dass in der EU oder in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat ansässige Hersteller, die an österreichische Weiterverkäufer liefern, ebenfalls einen Bevollmächtigten bestellen können. Dies ist deshalb nötig, damit die Regelungen für Elektroaltgeräte und für Batterien weiterhin gleich sind, und zersplitterte Verantwortungsbereiche für ein und dasselbe Produkt (fast jedes Elektrogerät enthält auch zumindest eine Batterie) vermieden werden.
Zu § 15
Festgelegt werden sollen die Sanktionen, die bei Zuwiderhandeln gegen die abfallrechtlichen Vorgaben der EU-Batterienverordnung und dieses Umsetzungsgesetzes gelten. Im Wesentlichen sollen die Strafen der Höhe nach ähnlich denen im AWG 2002 festgelegt werden.
Zu § 16 Übergangsbestimmungen
Art. 75 Abs. 7 der EU-Batterienverordnung legt fest, dass das erste volle Berichtsjahr nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 76 Abs. 5 leg.cit., mit dem das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird, sein soll. Dies ist das Kalenderjahr 2026, weshalb die Meldungen für 2025 noch entsprechend den „alten“ Vorgaben erfolgen sollen.
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird
Zu Z 3 (§ 2 Abs. 8 Z 5), Z 13 (§ 13b Abs. 1), Z 17 (§ 13c Abs. 1), Z 18 (§ 15 Abs. 4), Z 20 (§ 28 Abs. 1), Z 23 (§ 29 Abs. 4), Z 24 (§ 29a Abs. 1 Z 2), Z 26 (§ 32 Abs. 2), Z 27 (§ 32 Abs. 3), Z 33 (§ 75 Abs. 2), Z 41 (§ 87a Abs. 1) und Z 43 (§ 87d Abs. 1)
Ergänzt werden soll in den Bestimmungen in denen bisher auf Bestimmungen einer Verordnung nach § 14 verwiesen wird, der Verweis auf eine direkt geltende EU-Verordnung. Damit sollen neben der EU-Batterienverordnung auch die in Kürze in Kraft tretenden EU-Verpackungsverordnung und die kommende EU-Altfahrzeugeverordnung, die die erweiterte Herstellerverantwortung regeln, Berücksichtigung finden.
Zu Z 4 (§ 12a Abs. 2)
Die Definition des Herstellers von Batterien ist in Art. 3 Abs. 1 Nummer 47 der EU-Batterienverordnung festgelegt und muss daher im AWG 2002 entfallen.
Zu Z 5 (§ 12b Abs. 1) und Z 7 (§ 12b Abs. 6)
Da der Fernabsatzhändler von Batterien in Art. 3 Abs. 1 Z 47 Buchstabe d der EU-Batterienverordnung definiert wird, soll auf diesen Artikel statt auf § 12a Abs. 2 verwiesen werden.
Zu Z 6 (§ 12b Abs. 2)
Auch eine in der EU (EWR) ansässige Person, die an einen österreichischen Weiterverkäufer liefert, soll weiterhin die Möglichkeit haben, in Österreich einen Bevollmächtigten zu bestellen und damit die erweiterte Herstellerverantwortung für die gelieferten Batterien übernehmen zu können (vgl. auch § 14 Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien).
Zu Z 8 (§ 12c Abs. 1 Z 4)
Die Regelungen für den Online-Handel für Batterien sind in Art. 62 Abs. 6 der EU-Batterienverordnung geregelt und sollen daher im AWG 2002 entfallen.
Zu Z 9 (§ 13a Abs. 1) und Z 10 (§ 13a Abs. 2)
Die Pflichten der Hersteller von Batterien betreffend die Sammlung von Altbatterien sind in der EU-Batterienverordnung sowie in § 9ff des Begleitgesetzes zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien geregelt und sollen daher im AWG 2002 entfallen.
Zu Z 11 (§ 13a Abs. 3 Z 2)
Die Teilnahmepflicht für Batterien ist nun im § 8 des Begleitgesetzes zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien festgelegt.
Zu Z 12 (§ 13a Abs. 5)
Auch für Industriebatterien soll eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem festgelegt werden (§ 8 Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien).
Zu Z 14 (§ 13b Abs. 1)
Da künftig für alle Batteriekategorien eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem bestehen soll, soll auch die Kontrolle der Teilnehmer aller Batterienkategorien durch die Koordinierungsstelle erfolgen.
Zu Z 15 (§ 13b Abs. 2)
Zur Entbürokratisierung soll die Bestellung einer Koordinierungsstelle künftig unbefristet erfolgen. Die zwei bestehenden Koordinierungsstellen (Elektroaltgeräte Koordinierungsstelle und Verpackungskoordinierungsstelle) haben sich nun über viele Jahre bewährt, weshalb eine regelmäßige Neugenehmigung nicht erforderlich ist. Eine Abberufung bei Verfehlung der Aufgaben ist aber jederzeit möglich.
Zu Z 16 (§ 13b Abs. 2a)
Die gemäß Abs. 1 genannten Koordinierungsaufgaben sollen auch für Altbatterien nach der EU-BatterienVO wahrgenommen werden. Auch dafür soll gemäß Abs. 2 die Koordinierungsstelle betraut werden können. Die Abs. 3 bis 5 gelten auch für diese Betrauung.
Zu Z 19 (§ 21 Abs. 3a)
Die Meldeverpflichtungen der Abfallbehandler von Altbatterien werden in Art. 71 und Art. 75 Abs. 5 der EU Batterienverordnung geregelt und sollen daher im AWG 2002 entfallen.
Zu Z 21 (§ 28a)
Die Sammelverpflichtung der Gemeinden (Gemeindeverbände) soll ausdrücklich um die neu geschaffene Kategorie der LV-Batterien ergänzt werden. In der Praxis ergibt das keine große Veränderung, weil LV-Batterien schon bisher als Gerätebatterien mitgesammelt wurden.
Nach Außerkrafttreten der Österreichischen BatterienVO gelten zwar die Mengenschwellen der EAG-VO weiterhin. Hier sollen nun die Mengenschwellen für die genannten Batteriekategorien im Gesetz festgelegt werden. Die Mengenschwelle für Geräte- und LV Batterien beträgt wie bisher in der österreichischen Batterienverordnung festgelegt 300 kg. Diese Massenbeschränkung ist auf Grund der Gefährlichkeit der Fraktion (Brandlast, Li-Batterien!) angemessen.
Art. 68 Abs. 2 EU BattVO ermöglicht es den MS den Abfallbewirtschaftbehörden die Behandlung zu ermöglichen. Dies wird hier umgesetzt.
Zu Z 22 (§ 28c Abs. 3)
Für Batterien gelten künftig die Kostentragungsregelungen des Art 56 Abs. 4 EU-Batterienverordnung.
Zu Z 25 (§ 32 Abs. 1 Z 2)
Es soll eine Anpassung an die neuen Batterienkategorien erfolgen.
Zu Z 28 (§ 32 Abs. 4)
Der in § 32 Abs. 4 von haushaltnahen Sammel- und Verwertungssystemen geforderte Bericht soll entfallen, da gemäß § 10 Abs. 4 und 5 entsprechende Berichte an Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sind, die die geforderten Inhalte abdecken.
Zu Z 29 und 30 (§ 42 Abs. 1 Z 13 und 14)
Hinsichtlich des § 42 bemängelt die Kommission, dass die Bestimmungen nicht mit hinreichender Sicherheit darauf hinweisen, „dass – im Rahmen von Artikel 25 der Richtlinie über Industrieemissionen – der Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht nicht von der vorherigen Beteiligung am Entscheidungsverfahren abhängig ist.“
Aus diesem Grund soll die Möglichkeit, ein Rechtmittel zu ergreifen, für Umweltorganisationen eigens und ausdrücklich abgesondert von den Regelungen, wonach durch Einwendungen Parteistellung erlangt wird, jeweils im Schlussteil zu Z 13 und 14 analog zur GewO geregelt werden. Dadurch kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass für das Recht der Umweltorganisationen, Rechtsmittel zu ergreifen, die Erhebung von Einwendungen keine Voraussetzung ist.
Die vorgesehenen speziellen verfahrensrechtlichen Regelungen sind erforderlich, um einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof vorzubeugen.
Zu Z 31 (§ 59d Abs. 1 Z 3)
Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass durch den Seveso-Betrieb sowohl Angaben zur Identifizierung der Seveso-Stoffe als auch Angaben zur Kategorie der Seveso-Stoffe zu übermitteln sind.
Zu Z 32 (§ 73 Abs. 1 Z 1)
Ergänzt werden soll der Verweis auf die EU-Batterienverordnung.
Zu Z 34 (§ 75 Abs. 3)
Der der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, die Landeshauptmänner und die Bezirksverwaltungsbehörden soll gemäß § 75 Abs. 3 AWG 2002 im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung einen Kostenersatz vorschreiben können. Dazu ist die Information über die erfolgte rechtskräftige Verurteilung erforderlich.
Zu Z 35 (§ 75 Abs. 7)
Ergänzt werden soll der Verweis auf die EU-Batterienverordnung, damit die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen klargestellt wird.
Zu Z 36 (§ 78)
In einer Übergangsbestimmung soll festgelegt werden, dass die bestehenden Sammel- und Verwertungssysteme für bestimmte Batteriekategorien auch weiterhin zum Weiterbetrieb der dem Genehmigungsumfang entsprechenden „neuen“ Batteriekategorien berechtigt sind. In einer weiteren Übergangsbestimmung soll die mit Bescheid bestellte Koordinierungsstelle für alle Batteriekategorien tätig werden dürfen.
Zu Z 37 und 38 (§ 79)
Die Strafbestimmungen sollen an die neue Rechtslage angepasst werden.
Zu Z 39 (§ 83a)
Für den Vollzug der Bestimmungen, die die erweiterte Herstellerverantwortung betreffen, ist es notwendig, dass die Behörde weiß, welcher Primärverpflichtete von Verpackungen gemäß § 13g Abs. 1, der auch Hersteller gemäß § 12a sein kann, wie viele Verpackungen über Fernabsatzverträge direkt an private Letztverbraucher in das österreichischem Hoheitsgebiet vertrieben hat.
Deshalb sollen in der Zollanmeldung die Identifikationsnummern gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz (GLN) des Primärverpflichteten von Verpackungen gemäß § 13g Abs. 1, der auch Hersteller gemäß § 12a sein kann, und die von dessen Bevollmächtigten angegeben werden.
Sollten bei der Zollanmeldung diese Daten nicht vorhanden sein oder nicht mit dem elektronischen Register gemäß § 22 übereinstimmen (die angegebene Identifikationsnummer existiert nicht oder gehört zu einem anderen Registrierten), kann die Zollbehörde die Ware beschlagnahmen und mit dem Versender in Kontakt treten.
Zu Z 40 (§ 86 Abs. 2)
Da Art. 75 der EU-Batterienverordnung die Meldepflichten an die zuständige Behörde vorsieht, soll der Hinweis auf die österreichische Batterienverordnung entfallen.
Zu Z 44 (§ 91)
Festgelegt werden sollen die Inkraft- und Außerkrafttretensbestimmungen.
Ab 18. August 2025 ist das Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG, ABl. Nr. L 191 vom 28.07.2023 S 1 (EU Batterienverordnung) anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Notwendigkeit, die nationalen Bestimmungen betreffend die Sammlung, Verwertung und Finanzierung von Altbatterien anzupassen.
Die Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und –akkumulatoren (Batterienverordnung), BGBl. II Nr. 159/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 311/2021, die zur Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG ergangen ist, soll mit mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft gesetzt werden. (vgl § 18 Abs. 2 Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien).
Für die Bestimmung betreffend die Zollanmeldung (§ 83a) ist eine Registrierung des Herstellers erforderlich.
Für das Außerkrafttreten der Meldeverpflichtungen der Abfallbehandler von Altbatterien soll der 30. Juni 2026 festgelegt werden, da bis zu diesem Zeitpunkt die letzte Meldung (für das Kalenderjahr 2025) fällig ist.
Artikel 3
Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Batterien (Batterien-Marktüberwachungs-Gesetz – BattMüG 2026)
Zu § 1
Von der EU-Batterienverordnung gefordert sind Festlegungen hinsichtlich der Marktüberwachung von Batterien, die in Artikel 3 geregelt werden sollen. Neben der Festlegung der zuständigen Behörden und Verfahren soll die in diesem Gesetz die Marktüberwachung, das Inverkehrbringen, das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Batterien aller Kategorien festgelegt werden.
Zu § 2
In einer Verordnungsermächtigung soll dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft die Möglichkeit gegeben werden, insbesondere nähere Anforderungen der Marktüberwachung, Pflichten der Wirtschaftsakteure, Anforderungen für das Ausstellen von Batterien sowie Anforderungen an die notifizierenden Stellen festzulegen.
Zu § 3
Entsprechend der Anforderung von Art 22. Abs. 1 der EU-Batterienverordnung soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft als notifizierende Behörde festgelegt werden.
Zu § 4
Festgelegt werden soll das Verfahren der Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle.
Ein Antragsteller, der als Konformitätsbewertungsstelle fungieren will, soll der Behörde durch eine entsprechende Akkreditierungsurkunde einer Akkreditierungsstelle nachweisen, dass die Vorgaben der EU-Batterienverordnung sowie einer allfällig ergänzenden Verordnung gemäß § 2 Abs. 2, eingehalten werden. Die notifizierende Behörde hat mit Bescheid über den Antrag abzusprechen und dies sowie allfällige Änderungen der Europäische Kommission mitzuteilen.
Dies soll über das elektronische NANDO-System erfolgen. (NANDO: New Approach Notified and Designated Organisations). Die NANDO-Datenbank gibt Auskunft über notifizierte Stellen, die für die Bewertung der Konformität von Waren (bzw. bei Bauprodukten für die „Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit“) zuständig sind, welche in der EU auf den Markt gebracht werden.
Vgl. auch im Internet: https://www.oib.or.at/de/nando, http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando
Zu § 5
In Umsetzung des Art. 34 EU-Batterienverordnung soll ein Verfahren festgelegt werden, das den Einspruch gegen Entscheidungen der Konformitätsbewertungsstellen regelt.
Zu § 6
Festgelegt werden soll die Marktüberwachungsbehörde für Batterien. Im Entwurf genannt wird hier das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. In Hinblick auf die künftig wesentlich ausgedehnteren Aufgaben dieser Behörde sollte auch eine Konzentration der bestehenden und künftig zu erwartenden Marktüberwachungsaufgaben, zB im Bereich der EU Verpackungsverordnung, der geplanten Elektroaltgeräteverordnung, etc, bei einer Behörde überlegt werden, um Synergien zu nutzen. Dies soll im Rahmen des Begutachtungsverfahrens dieses Bundesgesetzes diskutiert werden. Ermöglicht werden soll jedenfalls eine Auslagerung an eine geeignete Behörde.
Eine wesentliche Rolle in der Marktüberwachung kommt auch den Zollbehörden zu.
Zu § 7 bis 14
Die Marktüberwachungsbehörde soll die umfassende Aufsicht über die Einhaltung der Vorgaben zur Bereitstellung von Batterien auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Batterien haben.
Die dazu erforderlichen Befugnisse und die Pflichten der Marktüberwachungsbehörde sollen in den §§ 8, 10 und 12 festgelegt werden, die sich bereits weitgehend in der Verordnung (EU) 2019/1020 finden.
Das in § 9 genannte Schnellwarnsystem RAPEX (Rapid Exchange of Information System) ist ein europaweit etabliertes Instrument, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlich bedenklichen Verbraucherprodukten schnell und wirkungsvoll zu schützen. Dieses ursprünglich nur für den direkten Austausch von Behörden konzipierte System macht mittlerweile auch Warnungen vor gesundheitlich bedenklichen Verbraucherprodukten auf einer öffentlich zugänglichen Plattform im Internet einsehbar.
Im § 14 soll festgelegt werden, dass für die Amtshandlungen der Marktüberwachung zweckgebunden kostendeckende Gebühren im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgelegt werden.
Zu § 15 Sanktionen
Festgelegt werden sollen die Sanktionen, die bei Zuwiderhandeln gegen die Vorgaben der EU-Batterienverordnung und dieses Umsetzungsgesetzes im Bereich der Produktvorgaben und Marktkonformität gelten.