Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

§ 1. bis § 28.

§ 28a.

Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren

§ 28b. bis § 83.

 

§ 84. bis Anhang 7

§ 1. bis § 28.

§ 28.

Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altbatterien

§ 28b. bis § 83.

 

§ 83a.

Verpflichtende Angabe der Identifikationsnummer in der Zollanmeldung

§ 84. bis Anhang 7

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) bis (7) …

§ 2. (1) bis (7) …

(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1. bis 4a. …

1. bis 4a. …

5.    „Sammel- und Verwertungssystem“ eine Rechtsperson, welche die Verpflichtungen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach Maßgabe dieser Verordnung die Verpflichtungen gemäß § 13a betreffend die Sammlung und Behandlung von bestimmten Produkten oder Abfällen und die diesbezügliche Nachweisführung rechtswirksam übernehmen kann;

           5. „Sammel- und Verwertungssystem“ eine Rechtsperson, welche die Verpflichtungen

 

               a) einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach Maßgabe dieser Verordnung die Verpflichtungen gemäß § 13a oder

 

               b) einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen

 

betreffend die Sammlung und Behandlung von bestimmten Produkten oder Abfällen und die diesbezügliche Nachweisführung rechtswirksam übernehmen kann;

           6. bis 14. …

           6. bis 14. …

(9) bis (10) …

(9) bis 10) …

Hersteller von bestimmten Produkten

Hersteller von bestimmten Produkten

§ 12a. (1) …

§ 12a. (1) …

(2) Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt

           1. jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 FAGG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,

           2. jede Person, die

               a) gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,

               b) ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und

                c) nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat oder

           3. jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder ‑akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Bevollmächtigter

Bevollmächtigter

§ 12b. (1) Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 4, Abs. 4 Z 3, Abs. 5 Z 3 und Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 in Österreich verantwortlich ist.

§ 12b. (1) Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 5, Abs. 3 Z 4, Abs. 4 Z 3, Abs. 5 Z 3 und Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 in Österreich verantwortlich ist. Das gleiche gilt für Hersteller gemäß Art. 3 Abs. 1 Nummer 47 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (im Folgenden: EU-Batterienverordnung), ABl. Nr. L 191 vom 28.07.2023 S. 1.

(2) Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 Z 2 und Personen, die

(2) Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 4, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 Z 2 und Personen, die

           1. ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und

           1. ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und

           2. Verpackungen, einschließlich Serviceverpackungen, oder verpackte Waren in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreiben,

           2. Verpackungen, einschließlich Serviceverpackungen, oder verpackte Waren in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreiben,

können nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellen.

können nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellen. Das gleiche gilt für jede Person, die Batterien an einen Weiterverkäufer in Österreich weitergibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat niedergelassen ist

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 Z 3 und 4, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 5 Z 2 und 3 sowie § 13g Abs. 1 Z 5 festzulegen.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 3 Z 3 und 4, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 5 Z 2 und 3 sowie § 13g Abs. 1 Z 5 festzulegen. Das gleiche gilt für Hersteller gemäß Art. 3 Abs. 1 Nummer 47 Buchstabe d der EU-Batterienverordnung und für Personen, die Batterien an einen Weiterverkäufer in Österreich weitergeben und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat niedergelassen sind.

Pflichten für elektronische Marktplätze und für Fulfilment-Dienstleister

Pflichten für elektronische Marktplätze und für Fulfilment-Dienstleister

§ 12c. (1) Betreiber von elektronischen Marktplätzen – das sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die einen elektronischen Marktplatz (eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden) unterhalten und es Dritten ermöglichen, auf diesem Marktplatz Produkte in Österreich anzubieten oder bereitzustellen – haben in den Verträgen mit

§ 12c. (1) Betreiber von elektronischen Marktplätzen – das sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die einen elektronischen Marktplatz (eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden) unterhalten und es Dritten ermöglichen, auf diesem Marktplatz Produkte in Österreich anzubieten oder bereitzustellen – haben in den Verträgen mit

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Herstellern von Gerätebatterien gemäß § 12a Abs. 2

             

sicherzustellen, dass im Falle des Inverkehrsetzens der jeweiligen Produkte in Österreich diese Hersteller oder Primärverpflichteten die Vorgaben des § 13a Abs. 1 sowie die jeweiligen Vorgaben einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 betreffend die Sammlung und Verwertung gemäß § 13a Abs. 3 und 4 und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 13g Abs. 2 eingehalten werden. Wird das nicht sichergestellt, hat der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den jeweiligen Hersteller oder Primärverpflichteten von der Nutzung des elektronischen Marktplatzes auszuschließen.

sicherzustellen, dass im Falle des Inverkehrsetzens der jeweiligen Produkte in Österreich diese Hersteller oder Primärverpflichteten die Vorgaben des § 13a Abs. 1 sowie die jeweiligen Vorgaben einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 betreffend die Sammlung und Verwertung gemäß § 13a Abs. 3 und 4 und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 13g Abs. 2 eingehalten werden. Wird das nicht sichergestellt, hat der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den jeweiligen Hersteller oder Primärverpflichteten von der Nutzung des elektronischen Marktplatzes auszuschließen.

(2) …

(2) …

Pflichten für Hersteller von bestimmten Produkten

Pflichten für Hersteller von bestimmten Produkten

§ 13a. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder ‑akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen.

§ 13a. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte zumindest unentgeltlich zu übernehmen.

(2) Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband).

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

(5) Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 und 2, die

(5) Hersteller gemäß § 12a Abs. 1, die

           1. ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen oder

           1. ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen oder

           2. Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen oder

           2. Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen,

           3. Industriebatterien oder -akkumulatoren in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen,

 

haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ihre Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 und die Daten ihrer Sammelstellen gemäß § 22 Abs. 2 Z 1, 2 und 10 und die Öffnungszeiten für ihre Sammelstellen gemäß Abs. 1 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.

haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ihre Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 und die Daten ihrer Sammelstellen gemäß § 22 Abs. 2 Z 1, 2 und 10 und die Öffnungszeiten für ihre Sammelstellen gemäß Abs. 1 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.

(6) bis (7) …

(6) bis (7) …

Koordinierungsaufgaben

Koordinierungsaufgaben

§ 13b. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

§ 13b. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen, unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. bis 9. …

1. bis 9. …

        10. Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Gerätekategorie für Elektro- und Elektronikgeräte und Gerätebatterien ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Gerätekategorien für Elektro- und Elektronikgeräte, die weniger als 5% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Gerätekategorien für Elektro- und Elektronikgeräte die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1;

        10. Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Gerätekategorie für Elektro- und Elektronikgeräte oder die jeweilige Batteriekategorie ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Gerätekategorien für Elektro- und Elektronikgeräte, die weniger als 5% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Gerätekategorien für Elektro- und Elektronikgeräte die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1;

11. …

11. …

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, von Amts wegen mit Bescheid eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Rechtsperson als Koordinierungsstelle mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 zu betrauen. Die Betrauung darf nur an eine Rechtsperson erfolgen, welche für die genannten Aufgaben geeignet erscheint. Bei der Prüfung der Eignung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, von Amts wegen mit Bescheid eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Rechtsperson als Koordinierungsstelle mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 zu betrauen. Die Betrauung darf nur an eine Rechtsperson erfolgen, welche für die genannten Aufgaben geeignet erscheint. Bei der Prüfung der Eignung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

1. bis 3. …

1. bis 3. …

Die Betrauung darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Rechtsperson.

Die Betrauung kann unbefristet erfolgen und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Rechtsperson.

 

(2a) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben sind auch für Batterien und Altbatterien wahrzunehmen, die der EU-Batterienverordnung unterliegen. Die Ermächtigung gemäß Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Finanzierung der Koordinierungsstelle

Finanzierung der Koordinierungsstelle

§ 13c. (1) Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Finanzierungsentgelt, bezogen auf die Massenanteile der in Verkehr gesetzten Produkte je Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres den Sammel- und Verwertungssystemen für die Abfälle von diesen Produkten in Rechnung zu stellen.

§ 13c. (1) Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Finanzierungsentgelt, bezogen auf die Massenanteile der in Verkehr gesetzten Produkte je Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, oder einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen, in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres den Sammel- und Verwertungssystemen für die Abfälle von diesen Produkten in Rechnung zu stellen.

(2) …

(2) …

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (1) bis (3) …

§ 15. (1) bis (3) …

(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.

(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 oder einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen, zu verwerten.

(4a) bis (10) …

(4a) bis (10) …

 

(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 oder einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen, zu verwerten.

Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EG‑VerbringungsV Verpflichtete

Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EG‑VerbringungsV Verpflichtete

§ 21. (1) bis (3) …

§ 21. (1) bis (3) …

(3a) Abfallbehandler von Altbatterien und -akkumulatoren haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres die Meldungen nach den Anhängen IV bis VI der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG, ABl. Nr. L 151 vom 12.06.2012 S. 9, zu übermitteln.

 

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Problemstoffsammlung

Problemstoffsammlung

§ 28. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen, ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien und -akkumulatoren gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, durchzuführen oder durchführen zu lassen, sofern für deren Sammlung in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist.

§ 28. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen, ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 und Altbatterien, durchzuführen oder durchführen zu lassen, sofern für deren Sammlung in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist.

(2) …

(2) …

Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren

Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altbatterien

§ 28a. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Gerätealtbatterien und -akkumulatoren sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß § 13b melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben.

§ 28a. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und für Gerätealtbatterien, LV-Altbatterien und Starteraltbatterien aus privaten Haushalten einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Gerätealtbatterien, LV-Altbatterien und Starteraltbatterien sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß § 13b melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben. Für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien beträgt die Mengenschwelle jeweils 300 kg und für Starteraltbatterien 600 kg. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können entsprechend Art. 66 Abs. 2 Buchstabe b der EU-Batterienverordnung die Behandlung der gesammelten Altbatterien gemäß Art. 70 der EU-Batterienverordnung selbst übernehmen.

Allgemeine Mindestanforderungen

Allgemeine Mindestanforderungen

§ 28c. (1) bis (2) …

§ 28c. (1) bis (2) …

(3) Bei der Festlegung der finanziellen Beiträge für ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, insbesondere bei der Festlegung von Tarifen der Sammel- und Verwertungssysteme sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten:

 

1.    Es sind folgende Kosten abzudecken

1.    Es sind folgende Kosten abzudecken

                a. bis d. …

                a. bis d. …

Dies gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 28c in der Fassung der AWG‑Novelle BGBl. I Nr. 200/2021 bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung betreffend Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien und Akkumulatoren und Fahrzeuge.

Dies gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 28c in der Fassung der AWG‑Novelle BGBl. I Nr. 200/2021 bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung betreffend Elektro- und Elektronikgeräte und Fahrzeuge.

           2. bis 3. …

           2. bis 3. …

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen

Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen

§ 29. (1) bis (3) …

§ 29. (1) bis (3) …

(4) Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass

(4) Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

Weiters muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher, die Verteilung und Verwendung der Mittel für die Vermeidung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher, abschließen. Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

Weiters muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 oder einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen, errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen, eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher, die Verteilung und Verwendung der Mittel für die Vermeidung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher, abschließen. Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(4a) bis (14) …

(4a) bis (14) …

Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems

Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems

§ 29a. (1) Sammel- und Verwertungssysteme haben die innerhalb des genehmigten Betriebszeitraums und während des gemäß § 29 Abs. 7 zweiter Satz genannten Betriebszeitraums übernommenen Verpflichtungen auch nach Ablauf dieser Zeiträume selbst oder durch einen beauftragten Dritten zu erfüllen. Dies umfasst

§ 29a. (1) Sammel- und Verwertungssysteme haben die innerhalb des genehmigten Betriebszeitraums und während des gemäß § 29 Abs. 7 zweiter Satz genannten Betriebszeitraums übernommenen Verpflichtungen auch nach Ablauf dieser Zeiträume selbst oder durch einen beauftragten Dritten zu erfüllen. Dies umfasst

           1. …

           1. …

           2. Sammel- und Behandlungspflichten, die sich aus Untererfüllungen der Verpflichtungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 während der im ersten Satz genannten Zeiträume ergeben, und

           2. Sammel- und Behandlungspflichten, die sich aus Untererfüllungen der Verpflichtungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen, während der im ersten Satz genannten Zeiträume ergeben, und

           3. …

           3. …

(2) …

(2) …

Kontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

Kontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

§ 32. (1) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind

§ 32. (1) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind

           1. Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten,

           1. Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten,

           2. Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien und

           2. Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte-, LV- oder Starteraltbatterien und

           3. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen

           3. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen

       (2) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.

       (2) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen, Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.

(3) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche auch ein anderes Geschäftsfeld gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder betreffend gewerblich anfallende Abfälle oder mehrere Geschäftsfelder entsprechend den Sammelkategorien einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 betreiben, dürfen diese Bereiche nicht quersubventionieren und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.

(3) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche auch ein anderes Geschäftsfeld gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder betreffend gewerblich anfallende Abfälle oder mehrere Geschäftsfelder entsprechend den Sammelkategorien einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder Kategorien einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen, betreiben, dürfen diese Bereiche nicht quersubventionieren und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.

(4) Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach einem Bescheid gemäß § 29 vorzulegen.

 

Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht

Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht

§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben

§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben

           1. bis 12. …

           1. bis 12. …

        13. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,

        13. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen; gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen können unabhängig von einer Beteiligung im Verwaltungsverfahren Rechtsmittel ergreifen,

        14. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,

        14. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,

                a. bis d. …

                a. bis d. …

               d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.

               d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,

 

Umweltorganisationen aus einem anderen Staat im Sinne der lit a bis c können unabhängig von einer Beteiligung im Verwaltungsverfahren Rechtsmittel ergreifen.

(1a) bis (4) …

(1a) bis (4) …

Mitteilungen des Inhabers des Seveso-Betriebs

Mitteilungen des Inhabers des Seveso-Betriebs

§ 59d. (1) Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:

§ 59d. (1) Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. ausreichende Angaben zur Identifizierung der Seveso-Stoffe oder der Kategorie von Seveso-Stoffen und über die Zuordnung der Seveso-Stoffe zur entsprechenden Gefahrenkategorie des Teils 1 oder zur entsprechenden Ziffer des Teils 2 des Anhangs 6, sowie Ort und Art der Aufbewahrung der Seveso-Stoffe im Seveso-Betrieb (Verzeichnis von Seveso-Stoffen);

           3. ausreichende Angaben zur Identifizierung der Seveso-Stoffe und der Kategorie von Seveso-Stoffen und über die Zuordnung der Seveso-Stoffe zur entsprechenden Gefahrenkategorie des Teils 1 oder zur entsprechenden Ziffer des Teils 2 des Anhangs 6, sowie Ort und Art der Aufbewahrung der Seveso-Stoffe im Seveso-Betrieb (Verzeichnis von Seveso-Stoffen);

           4. bis 6. …

           4. bis 6. …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Behandlungsauftrag

Behandlungsauftrag

§ 73. (1) Wenn

§ 73. (1) Wenn

           1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

           1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV, nach der EU-Batterienverordnung oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

           2. …

           2. …

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

Überprüfungspflichten und -befugnisse

Überprüfungspflichten und -befugnisse

§ 75. (1) …

§ 75. (1) …

(2) Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß den §§ 11a, 13 bis 13f, § 13j, den §§ 13m bis 13q, § 14b, § 14c, § 15 Abs. 9 und § 69 Abs. 10 und von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 14 und § 14a betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte festgelegt sind, obliegt der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Weiters ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie befugt, Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit Angelegenheiten, in denen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig ist, und im Zusammenhang mit den der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermittelnden Meldungen durchzuführen.

(2) Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß den §§ 11a, 13 bis 13f, § 13j, den §§ 13m bis 13q, § 14b, § 14c, § 15 Abs. 9 und § 69 Abs. 10 und von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 14 und § 14a oder einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen, betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien oder elektrische und elektronische Geräte festgelegt sind, obliegt der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Weiters ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie befugt, Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit Angelegenheiten, in denen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig ist, und im Zusammenhang mit den der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermittelnden Meldungen durchzuführen.

(2a) …

(2a) …

(3) Entstehen bei der Überprüfung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen oder Prüforganen, so können die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen durch Bescheid der Behörde, welche die Überprüfung vorgenommen hat, zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn die Überwachung Anlass zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat.

(3) Entstehen bei der Überprüfung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen oder Prüforganen, so können die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen durch Bescheid der Behörde, welche die Überprüfung vorgenommen hat, zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn die Überwachung Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

(7) Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß

(7) Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß

           1. …

           1. …

           2. der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-SchrottV), ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2011 S. 2, und

           2. der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-SchrottV), ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2011 S. 2,

           3. der Verordnung (EU) Nr. 715/2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-KupferschrottV), ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2013 S. 14,

           3. der Verordnung (EU) Nr. 715/2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-KupferschrottV), ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2013 S. 14, und

 

           4. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (im Folgenden: EU-Batterienverordnung), ABl. Nr. L 191 vom 28. 07.2023 S 1,“

und die Überprüfung von in Österreich tätigen Inhabern einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, obliegt der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

und die Überprüfung von in Österreich tätigen Inhabern einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, obliegt der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) …

(8) …

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 78. (1) bis (29) …

§ 78. (1) bis (29) …

 

(30) Für Sammel- und Verwertungssysteme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für eine oder mehrere Batteriekategorien über eine aufrechte Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 verfügen oder die gemäß § 29 Abs. 7 zum Weiterbetrieb berechtigt sind, bleibt diese Genehmigung oder Berechtigung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter aufrecht. Dabei gilt:

           1. Eine für die Kategorie Gerätealtbatterien erteilte Genehmigung gilt als Genehmigung für die Kategorien Geräte- und LV-Altbatterien gemäß § 2 Z 4 Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung.

           2. Eine für die Kategorie Fahrzeugaltbatterien erteilte Genehmigung gilt als Genehmigung für die Kategorie Starteraltbatterien gemäß § 2 Z 4 Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung.

           3. Eine für die Kategorie Industriealtbatterien erteilte Genehmigung gilt als Genehmigung für die Kategorien Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien gemäß § 2 Z 4 Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung.

 

(31) Für eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 13b Abs. 2 betraute Rechtsperson für Koordinierungsaufgaben im Bereich der Batterien gilt der Bescheid auch für die gemäß § 11 Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien festgelegten Aufgaben.

Strafhöhe

Strafhöhe

§ 79. (1) Wer

§ 79. (1) Wer

           1. bis 7a. …

           1. bis 7a. …

        7b. entgegen § 28a keine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einrichtet

        7b. entgegen § 28a keine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien, LV-Altbatterien und Starteraltbatterien einrichtet,

         7c. bis 21. …

         7c. bis 21. …

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850  € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850  € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

(2) Wer

(2) Wer

1. bis 2ab. …

1. bis 2ab. …

        2b. entgegen § 13a Abs. 1 Sammelstellen nicht ausreichend einrichtet oder an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätebatterien oder ‑akkumulatoren nicht unentgeltlich übernimmt,

        2b. entgegen § 13a Abs. 1 Sammelstellen nicht ausreichend einrichtet oder an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht unentgeltlich übernimmt,

      2ba. bis 26. …

      2ba. bis 26. …

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

 

Verpflichtende Angabe der Identifikationsnummer in der Zollanmeldung

 

§ 83a. Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist in der Zollanmeldung

 

           1. die Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz (GLN) des Primärverpflichteten von Verpackungen gemäß § 13g Abs. 1, der auch Hersteller gemäß § 12a sein kann, und

 

           2. die Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz (GLN) des Bevollmächtigten des Primärverpflichteten von Verpackungen gemäß § 13g Abs. 1, der auch Hersteller gemäß § 12a sein kann,

 

anzugeben, wenn ein nach § 12a bestimmtes Produkt oder eine Verpackung gewerblich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher in Österreich vertrieben wird und der Primärverpflichtete von Verpackungen gemäß § 13g Abs. 1, der auch Hersteller gemäß § 12a sein kann, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten

Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten

§ 86. (1) …

§ 86. (1) …

(2) Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 36 Z 4 und Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstatten.

(2) Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 36 Z 4 und Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge oder elektrische und elektronische Geräte sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstatten.

Abfragerechte für die Register gemäß § 22 Abs. 1

Abfragerechte für die Register gemäß § 22 Abs. 1

§ 87a. (1) Im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (zB Sitz) und Adressen der Standorte der registrierten Personen, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, – sofern eingerichtet – auf Anlagen und Anlagentypen, auf Name und Anschrift der Verpflichteten gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen. Den im Register erfassten befugten Fachpersonen oder Fachanstalten ist ein Zugriff auf die Abfallannahmekriterien der Deponien einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugriff auf alle Daten der Register einzuräumen.

§ 87a. (1) Im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (zB Sitz) und Adressen der Standorte der registrierten Personen, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, – sofern eingerichtet – auf Anlagen und Anlagentypen, auf Name und Anschrift der Verpflichteten gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 oder einer EU-Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen. Den im Register erfassten befugten Fachpersonen oder Fachanstalten ist ein Zugriff auf die Abfallannahmekriterien der Deponien einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugriff auf alle Daten der Register einzuräumen.

(1a) bis (7) …

(1a) bis (7) …

 

(8) Eine Koordinierungsstelle gemäß § 13b darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 13b Abs. 1 oder gemäß § 11 des Begleitgesetzes zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien auf Daten der Register zugreifen.

Übermittlungspflichten

Übermittlungspflichten

§ 87d. (1) Strafbescheide in Bezug auf eine Verordnung gemäß § 14 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte, Strafbescheide in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Strafbescheide in Bezug auf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch die bescheiderlassende Behörde gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei zu übermitteln. Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß § 43 Abs. 5 zugelassen wurden, sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung von der Verwaltungsbehörde unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuzustellen.

§ 87d. (1) Strafbescheide in Bezug auf eine Verordnung gemäß § 14 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge oder elektrische und elektronische Geräte, Strafbescheide in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Strafbescheide in Bezug auf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch die bescheiderlassende Behörde gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei zu übermitteln. Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß § 43 Abs. 5 zugelassen wurden, sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung von der Verwaltungsbehörde unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuzustellen.

(2) …

(2) …

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 91. (1) bis (50) …

§ 91. (1) bis (50) …

 

(51) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 28a, 83a, § 2 Abs. 8, § 12b Abs. 1, 2 und 6, § 12c Abs. 1, § 13a Abs. 1, 2, 3 und 5, § 13b Abs. 1, 2 und 2a, § 13c, § 15 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 28a samt Überschrift, § 28c Abs. 3, § 29 Abs. 4, § 29a Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 4, § 42 Abs. 1 Z 13 und 14, § 59d Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 75 Abs. 2, 3 und 7, § 78 Abs. 30 und 31, § 79 Abs. 1 und 2, § 83a, § 86 Abs. 2, § 87a Abs. 1 und 8 und § 87d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 12a Abs. 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

 

(52) § 21 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.