Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin |
Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin |
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§ 7. (1) Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß § 6a eine Dauer von zumindest 51 Monaten. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung |
§ 7. (1) Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß § 6a eine Dauer von zumindest 51 Monaten. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung |
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1. als Sonderfach-Grundausbildung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen eine praktische Ausbildung in der Dauer von zumindest 33 Monaten, davon in |
1. als Sonderfach-Grundausbildung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen eine praktische Ausbildung in der Dauer von zumindest 33 Monaten, davon in |
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a) Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten, |
a) Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten, |
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b) Innerer Medizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten und |
b) Innerer Medizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten und |
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c) weiteren, in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 bestimmten Sonderfächern, die zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind, in der Gesamtdauer von zumindest 21 Monaten, |
c) weiteren, in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 bestimmten Sonderfächern, die zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind, in der Gesamtdauer von zumindest 21 Monaten, |
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2. als Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen eine praktische Ausbildung in Allgemeinmedizin und Familienmedizin einschließlich, in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 bestimmter, gesonderter Ausbildungseinheiten zum vertieften Kompetenzerwerb, in der Dauer von zumindest 18 Monaten, sofern § 254 nicht anderes bestimmt, sowie |
2. als Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen eine praktische Ausbildung in Allgemeinmedizin und Familienmedizin einschließlich, in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 bestimmter, gesonderter Ausbildungseinheiten zum vertieften Kompetenzerwerb, in der Dauer von zumindest 18 Monaten, sofern § 257 nicht anderes bestimmt, sowie |
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3. die fachärztliche Prüfung |
3. die fachärztliche Prüfung |
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zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und fachärztlichen Prüfung nachzuweisen (§ 26). |
zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und fachärztlichen Prüfung nachzuweisen (§ 26). |
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(2) bis (6) … |
(2) bis (6) … |
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Lehrpraxen |
Lehrpraxen |
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§ 12. (1) … |
§ 12. (1) … |
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(2) Die Anerkennung als Lehrpraxis gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn nachweislich |
(2) Die Anerkennung als Lehrpraxis gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn nachweislich |
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1. bis 6. … |
1. bis 6. … |
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7. die Ordinationsstätte entsprechend dem Antrag gemäß Abs. 1 zumindest über eine Fachärztin/einen Facharzt des entsprechenden Sonderfaches mit zumindest dreijähriger freiberuflicher Berufserfahrung, unabhängig davon, ob diese/dieser als Ordinationsstätteninhaberin/Ordinationsstätteninhaber oder als Ärztin/Arzt gemäß § 47a Abs. 1 Z 1 tätig ist, verfügt, um während der Ordinationszeiten der Lehrpraxis als Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/der Turnusärzte zu übernehmen, wobei für ein Planstellen-Vollzeitäquivalent entweder eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in Vollzeitbeschäftigung oder höchstens zwei Turnusärztinnen/Turnusärzte in Teilzeitbeschäftigung in die Lehrpraxis aufgenommen werden dürfen; |
7. die Ordinationsstätte entsprechend dem Antrag gemäß Abs. 1 zumindest über eine Ärztin/einen Arzt für Allgemeinmedizin mit zumindest dreijähriger freiberuflicher Berufserfahrung oder eine Fachärztin/einen Facharzt des entsprechenden Sonderfaches mit zumindest dreijähriger freiberuflicher Berufserfahrung, unabhängig davon, ob diese/dieser als Ordinationsstätteninhaberin/Ordinationsstätteninhaber oder als Ärztin/Arzt gemäß § 47a Abs. 1 Z 1 tätig ist, verfügt, um während der Ordinationszeiten der Lehrpraxis als Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/der Turnusärzte zu übernehmen, wobei für ein Planstellen-Vollzeitäquivalent entweder eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in Vollzeitbeschäftigung oder höchstens zwei Turnusärztinnen/Turnusärzte in Teilzeitbeschäftigung in die Lehrpraxis aufgenommen werden dürfen; |
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8. bis 14. … |
8. bis 14. … |
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Die/Der Antragstellende hat dem Antrag die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 13 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen. |
Die/Der Antragstellende hat dem Antrag die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 13 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen. |
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(4) bis (7) … |
(4) bis (7) … |
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Lehrgruppenpraxen |
Lehrgruppenpraxen |
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§ 12a. (1) … |
§ 12a. (1) … |
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(2) Die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn nachweislich |
(2) Die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn nachweislich |
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1. bis 6. … |
1. bis 6. … |
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7. die Gruppenpraxis entsprechend dem Antrag gemäß Abs. 1 zumindest über eine Fachärztin/einen Facharzt des entsprechenden Sonderfaches mit zumindest dreijähriger freiberuflicher Berufserfahrung, unabhängig davon, ob diese/dieser als Gesellschafterin/Gesellschafter oder als Ärztin/Arzt gemäß § 47a Abs. 1 Z 2 tätig ist, verfügt, um während der Öffnungszeiten der Gruppenpraxis als Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/der Turnusärzte zu übernehmen, wobei für ein Planstellen-Vollzeitäquivalent entweder eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in Vollzeitbeschäftigung oder höchstens zwei Turnusärztinnen/Turnusärzte in Teilzeitbeschäftigung in die Lehrgruppenpraxis aufgenommen werden dürfen, |
7. die Gruppenpraxis entsprechend dem Antrag gemäß Abs. 1 zumindest über eine Ärztin/einen Arzt für Allgemeinmedizin mit zumindest dreijähriger freiberuflicher Berufserfahrung oder eine Fachärztin/einen Facharzt des entsprechenden Sonderfaches mit zumindest dreijähriger freiberuflicher Berufserfahrung, unabhängig davon, ob diese/dieser als Gesellschafterin/Gesellschafter oder als Ärztin/Arzt gemäß § 47a Abs. 1 Z 2 tätig ist, verfügt, um während der Öffnungszeiten der Gruppenpraxis als Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/der Turnusärzte zu übernehmen, wobei für ein Planstellen-Vollzeitäquivalent entweder eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in Vollzeitbeschäftigung oder höchstens zwei Turnusärztinnen/Turnusärzte in Teilzeitbeschäftigung in die Lehrgruppenpraxis aufgenommen werden dürfen, |
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8. bis 14. … |
8. bis 14. … |
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Die Gruppenpraxis hat dem Antrag die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 13 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen. |
Die Gruppenpraxis hat dem Antrag die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 13 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen. |
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(4) bis (8) … |
(4) bis (8) … |
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Lehrambulatorien |
Lehrambulatorien |
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§ 13. (1) … |
§ 13. (1) … |
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(2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn nachweislich |
(2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn nachweislich |
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1. … |
1. … |
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2. die/der Ausbildungsverantwortliche im Ambulatorium in einem solchen Ausmaß beschäftigt wird, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine Tätigkeit der Turnusärztinnen/Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht einer/eines für die Ausbildung verantwortlichen Ärztin/Arztes erfolgt, |
2. die/der Ausbildungsverantwortliche im Ambulatorium oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter in einem solchen Ausmaß beschäftigt wird, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine Tätigkeit der Turnusärztinnen/Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht einer/eines für die Ausbildung verantwortlichen Ärztin/Arztes erfolgt, |
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3. bis 15. … |
3. bis 15. … |
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Das Ambulatorium hat dem Antrag die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 14 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen. |
Das Ambulatorium hat dem Antrag die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 14 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen. |
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(4) bis (10) … |
(4) bis (10) … |
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Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren |
Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren |
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§ 13b. Die Österreichische Ärztekammer kann Verordnungen über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren von Personen, auf die sich die behördliche Tätigkeit bezieht, für die Aufgaben gemäß |
§ 13b. Die Österreichische Ärztekammer kann Verordnungen über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren von Personen, auf die sich die behördliche Tätigkeit bezieht, für die Aufgaben gemäß |
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1. § 40 Abs. 9 und § 40a Abs. 5 im eigenen Wirkungsbereich (§ 117b Abs. 2 Z 7) sowie |
1. § 40 Abs. 9 und § 40a Abs. 5 im eigenen Wirkungsbereich (§ 117b Abs. 2 Z 7), |
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2. §§ 5a, 14, 15, 28, 30, 35, 37 und 39, § 40 ausgenommen Abs. 9 und § 40a ausgenommen Abs. 5 im übertragenen Wirkungsbereich (§ 117c Abs. 2 Z 1) |
2. §§ 5a, 14, 15, 28, 30, 35, 37 und 39, § 40 ausgenommen Abs. 9 und § 40a ausgenommen Abs. 5 im übertragenen Wirkungsbereich (§ 117c Abs. 2 Z 1), sowie |
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3. § 4 Abs. 3 Z 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), BGBl. I Nr. 80/2012 |
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erlassen. Die Höhe der jeweiligen Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der jeweiligen Aufgabe durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten. |
erlassen. Die Höhe der jeweiligen Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der jeweiligen Aufgabe durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten. |
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(2) bis 6. … |
(2) bis 6. … |
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Diplome und Bescheinigungen |
Diplome und Bescheinigungen |
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§ 15. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 oder die Qualifikationserfordernisse gemäß § 40 Abs. 6 oder § 40a Abs. 2 erfüllen, auf Antrag ein |
§ 15. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 oder die Weiterbildungserfordernisse gemäß § 11a oder die Qualifikationserfordernisse gemäß § 40 Abs. 6 oder § 40a Abs. 2 erfüllen, auf Antrag ein |
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1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
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3a. Diplom über die erfolgreiche Weiterbildung in einer Spezialisierung (Spezialisierungsdiplom) oder |
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4. und 5. … |
4. und 5. … |
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auszustellen. Sofern hervorkommt, dass eine für die Ausstellung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder die Ausstellung erschlichen wurde, hat die betreffende Person auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer das Diplom zur Einziehung unverzüglich zu übermitteln. |
auszustellen. Sofern hervorkommt, dass eine für die Ausstellung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder die Ausstellung erschlichen wurde, hat die betreffende Person auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer das Diplom zur Einziehung unverzüglich zu übermitteln. |
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(2) bis 6. … |
(2) bis 6. … |
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Ärzteliste und Eintragungsverfahren |
Ärzteliste und Eintragungsverfahren |
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§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen: |
§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen: |
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1. bis 15. ... |
1. bis 15. … |
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16. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Hinweise auf Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie |
16. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Hinweise auf Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen, |
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17. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen. |
17. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen, sowie |
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18. Hinweise auf die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke gemäß § 29 des Apothekengesetzes (ApoG), RGBl. Nr. 5/1907. |
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Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Z 1, 2, 5, 7 bis 13, 15 (§§ 62 und 138) und 16 (§ 56) öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Der öffentliche Teil der Liste ist auf einer von der Österreichischen Ärztekammer ausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Website zugänglich zu machen. Jede Person ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Ärzteliste Einsicht zu nehmen. |
Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Z 1, 2, 5, 7 bis 13, 15 (§§ 62 und 138), 16 (§ 56) und 18 öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Der öffentliche Teil der Liste ist von der Österreichischen Ärztekammer in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen. |
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(2) bis (13) … |
(2) bis (13) … |
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Datenverarbeitung durch die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds |
Datenverarbeitung durch die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds |
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§ 27a. (1) … |
§ 27a. (1) … |
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(2) Aus der Ärzteliste (§ 27 Abs. 1) ist auf folgende Daten Zugriff zu gewähren: |
(2) Aus der Ärzteliste (§ 27 Abs. 1) ist auf folgende Daten Zugriff zu gewähren: |
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1. bis 15. … |
1. bis 15. … |
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16. Hinweise auf Eröffnung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie |
16. Hinweise auf Eröffnung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen, |
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17. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen. |
17. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie |
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18. Hinweise auf die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke gemäß § 29 ApoG. |
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(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
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Datenverarbeitung durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister |
Datenverarbeitung durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister |
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§ 27b. (1) …. |
§ 27b. (1) … |
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(2) Aus der Ärzteliste (§ 27 Abs. 1) sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen: |
(2) Aus der Ärzteliste (§ 27 Abs. 1) sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen: |
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1. bis 15. … |
1. bis 15. … |
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16. Hinweise auf Eröffnung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie |
16. Hinweise auf Eröffnung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen, |
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17. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen. |
17. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie |
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18. Hinweise auf die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke gemäß § 29 ApoG. |
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(3) bis (6) … |
(3) bis (6) … |
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Selbständige Berufsausübung |
Selbständige Berufsausübung |
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§ 31. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. |
§ 31. (1) Ärztinnen/Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufs als |
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1. Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder approbierte Ärztinnen/Ärzte, oder |
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2. Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin |
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erfüllen, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Tätigkeit (Z 1) oder zur selbständigen Ausübung auf dem Teilgebiet der Heilkunde des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin (Z 2) berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. |
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(2) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. |
(2) Ärztinnen/Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufs als Fachärztin/Facharzt für ein von Abs. 1 Z 2 verschiedenes Sonderfach der Heilkunde erfüllen, sind zur selbständigen Ausübung auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. |
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(3) Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für |
(3) Fachärztinnen/Fachärzte gemäß Abs. 2 haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für |
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1. Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, |
1. Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, |
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2. Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 40 in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden, |
2. Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 40 in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden, |
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3. Fachärztinnen/Fachärzte der chirurgischen und internistischen Sonderfächer sowie der Sonderfächer Anästhesiologie und Intensivmedizin, Orthopädie und Traumatologie sowie Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und die notärztliche Qualifikation gemäß § 40 erworben haben, |
3. Fachärztinnen/Fachärzte der chirurgischen und internistischen Sonderfächer sowie der Sonderfächer Anästhesiologie und Intensivmedizin, Orthopädie und Traumatologie sowie Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und die notärztliche Qualifikation gemäß § 40 erworben haben, |
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4. Fachärzte in Ausbildung in einem Additivfach, sofern diese Ausbildung an einer für ein anderes Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätte erfolgt, diese Ausbildungsstätte aber auch als Ausbildungsstätte für das angestrebte Additivfach anerkannt ist, |
4. Fachärzte in Ausbildung in einem Additivfach, sofern diese Ausbildung an einer für ein anderes Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätte erfolgt, diese Ausbildungsstätte aber auch als Ausbildungsstätte für das angestrebte Additivfach anerkannt ist, |
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5. im Kontext epidemiologischer Situationen, insbesondere bei einer Pandemie, sofern der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister diese Ausnahme von der Sonderfachbeschränkung zum Zweck der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung durch Verordnung zeitlich beschränkt angeordnet hat, sowie |
5. im Kontext epidemiologischer Situationen, insbesondere bei einer Pandemie, sofern der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister diese Ausnahme von der Sonderfachbeschränkung zum Zweck der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung durch Verordnung zeitlich beschränkt angeordnet hat, sowie |
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6. im Hinblick auf die Durchführung von Impfungen. |
6. die Durchführung von Impfungen. |
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(4) … |
(4) … |
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Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte |
Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte |
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§ 41. (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß § 17 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27. |
§ 41. (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. |
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(2) bis (7) … |
(2) bis (7) … |
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(8) Epidemieärztinnen/Epidemieärzte gemäß § 27 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, sind Amtsärztinnen/Amtsärzten gleichgestellt. |
(8) Arbeitsinspektionsärztinnen/Arbeitsinspektionsärzte gemäß § 17 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27/1993, von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann ermächtigte Ärztinnen/Ärzte gemäß § 8 Abs. 1 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, sowie Epidemieärztinnen/Epidemieärzte gemäß § 27 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, gelten als Amtsärztinnen/Amtsärzte im Sinne dieses Bundesgesetzes. |
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Anstellung und Vertretung von Ärztinnen/Ärzten in Ordinationsstätten und Gruppenpraxen |
Anstellung und Vertretung von Ärztinnen/Ärzten in Ordinationsstätten und Gruppenpraxen |
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§ 47a. (1) Zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen dürfen zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte |
§ 47a. (1) Zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen dürfen zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte |
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1. in Ordinationsstätten einschließlich Lehrpraxen (§ 11) höchstens im Umfang eines einzigen Vollzeitäquivalents oder |
1. in Ordinationsstätten einschließlich Lehrpraxen (§ 12) höchstens im Umfang eines einzigen Vollzeitäquivalents oder |
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2. in Gruppenpraxen einschließlich Lehrgruppenpraxen (§ 11a) im Umfang der Anzahl der Gesellschafter-Vollzeitäquivalente, höchstens aber von insgesamt zwei Vollzeitäquivalenten, |
2. in Gruppenpraxen einschließlich Lehrgruppenpraxen (§ 12a) im Umfang der Anzahl der Gesellschafter-Vollzeitäquivalente, höchstens aber von insgesamt zwei Vollzeitäquivalenten, |
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angestellt werden. Einem Vollzeitäquivalent entsprechen 40 Wochenstunden. Ein Vollzeitäquivalent berechtigt zur Anstellung von höchstens zwei Ärztinnen/Ärzten. |
angestellt werden. Einem Vollzeitäquivalent entsprechen 40 Wochenstunden. Ein Vollzeitäquivalent berechtigt zur Anstellung von höchstens zwei Ärztinnen/Ärzten. |
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(2) bis (5) … |
(2) bis (5) … |
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Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden |
Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden |
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§ 49. (1) … |
§ 49. (1) … |
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(2) Die Ärztin/Der Arzt hat ihren/seinen Beruf persönlich und unmittelbar, aber auch durch Anwendung von Telemedizin, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärztinnen/Ärzten und Vertreterinnen/Vertretern einer anderen Wissenschaft oder eines anderen Berufes, auszuüben. Zur Mithilfe kann sie/er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren/seinen genauen Anordnungen und unter ihrer/seiner ständigen Aufsicht handeln. |
(2) Die Ärztin/Der Arzt hat ihren/seinen Beruf persönlich und unmittelbar, auch durch Anwendung von Telemedizin, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärztinnen/Ärzten und Vertreterinnen/Vertretern einer anderen Wissenschaft oder eines anderen Berufes, auszuüben. Zur Mithilfe kann sie/er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren/seinen genauen Anordnungen und unter ihrer/seiner ständigen Aufsicht handeln. |
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(2a) bis (6) … |
(2a) bis (6) … |
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(7) Freiberuflich tätige Ärztinnen/Ärzte, und solche, die bei diesen angestellt sind, haben zur vereinfachten Abrechnung ärztlicher Leistungen sowie zu den Zwecken des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, und des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, entsprechend den technischen mit verhältnismäßigem Aufwand verbundenen Voraussetzungen 1. die e‑card und die e‑card-Infrastruktur, die Elektronische Gesundheitsakte „ELGA“ (§§ 13 ff GTelG 2012) sowie den eImpfpass (§§ 24b ff GTelG 2012) spätestens mit 1. Jänner 2026, zu verwenden, 2. ELGA‑Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 in ELGA zu speichern, 3. ELGA‑Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012, soweit zur Erfüllung der Berufspflichten notwendig, zu erheben, und 4. Angaben über Impfungen gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012 im eImpfpass zu speichern, sofern dies nicht durch die Ausübung von Teilnehmerrechten gemäß § 16 GTelG 2012 ausgeschlossen ist. Über eine allfällige Nichtanwendung der Vorgaben gemäß den Z 1 bis 4 sind Patientinnen/Patienten vor Durchführung der ärztlichen Leistungen jedenfalls zu informieren. |
(7) Freiberuflich tätige Ärztinnen/Ärzte, und solche, die bei diesen angestellt sind, haben zur vereinfachten Abrechnung ärztlicher Leistungen sowie zu den Zwecken des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, und des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, entsprechend den technischen mit verhältnismäßigem Aufwand verbundenen Voraussetzungen 1. die e‑card und die e‑card-Infrastruktur, die Elektronische Gesundheitsakte „ELGA“ (§§ 13 ff GTelG 2012) sowie den eImpfpass (§§ 24b ff GTelG 2012) spätestens mit 1. Jänner 2026, zu verwenden, 2. ELGA‑Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. a sublit. bb und sublit cc sowie § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 in ELGA zu speichern, 3. ELGA‑Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012, soweit zur Erfüllung der Berufspflichten notwendig, zu erheben, und 4. Angaben über Impfungen gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012 im eImpfpass zu speichern, sofern dies nicht durch § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 ausgeschlossen ist. Über eine allfällige Nichtanwendung der Vorgaben gemäß den Z 1 bis 4 sind Patientinnen/Patienten vor Durchführung der ärztlichen Leistungen jedenfalls zu informieren. |
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(8) Von den Verpflichtungen gemäß Abs. 7 ausgenommen sind 1. Ärztinnen/Ärzte, die gutachterliche Aufträge erfüllen, 2. Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner (§ 81 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994) und 3. Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzte (§ 47) mit Ausnahme ihrer Vertretungstätigkeit in Ordinationsstätten. |
(8) Von den Verpflichtungen gemäß Abs. 7 Z 1 bis 3 ausgenommen sind 1. Ärztinnen/Ärzte, die gutachterliche Aufträge erfüllen, 2. Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner (§ 81 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994) und 3. Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzte (§ 47) mit Ausnahme ihrer Vertretungstätigkeit in Ordinationsstätten. |
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Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung |
Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung |
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§ 51. (1) Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des § 26 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen. In Fällen eines Verdachts im Sinne des § 54 Abs. 4 sind Aufzeichnungen über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen. |
§ 51. (1) Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des § 26 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen. In Fällen eines Verdachts im Sinne des § 54 Abs. 4 sind Aufzeichnungen über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen, wobei eine erste Kopie der Dokumentation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist. |
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(1a) bis (5) … |
(1a) bis (5) … |
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Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung |
Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung |
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§ 52c. (1) bis (3) … |
§ 52c. (1) bis (3) … |
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(4) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG sowie Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG haben auch |
(4) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG sowie Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG haben auch |
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1. die betroffenen Sozialversicherungsträger, |
1. die betroffenen Sozialversicherungsträger, |
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2. die örtlich zuständige Landesärztekammer sowie |
2. die örtlich zuständige Landesärztekammer sowie |
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3. die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten. |
3. die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten. |
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(5) bis (7) … |
(5) bis (7) … |
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Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste |
Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste |
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§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt: |
§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt: |
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1. und 2. … |
1. und 2. … |
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3. auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei |
3. auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei |
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a) eine krankheitsbedingte Nichtausübung, |
a) eine krankheitsbedingte Nichtausübung, |
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b) ein Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, |
b) ein Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, |
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c) eine Karenz gemäß MSchG, Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderer gleichartiger landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften, |
c) eine Karenz gemäß MSchG, Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderer gleichartiger landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften, |
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d) Zeiten, in denen Leistungen gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2002, bezogen werden sowie |
d) Zeiten, in denen Leistungen gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2002, bezogen werden, |
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e) auslandsbedingte Studienaufenthalte für die Dauer von maximal einem Jahr, in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren, |
e) auslandsbedingte Studienaufenthalte für die Dauer von maximal einem Jahr, in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren sowie |
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f) eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung gemäß § 62 |
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keine Einstellung der Berufsausübung darstellen. |
keine Einstellung der Berufsausübung darstellen. |
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4. bis 6. … |
4. bis 6. … |
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(2) bis (7) … |
(2) bis (7) … |
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Vorläufige Untersagung der Berufsausübung |
Vorläufige Untersagung der Berufsausübung |
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§ 62. (1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat Ärztinnen/Ärzten, |
§ 62. (1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat Ärztinnen/Ärzten, |
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1. über die ein Verfahren zur Bestellung einer (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB oder |
1. über die ein Verfahren zur Bestellung einer (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB oder |
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2. gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachts grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, oder |
2. gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachts grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, oder |
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3. gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachts grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufs, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, |
3. gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachts grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufs, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, |
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eingeleitet worden ist, die Ausübung des ärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des betreffenden Verfahrens gemäß Z 1 bis 3 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist. |
eingeleitet worden ist, die Ausübung des ärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des betreffenden Verfahrens gemäß Z 1 bis 3 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist. |
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(2) bis (4a) … |
(2) bis (4a) … |
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(4b) In Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 erstreckt sich die Mitwirkungspflicht der Ärztin/des Arztes insbesondere darauf, ihr/ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten oder andere Informationen zu ihrem/seinem Gesundheitszustand, soweit diese für die Beurteilung der Gefährdung des öffentlichen Wohls und der Gefahr in Verzug bedeutsam sind, vorzulegen. Wird der Mitwirkungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen, hat das Gericht Akten oder Aktenbestandteile zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übermitteln. |
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(5) … |
(5) … |
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Verarbeitung personenbezogener Daten |
Verarbeitung personenbezogener Daten |
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§ 66b. (1) bis (3) … |
§ 66b. (1) bis (3) … |
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(4) Die Ärztekammern dürfen ihren Kammerangehörigen Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammerangehörigen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammern dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003. |
(4) Die Ärztekammern dürfen ihren Kammerangehörigen Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammerangehörigen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammern dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß § 174 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021. |
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Präsidium |
Präsidium |
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§ 86. (1) bis (2) … |
§ 86. (1) bis (2) … |
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(3) Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig. |
(3) Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig. Beschlüsse in Personalangelegenheiten können auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder des Präsidiums anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums bei der Ärztekammer eingelangt ist. |
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(4) Hinsichtlich der Beschlussfassung im Präsidium ist § 79 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands, sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird. Alle anderen Beschlüsse des Präsidiums sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt. |
(4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. |
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(5) Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen. Eine von der Vollversammlung gewählte Vizepräsidentin/Ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn die Präsidentin/der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt. |
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Präsident und Vizepräsidenten |
Präsident und Vizepräsidenten |
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§ 125. (1) bis (3) … |
§ 125. (1) bis (3) … |
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(4) (Die Präsidentin/Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei die Finanzreferentin/der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern die Präsidentin/der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden. |
(4) Die Präsidentin/Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG. Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Österreichischen Ärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betrifft, ist vom Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ mitzuzeichnen. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei die Finanzreferentin/der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern die Präsidentin/der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden. |
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(4) Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern der Präsident und der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden. |
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(5) bis (14) … |
(5) bis (14) … |
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Präsidium |
Präsidium |
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§ 128. (1) bis (2) … |
§ 128. (1) bis (2) … |
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(3) Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig. |
(3) Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig. Beschlüsse in Personalangelegenheiten können auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder des Präsidiums anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums bei der Österreichischen Ärztekammer eingelangt ist. |
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(4) Für die gültige Beschlussfassung im Präsidium ist die Stimmabgabe von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums erforderlich. Das Präsidium entscheidet mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident das Dirimierungsrecht. Beschlüsse in Personalangelegenheiten sind auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes vorzulegen. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands, sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird. Alle anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten ohne Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. |
(4) Für die gültige Beschlussfassung im Präsidium ist die Stimmabgabe von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums erforderlich. Das Präsidium entscheidet mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen. |
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§ 204. Durch dieses Bundesgesetz werden |
§ 204. Durch dieses Bundesgesetz werden |
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1. das Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, |
1. das Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, |
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2. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, |
2. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, |
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3. das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, |
3. das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, |
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4. das Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998, |
4. das Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998, |
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5. das MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, |
5. das MTD-Gesetz 2024 – MTDG, BGBl. I Nr. 100/2024, |
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6. das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2012, |
6. das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2012, |
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7. das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, |
7. das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, |
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8. das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002, |
8. das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002, |
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9. das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, |
9. das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, |
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sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt. |
sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt. |
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In- und Außerkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 |
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§ 254b. § 13 Abs. 2 Z 2, § 13b, § 15 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 27a Abs. 2, § 27b Abs. 2, § 31 Abs. 1 bis 3, § 41 Abs. 8, § 47a Abs. 1, § 49 Abs. 2, 7 und 8, § 51 Abs. 1, § 52c Abs. 4, § 59 Abs. 1 Z 3, § 62 Abs. 4b, § 66b Abs. 4, § 86 Abs. 3 bis 5, § 125 Abs. 4, § 128 Abs. 3 und 4, § 204 Z 5, § 260 Z 1 und § 262 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten mit 1. Juni 2026 in Kraft; gleichzeitig treten § 27 Abs. 1 letzter Satz und § 41 Abs. 1 zweiter Satz außer Kraft. |
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(2) § 12 Abs. 2 Z 7 und § 12a Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten rückwirkend mit 29. März 2024 in Kraft, mit Ablauf des 31. Mai 2030 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024 mit 1. Juni 2030 wieder in Kraft. |
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(3) Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die am 1. Juni 2026 über eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 ApoG verfügen, haben dies bis spätestens 30. Juni 2027 der Österreichischen Ärztekammer zu melden. |
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(4) § 7 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024 tritt mit 1. Juni 2026 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Zahl „254“ durch die Zahl „257“ ersetzt wird. |
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Übergangsbestimmung für in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin stehende Personen |
Übergangsbestimmung für in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin stehende Personen |
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§ 260. Personen, die bis längstens 31. Mai 2026 eine Ausbildung, beginnend mit der Basisausbildung gemäß § 6a, zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung |
§ 260. Personen, die bis längstens 31. Mai 2026 eine Ausbildung, beginnend mit der Basisausbildung gemäß § 6a, zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung |
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1. gemäß den Bestimmungen |
1. bis längstens 31. Mai 2032 gemäß den Bestimmungen |
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a) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023, |
a) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023, |
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b) der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2023, |
b) der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2023, |
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c) der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ‑V 2015), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 1/2015 veröffentlicht am 24.6.2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 06/2021, veröffentlicht am 20.12.2021, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), und |
c) der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ‑V 2015), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 1/2015 veröffentlicht am 24.6.2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 06/2021, veröffentlicht am 20.12.2021, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), und |
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d) Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Facharztprüfung – PO 2015, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 2/2015 veröffentlicht am 24.6.2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 05/2021, veröffentlicht am 20.12.2021, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), oder |
d) Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Facharztprüfung – PO 2015, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 2/2015 veröffentlicht am 24.6.2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 05/2021, veröffentlicht am 20.12.2021, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), oder |
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2. durch einen Übertritt ab dem 1. Juni 2026 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, |
2. durch einen Übertritt ab dem 1. Juni 2026 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, |
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abzuschließen. |
abzuschließen. |
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Übergangsbestimmung zum Erwerb der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin |
Übergangsbestimmung zum Erwerb der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin |
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§ 262. (1) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 sind Personen, die über ein Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 oder eine entsprechende Qualifikation gemäß § 5 Z 2 oder § 5a verfügen, berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu führen. Die neue Bezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin. |
§ 262. (1) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 sind Personen, die über ein Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 oder eine entsprechende Qualifikation gemäß § 5 Z 2 oder § 5a verfügen, berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu führen. Die neue Bezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin. Ein Antrag kann längstens bis 31. Mai 2032 gestellt werden. |
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(2) bis (6) … |
(2) bis (6) … |
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