Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
2 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
3 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
4 Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes
5 Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
6 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
7 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2026, wird wie folgt geändert:
„(7) Abweichend von Abs. 3 Z 2 ist für Personen,
1. deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat oder
2. die neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben,
der auf die versicherte Person entfallende Beitragsteil aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“
2. Nach § 79b wird folgender § 79c samt Überschrift eingefügt:
„Dienstgeberinformation über den Anteil der Beschäftigung Älterer
§ 79c. (1) Der Dachverband ist verpflichtet, einmal jährlich den Anteil älterer Personen (60- bis 64-Jährige) an allen vollversicherten Beschäftigten für die einzelnen Abteilungen nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2025 (Branchenquote) festzustellen. Der Anteil ist aus dem Durchschnitt der Beschäftigtenstände, ausgenommen Lehrlinge, des vorhergehenden Kalenderjahres zu ermitteln.
(2) Der Dachverband hat einmal jährlich bis zum 30. September auf elektronischem Weg ein Informationsschreiben im Namen des Arbeitsmarktservice an Dienstgeber zu versenden,
1. die ÖNACE-Abteilungen pro Bundesland mit einem branchendurchschnittlichen Anteil der Beschäftigung älterer Personen nach Abs. 1 von unter 6 % zugeordnet sind, und
2. die im Jahresdurchschnitt mindestens 25 vollversicherte (freie) Dienstnehmer(innen), ausgenommen Lehrlinge, beschäftigen.
(3) Das Informationsschreiben hat neben allgemeinen Informationen zur empirischen Entwicklung der Älterenbeschäftigung in Österreich auf das Ziel der Bundesregierung, den Anteil der älteren Beschäftigten zu erhöhen, sowie auf bestehende Einrichtungen und Möglichkeiten der Erreichung dieses Zieles unter (möglicher) Nutzung staatlicher Unterstützung und Förderungen zu verweisen. Das Informationsschreiben hat die Unterstützungs- und Förderungsmöglichkeiten für die Beschäftigung von älteren Personen nach Abs. 1 entsprechend den Vorgaben der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu enthalten.
(4) Bei der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 ist der Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich tätig und an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Er kann sich bei der Versendung des Informationsschreibens Dritter bedienen. Die daraus entstehenden Aufwendungen sind dem Dachverband aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Quote nach Abs. 2 sowie die Inanspruchnahme der Unterstützungsangebote jährlich zu evaluieren. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat zuzuleiten.“
3. § 248c samt Überschrift wird aufgehoben.
4. Nach § 822 wird folgender § 823 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 823. (1) § 79c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 51 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(3) § 248c samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(4) § 248c in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2027 weiterhin anzuwenden.
(5) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach § 51 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch BGBl. I Nr. xxx/2026 hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese entsprechend anzupassen.“
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2025, wird wie folgt geändert:
„(6) Abweichend von Abs. 2 Z 1 ist für Personen,
1. deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 143a, § 5 Abs. 4 APG) für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat oder
2. die neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben,
der auf die pflichtversicherte Person entfallende Beitragsteil in der Höhe von 10,18% der Beitragsgrundlage durch Leistungen der pflichtversicherten Person und in der Höhe von 8,32% der Beitragsgrundlage aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“
2. § 143 samt Überschrift wird aufgehoben.
3. Nach § 424 wird folgender § 425 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 425. (1) § 27 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(2) § 143 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(3) § 143 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2027 weiterhin anzuwenden.
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2025, wird wie folgt geändert:
„(6) Abweichend von Abs. 2 Z 1 ist für Personen,
1. deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 134a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat oder
2. die neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben,
der auf die pflichtversicherte Person entfallende Beitragsteil in der Höhe von 9,36% der Beitragsgrundlage durch Leistungen der pflichtversicherten Person und in der Höhe von 7,64% der Beitragsgrundlage aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“
2. § 134 samt Überschrift wird aufgehoben.
3. Nach § 418 wird folgender § 419 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 419. (1) § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(2) § 134 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(3) § 134 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2027 weiterhin anzuwenden.
(4) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch BGBl. I Nr. xxx/2026 hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese entsprechend anzupassen.“
Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes
Das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im § 8 wird folgender Satz angefügt:
„§ 27 Abs. 6 GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der auf die pflichtversicherte Person entfallende Beitragsteil in der Höhe von 11,01% der Beitragsgrundlage durch Leistungen der pflichtversicherten Person und in der Höhe von 8,99% der Beitragsgrundlage aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen ist.“
2. Nach § 37 wird folgender § 38 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 38. § 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2025, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 51 wird folgender § 51a samt Überschrift eingefügt:
„Arbeitsmarkt-Transformationsfonds
§ 51a. (1) Zur Unterstützung der Transformation am Arbeitsmarkt wird ein Arbeitsmarkt-Transformationsfonds eingerichtet, der vom Arbeitsmarktservice verwaltet wird. Dem Fonds stehen die ihm nach Maßgabe des § 6d AMPFG bereitgestellten Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat die dem Transformationsfonds zur Verfügung stehenden Mittel ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 insbesondere zum Zwecke der Unterstützung der informationstechnischen und ökologischen Transformation zu verwenden.“
2. Dem § 78 wird folgender Abs. 57 angefügt:
„(57) § 51a und § 80, jeweils samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
3. Nach § 79 wird folgender § 80 samt Überschrift eingefügt:
„Evaluierung
§ 80. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Jahr 2030 eine Evaluierung der durch den Arbeitsmarkt-Transformationsfonds nach § 51a finanzierten Maßnahmen und Beihilfen sowie der nach § 13 Abs. 6 AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 finanzierten Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekten hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt sowie hinsichtlich Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen.“
Artikel 6
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2025, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6c werden folgende § 6d und 6e samt Überschrift eingefügt:
„Überweisungsbetrag an den Arbeitsmarkt-Transformationsfonds
§ 6d. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat infolge der Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung erzielte Mittel im Ausmaß von 26,7 Mio. € im Jahr 2028 und von 54,6 Mio. € im Jahr 2029 dem Transformationsfonds nach § 51a AMSG zur Verfügung zu stellen. Ab dem Jahr 2030 ist die Höhe der zusätzlichen Mittel aus der Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage einer gesonderten Berechnung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger festzulegen.
Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherung
§ 6e. Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2027 den Unterschiedsbetrag zwischen der sich aus den mit 1.1.2027 in Kraft tretenden Änderungen der §§ 51 Abs. 7 ASVG, 27 Abs. 6 GSVG und 24 Abs. 6 BSVG und § 8 FSVG ergebenden Erhöhung der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlenden Beitragsteile einerseits und den Minderaufwendungen der Pensionsversicherung infolge des Außerkrafttretens der §§ 248c ASVG, 143 GSVG und 134 BSVG mit 31.12.2026 andererseits, aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu überweisen. Im Jahr 2027 ist dieser Unterschiedsbetrag mit 213 Mio. € und im Jahr 2028 mit 191,5 Mio. € festzulegen und die Überweisung bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres durchzuführen. Ab dem Jahr 2029 bis 2035 ist der voraussichtlich gebührende Überweisungsbetrag von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Ab dem Jahr 2029 erfolgt die Überweisung bis zum 31. Oktober des Jahres in Form einer Akontierung. Die nachträgliche Feststellung des jeweils ab 2029 gebührenden Überweisungsbetrages erfolgt ab 2030 durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger bis zum 31. August des Jahres für das jeweils vorangegangene Jahr. Auf Basis dieser Feststellung ist ab 2030 eine Verrechnung der im abgelaufenen Jahr erfolgten Akontierung mit dem tatsächlich gebührenden Betrag des vorangegangenen Jahres vorzunehmen. Die Leistung des Überweisungsbetrages endet, sobald die Minderaufwendungen der Pensionsversicherung infolge des Außerkrafttretens der §§ 248c ASVG, 143 GSVG und 134 BSVG mit 31.12.2026 die sich aus den mit 1.1.2027 in Kraft tretenden Änderungen der §§ 51 Abs. 7 ASVG, 27 Abs. 6 GSVG und 24 Abs. 6 BSVG und § 8 FSVG ergebende Erhöhung der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlenden Beitragsteile übersteigen.“
2. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Ab dem Jahr 2027 sind zusätzliche Ausgaben für Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekte insbesondere zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen für ältere Personen bis zu einer Obergrenze von jährlich 100 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.“
3. Dem § 10 wird folgender Abs. 87 angefügt:
„(87) § 6d und § 6e, jeweils samt Überschrift, sowie § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „sowie des Freibetrags nach § 105“ durch die Wortfolge „sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 105a“ ersetzt.
2. In § 41 Abs. 1 Z 12 wird nach lit. l folgende lit. m eingefügt:
„m) ein Aktivitätsfreibetrag nach § 105a“
3. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Z 10 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
b) In Z 11 wird am Beginn das Wort „Der“ durch das Wort „der“ und am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Nach Z 11 wird folgende Z 12 angefügt:
„12. ein gemäß § 105a zustehender Aktivitätsfreibetrag.“
4. In § 102 Abs. 1 Z 2 lit. b wird im dritten Teilstrich der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgender vierter Teilstrich eingefügt:
„– ein Aktivitätsfreibetrag nach § 105a berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde.“
5. Nach § 105 wird folgender § 105a samt Überschrift eingefügt:
„Aktivitätsfreibetrag
§ 105a. (1) Hat ein Steuerpflichtiger das inländische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht und einen Anspruch auf eine Alterspension nach dem APG, ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG, ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf Antrag ein Aktivitätsfreibetrag zu berücksichtigen, soweit begünstigte Einkünfte gemäß Abs. 2 vorliegen. Als Alterspension gelten auch gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und ein Ruhegenuss gemäß Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sowie aus vergleichbaren Einrichtungen und Bestimmungen im EU/EWR-Raum.
Dies gilt für:
1. Steuerpflichtige, die die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufschieben.
2. Steuerpflichtige, die eine Alterspension aus der Pensionsversicherung beziehen, sofern sie im Zeitpunkt des Pensionsantritts Versicherungszeiten nach dem APG, ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG oder für den Pensionsantritt erforderliche vergleichbare (Abs. 1 Satz 2) anspruchsbegründende Versicherungszeiten
a) als männliche Steuerpflichtige im Ausmaß von mindestens 480 Versicherungsmonaten oder
b) als weibliche Steuerpflichtige im Ausmaß von mindestens 408 Versicherungsmonaten
erworben haben. Die Anzahl von 408 Versicherungsmonaten erhöht sich ab dem Kalenderjahr 2028 bis zum Kalenderjahr 2033 jeweils zum 1. Jänner um weitere zwölf Monate. Wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufgeschoben, ist hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Versicherungsmonaten gemäß lit. b auf das erforderliche Ausmaß im Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Regelpensionsalters abzustellen.
Wird die Alterspension als Teilpension gemäß § 4a APG in Anspruch genommen, entfällt das Erfordernis erworbener Mindestversicherungszeiten.
(2) Begünstigte Einkünfte sind Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit, die ab dem Monat erzielt werden, in dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Eine aktive Erwerbstätigkeit liegt insbesondere nicht vor bei
– Einkünften aus einer früheren Tätigkeit in einem Betrieb (z. B. betriebliche Versorgungsrenten),
– überwiegend aus der Verpachtung von Betriebsvermögen resultierenden Einkünften und
– Einkünften aus einer Beteiligung als kapitalistischer Mitunternehmer gemäß § 23a Abs. 2.
(3) Nicht zu den begünstigten Einkünften (Abs. 2) zählen
– sonstige Bezüge gemäß § 67 sowie Zulagen und Zuschläge gemäß § 68,
– Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz anwendbar ist und
– Einkünfte, auf die § 24 Abs. 4 oder § 37 anwendbar ist.
(4) Der Aktivitätsfreibetrag beträgt für einen Steuerpflichtigen maximal 1 250 Euro pro Monat, in dem begünstigte Einkünfte (Abs. 2) erzielt werden. Im Rahmen der Veranlagung ist der Aktivitätsfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, höchstens aber in Höhe des Gesamtbetrags der begünstigten Einkünfte.
(5) Für Steuerpflichtige gemäß Abs. 1 Z 2, die den Aktivitätsfreibetrag in Anspruch nehmen, gilt:
1. Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 steht nicht zu. § 16 Abs. 1 Z 6 bleibt unabhängig davon anwendbar.
2. § 41 Abs. 1 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn die begünstigten Einkünfte in einem Monat den Aktivitätsfreibetrag übersteigen oder wenn sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 10 vorliegen.
3. Bei nichtselbständigen Einkünften steht der Freibetrag von 620 Euro gemäß § 67 Abs. 1 nicht zu.
(6) Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat der Steuerpflichtige das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Aktivitätsfreibetrages nachzuweisen (z.B. Versicherungsdatenauszug, Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle).
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahme nicht erreicht werden, ist diese entsprechend anzupassen.“
6. Dem § 124b wird folgende Z 492 angefügt:
„492. § 2 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 62, § 102 Abs. 1 und § 105a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind erstmals für Einkünfte anzuwenden, die nach 31. Dezember 2026 erzielt werden. Für abweichende Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2026 beginnen, steht der Aktivitätsfreibetrag im Ausmaß von 1 250 Euro für jeden Monat im Kalenderjahr 2027 zu.“