Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Nach dem Regierungsprogramm für die Jahre 2025 bis 2029 soll ein attraktives „Arbeiten im Alter“‑Modell eingeführt werden. Dazu haben sich die Regierungsparteien auf sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen verständigt: In einem Anreizmodell soll sowohl Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Regelpensionsalter als auch der Aufschub der Inanspruchnahme einer Alterspension über das Regelpensionsalter hinaus weiter attraktiviert werden. Zudem sollen Dienstgeber in Sparten mit geringer Beschäftigungsquote von 60- bis 64-Jährigen jährlich über Unterstützungsangebote zur Erhöhung des Anteils älterer Beschäftigter informiert werden.
Zudem soll die Beschäftigung über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus auch durch einen steuerlichen Anreiz attraktiver gemacht werden. Personen, die nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters weiterhin selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind, sollen daher durch einen Freibetrag (Aktivitätsfreibetrag) in Höhe von bis zu 15 000 Euro pro Kalenderjahr entlastet werden. Von der Begünstigung sollen sowohl Steuerpflichtige betroffen sein, die ihren Pensionsantritt trotz Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters aufschieben als auch solche, die ihre Alterspension antreten und daneben erwerbstätig bleiben.
Die durch die Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung ersparten Mittel sollen für Zwecke der aktiven Arbeitsmarktpolitik des Bundes, insbesondere für die Bewältigung des Strukturwandels des Arbeitsmarktes, Verwendung finden. Weiters sollen den jeweils zuständigen Pensionsversicherungsträgern die Mindereinnahmen in der Pensionsversicherung, die durch den Wegfall von Dienstnehmer-Beiträgen der besonderen Höherversicherung entstehen, teilweise abgegolten werden.
Ziel der Maßnahmen ist es, auch im Hinblick auf den anhaltenden Fachkräftemangel, die Beschäftigungsquote der Älteren zu erhöhen sowie das tatsächliche Pensionsantrittsalter anzuheben.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozial- und Vertragsversicherungswesen“) sowie hinsichtlich des Art. 7 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen und Monopolwesen“).
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 bis 4 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes)
Zu Art. 1 Z 1 und 3 sowie Art. 2 bis 4 (§§ 51 Abs. 7 sowie 248c ASVG samt Überschrift; §§ 27 Abs. 6 sowie 143 GSVG samt Überschrift; §§ 24 Abs. 6 sowie 134 BSVG samt Überschrift; § 8 FSVG):
Die bisherige Beitragserleichterung im § 51 Abs. 7 ASVG bzw. Parallelrecht, wonach für Personen, die den Pensionsantritt über das Regelpensionsalter hinaus aufschieben, für bis zu drei Jahre jeweils der halbe Dienstnehmer- und Dienstgeberbeitrag bzw. der halbe auf die versicherte Person entfallende Beitrag aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen ist, wird wie folgt adaptiert:
Der Dienstnehmeranteil nach § 51 Abs. 3 Z 2 ASVG entfällt künftig zur Gänze, und zwar für Personen, die ihre Alterspension nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch nehmen sowie für Personen, die neben dem Pensionsbezug nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausüben. Der Dienstgeberbeitrag zur Pensionsversicherung ist zur Gänze zu entrichten.
Dieses Modell soll auch auf selbständig Erwerbstätige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind, entsprechend übertragen werden. Es ist daher der Beitragsteil der Versicherten nach § 51 Abs. 3 Z 2 ASVG in Höhe von 10,25% ins Verhältnis zum gesamten Beitragssatz in der Pensionsversicherung nach § 51 Abs. 1 Z 3 ASVG in Höhe von 22,8% zu setzen. Genau im selben Verhältnis soll der Beitragssatz der selbständig Erwerbstätigen reduziert werden, und nur die Differenz zum vollen Beitragssatz von der versicherten Person zu leisten sein. Der auf die aufgrund unselbständiger Tätigkeit versicherten Personen entfallende Beitragsteil nach § 51 Abs. 3 Z 2 ASVG (10,25%) entspricht 44,956% des insgesamt zu leistenden Prozentsatzes in der Pensionsversicherung nach § 51 Abs. 1 Z 3 ASVG (22,8%): 10,25/22,8 ≈ 0,44956 = 44,956%.
Entsprechend dem Beitragsentfall im ASVG ergeben sich für selbständig Erwerbstätige, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, folgende in der letzten Spalte angeführten um 44,956% verminderten Beitragssätze in der Pensionsversicherung:
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Beitragssatz der versicherten Person |
davon 44,956% (gerundet auf 2 Nachkommastellen) |
Differenz zum vollen Beitragssatz |
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§ 27 Abs. 2 Z 1 GSVG: 18,5% |
8,32% |
10,18% |
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§ 24 Abs. 2 Z 1 BSVG: 17% |
7,64% |
9,36% |
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§ 8 FSVG: 20% |
8,99% |
11,01% |
Der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlende Beitragsteil ist entsprechend den Bestimmungen über den Beitrag des Bundes zur Pensionsversicherung (§ 80 ASVG) vom Bund zu tragen.
Im Gegenzug soll die Bestimmung über den besonderen Höherversicherungsbetrag für erwerbstätige Pensionsbezieher:innen nach § 248c ASVG bzw. Parallelrecht für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2026 nicht mehr zur Anwendung kommen. Ein besonderer Höherversicherungsbetrag nach § 248c ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 bzw. Parallelrecht gebührt demnach nur für Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit, die vor dem 1. Jänner 2027 liegen. Die Maßnahmen sollen im Jahr 2030 einer Evaluierung unterzogen werden.
Zu Art. 1 Z 2 (§ 79c ASVG):
Da die Quote der Beschäftigung Älterer letztlich nur durch den längeren Verbleib von über 60-jährigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Erwerbsleben und die vermehrte Einstellung älterer Personen durch Unternehmen erreicht werden kann, sollen Dienstgeber gezielt über das Ziel der Bundesregierung, die bestehende Quote der zugehörigen ÖNACE-Abteilung zu erhöhen, und über die bestehenden Unterstützungsangebote zur Erhöhung des Anteils der beschäftigten Älteren informiert werden.
Aus diesem Grund soll der Dachverband einmal jährlich ein Informationsschreiben zu den Instrumenten der betrieblichen Gesundheitsförderung und zur Beratung und Förderung der Beschäftigung älterer Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (wie insbesondere zu fit2work, Sozialpartnerplattform Arbeit & Alter, Demografieberatung Digi+ und Förderungen des Arbeitsmarktservice wie die betriebliche Eingliederungsbeihilfe) im Namen des Arbeitsmarktservice über das elektronische Dienstgeber-Dashboard im Wege der Österreichischen Gesundheitskasse oder der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau an die betroffenen Dienstgeber versenden. Durch die Information über mögliche Unterstützungsmaßnahmen für die Beschäftigung Älterer soll vor allem jenen Betrieben, die einer ÖNACE mit einer geringen Beschäftigungsquote Älterer zugehören, ein Anreiz für die Einstellung älterer Personen gegeben werden.
Die dem Dachverband durch die Vollziehung dieser Bestimmung im übertragenen Wirkungsbereich entstehenden Aufwendungen sind von der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen.
Die Beschäftigungsquote sowie die Inanspruchnahme der Unterstützungsangebote sollen jährlich evaluiert werden. Der Evaluierungsbericht soll dem Nationalrat zugeleitet werden.
Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsmarktservice-Gesetzes)
Zu Z 1 (§ 51a AMSG):
Zum Zwecke der Unterstützung der Transformationsentwicklungen am Arbeitsmarkt wird ein Fonds eingerichtet, welcher vom AMS verwaltet wird. Dem Fonds stehen jedenfalls Mittel aus der Aufhebung der besonderen Höherversicherung zur Verfügung.
Die Mittel des Fonds sind für arbeitsmarktpolitische Zwecke aufzulösen und der Arbeitsmarktförderung des Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen. Dabei sollen insbesondere die informationstechnische Transformation (z.B. Digitalisierungs-, KI- und Robotik-Einsatz) sowie die Dekarbonisierung (z.B. durch Ausbildungen im Bereich green jobs) arbeitsmarktpolitisch begleitet werden.
Zu Z 2 (§ 80 AMSG):
Die durch den Arbeitsmarkt-Transformationsfonds nach § 51a finanzierten Maßnahmen und Beihilfen sowie die nach § 13 Abs. 6 AMPFG finanzierten Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekten sollen im Jahr 2030 einer Evaluierung unterzogen werden.
Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):
Zu Z 1 (§ 6d und 6e AMPFG):
Die durch die Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung ersparten Mittel werden für Zwecke der aktiven Arbeitsmarktpolitik des Bundes verwendet. Aus diesen Mitteln werden im Jahr 2028 ein Betrag von 26,7 Mio. € und im Jahr 2029 ein Betrag von 54,6 Mio. € dem Fonds zur Verfügung gestellt. Für die Jahre 2030 bis 2035 wird der bereitgestellte Betrag auf Grundlage einer gesonderten Berechnung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermittelt und festgelegt.
Durch die gesetzlichen Änderungen betreffend Arbeiten im Alter wird die Beschäftigung älterer Menschen gefördert, wobei Mindereinnahmen in der Pensionsversicherung durch den Wegfall von Dienstnehmer-Beiträgen entstehen. Diese werden der Pensionsversicherung teilweise aus der Arbeitslosenversicherung abgegolten, da durch die steigende Beschäftigung Mehreinnahmen sowie Minderausgaben in der Arbeitslosenversicherung resultieren. Ab dem Jahr 2029 wird bis zum Jahr 2035 der bereitgestellte Betrag auf Grundlage einer gesonderten Berechnung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermittelt und festgelegt.
Zu Z 2 (§ 13 Abs. 6 AMPFG):
Im Rahmen des Älterenbeschäftigungspakets sollen ab dem Jahr 2027 insgesamt zusätzlich 100 Millionen Euro insbesondere für Beihilfen zur Erhöhung der Beschäftigungsquote älterer Personen zur Verfügung gestellt werden. Die dafür eingesetzten Mittel werden wie Ausgaben nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) behandelt.
Zu Art. 7 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)
Steuerpflichtigen, die einen Anspruch auf eine Alterspension haben, soll für neben oder anstelle der Pension bezogene aktive Erwerbseinkünfte unter bestimmten Voraussetzungen ein monatlicher Freibetrag von 1 250 Euro zustehen. Der Steuerpflichtige muss das inländische gesetzliche Regelpensionsalter (65 Jahre bzw. bis 2033 das niedrigere Antrittsalter für Frauen) erreicht und einen Alterspensionsanspruch haben. Als Alterspensionsanspruch sollen neben den Alterspensionen nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) auch gleichartige Pensionsansprüche gegenüber Versorgungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gelten; darunter sind Ansprüche zu verstehen, die einen gleichwertigen Ersatz für die gesetzliche Pension bieten können (z. B. gegenüber Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern, Notariatskammern); außerdem umfasst sind Ansprüche auf Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965. Als Alterspensionsanspruch sollen außerdem Bezüge aus vergleichbaren Einrichtungen und Bestimmungen im EU/EWR-Raum (z. B. staatliche Alterspensionen in anderen Mitgliedstaaten) gelten; auch in diesen Fällen bleibt das Erreichen des inländischen Regelpensionsalters aber als zusätzliche Voraussetzung bestehen.
Für Steuerpflichtige, die ihre Pension angetreten haben und neben ihren Pensionsbezügen aktive Erwerbseinkünfte beziehen („Zuverdiener“), soll der Aktivitätsfreibetrag außerdem an das Erreichen einer Mindestanzahl an Versicherungsmonaten geknüpft werden. Für Männer sollen dies mindestens 480 Versicherungsmonate (40 Jahre) sein, für Frauen mindestens 408 Versicherungsmonate (34 Jahre). Diese Mindestanzahl von 408 Monaten soll in Anlehnung an das steigende Regelpensionsalter weiblicher Steuerpflichtiger ab dem Kalenderjahr 2028 bis zum Kalenderjahr 2033 jeweils zum 1. Jänner um zwölf Monate erhöht werden. Für Steuerpflichtige, die sich als divers einordnen, soll die sozialversicherungsrechtliche Einstufung maßgeblich sein. Das erforderliche Ausmaß an Versicherungsmonaten muss im Zeitpunkt des Pensionsantritts vorliegen. Dadurch sollen Steuerpflichtige nicht vom Bezug des Aktivitätsfreibetrages ausgeschlossen werden, die mit Erreichen des Regelpensionsalters noch nicht die notwendige Zahl an Versicherungsmonaten erworben haben und erst durch das Aufschieben des Pensionsantritts auf das notwendige Ausmaß kommen. Für weibliche Steuerpflichtige soll hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Versicherungsmonaten auf das erforderliche Ausmaß im Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Regelpensionsalters abgestellt werden, wenn die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufgeschoben wurde. Damit soll gewährleistet werden, dass weibliche Steuerpflichtige, die die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension zunächst aufschieben und in weiterer Folge nach Pensionsantritt Zuverdiener werden, vom zeitlich günstigeren, früheren Zeitpunkt der Beurteilung (Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters) profitieren.
Versicherungszeiten nach dem APG sind insbesondere Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach den Sozialversicherungsgesetzen aufgrund einer Erwerbstätigkeit, Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach den Sozialversicherungsgesetzen, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat, sowie Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung, sofern sie nach dem 31. Dezember 2004 erworben wurden.
Unter Versicherungszeiten nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG sind sowohl Beitrags- als auch Ersatzzeiten (dazu zählen beispielsweise Kindererziehungszeiten, Zeiten des Präsenzdienstes) zu verstehen.
Bei Inanspruchnahme der Alterspension als Teilpension gemäß § 4a APG ist keine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten für den Bezug des Aktivitätsfreibetrages erforderlich. Bei der Mindestanzahl an Versicherungsmonaten sind auch Monate zu berücksichtigen, die aufgrund von Beitragsleistungen gegenüber Versorgungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen erworben wurden, wenn diese Monate nicht bereits Versicherungsmonate im Sinne der gesetzlichen Pflichtversicherung sind. Ebenso zu berücksichtigen sind Versicherungsmonate bei vergleichbaren institutionalisierten Altersvorsorge-Einrichtungen im EU/EWR-Raum, soweit der Steuerpflichtige diese nachweisen kann.
Begünstigte Einkünfte sind aus einer aktiven Erwerbstätigkeit resultierende Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 (somit betriebliche und nichtselbständige Einkünfte), die ab jenem Monat anfallen, in dem erstmals ein Anspruch auf einen Pensionsbezug gemäß Abs. 1 besteht. Es muss sich um eine aktive Tätigkeit handeln; der Gesetzestext listet einige Beispiele auf, die nicht aktiv und somit nicht begünstigt sind (z. B. betriebliche Versorgungsrenten, Betriebsverpachtung, Einkünfte aus einer Beteiligung als kapitalistischer Mitunternehmer). Abs. 4 schließt darüber hinaus auch sonstige Bezüge gemäß § 67, Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz anwendbar ist und § 24 Abs. 4 und § 37 unterliegende Einkünfte aus, weil diese bereits begünstigt besteuert werden.
Begünstigte Einkünfte können erst ab Entstehen eines Anspruchs auf einen Pensionsbezug gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Aktivitätsfreibetrag steht für jene Monate zu, in denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, die zu begünstigten Einkünften führt. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steht der Freibetrag für jeden Tätigkeitsmonat zu, bei betrieblichen Einkünften für jeden Monat, in dem der Betrieb, aus dem begünstigte Einkünfte stammen, aufrecht ist. Wird die begünstigte Tätigkeit das gesamte Kalenderjahr ausgeübt, beträgt der Freibetrag insgesamt 15 000 Euro.
Der Aktivitätsfreibetrag soll im Fall von lohnsteuerpflichtigen Einkünften bereits im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen sein, wenn dem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung des Steuerpflichtigen vorliegt und die Voraussetzungen nachgewiesen wurden. Im Rahmen der monatlichen Lohnsteuererhebung wird der Freibetrag von den begünstigten Einkünften abgezogen. Sind die Einkünfte höher als 1 250 Euro, stellt nur die Differenz die Lohnsteuerbemessungsrundlage dar. Betragen die Einkünfte höchstens 1 250 Euro, reduziert sich die Lohnsteuerbemessungsgrundlage auf Null und es fällt keine Lohnsteuer an.
Im Rahmen der Veranlagung ist der Aktivitätsfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte höchstens in Höhe des Gesamtbetrages der begünstigten Einkünfte abzuziehen. Der Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte stellt sicher, dass die Höhe der begünstigten Einkünfte unberührt bleibt, sodass der Aktivitätsfreibetrag für alle auf „Einkünfte“ abstellenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988 keine Auswirkungen hat (z. B. Einkünfte des (Ehe-)Partners beim Alleinverdienerabsetzbetrag). Werden verschiedene dem Freibetrag zugängliche Einkünfte bezogen, ist von ihrem Gesamtbetrag (Saldo) der nach der Zeitdauer des Bezuges der begünstigten Einkünfte zustehende Freibetrag abzuziehen; eine Aufteilung des Freibetrags auf die einzelnen Einkünfte ist somit nicht erforderlich. Bei betrieblichen Einkünften muss der Antrag auf Anwendung des Freibetrages in der Steuererklärung gestellt werden. Zusätzlich ist der Zeitraum des Bezuges (Zeitraum von – bis) in Monaten anzugeben. Dabei sind stets volle Monate zu berücksichtigen.
Beispiel:
Herr A hat 480 Versicherungsmonate erworben und bezieht ab 1.4. seine Alterspension. Er setzt aber seine bisherige nichtselbständige Tätigkeit weiterhin in vermindertem Ausmaß fort und gibt eine entsprechende Erklärung beim Arbeitgeber zur Berücksichtigung des Aktivitätsfreibetrages bei der Lohnverrechnung ab. Am 1.9. desselben Jahres beginnt er daneben eine gewerbliche Tätigkeit als Konsulent.
Die begünstigten Einkünfte des gesamten Jahres betragen insgesamt 45.000 Euro (33 000 Euro aus nichtselbständiger Arbeit vom 1.4. bis 31.12 und 12 000 Euro aus der gewerblichen Tätigkeit vom 1.9. bis 31.12). Unter Berücksichtigung der Pension in Höhe von 40 000 Euro beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte somit 85 000 Euro.
Herrn A steht für die Monate April bis Dezember (Zeitraum der Erzielung begünstigter Einkünfte) ein Aktivitätsfreibetrag von jeweils 1 250 Euro, somit insgesamt in Höhe von 11 250 Euro zu. Er beantragt die Berücksichtigung des Aktivitätsfreibetrages für den Zeitraum April bis Dezember. Im Rahmen der Veranlagung wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Aktivitätsfreibetrag in dieser Höhe abgezogen, sodass ein Betrag von 73.750 Euro für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt wird. Auf die so ermittelte Einkommensteuer wird die Lohnsteuer, bei deren Erhebung der Aktivitätsfreibetrag berücksichtigt wurde, angerechnet.
Für Steuerpflichtige gemäß Abs. 1 Z 2 („Zuverdiener“) soll darüber hinaus Folgendes gelten:
1. Da die pensionsauszahlende Stelle bei den Pensionsbezügen den Pensionistenabsetzbetrag ohnehin berücksichtigt, soll der Verkehrsabsetzbetrag nicht zustehen. Dies soll jedoch nur gelten, wenn ein ganzjähriger Pensionsbezug vorliegt. Das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 kann – bei Vorliegen aller übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – unabhängig davon geltend gemacht werden.
2. Bei begünstigten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit soll im Sinne der Steuervereinfachung gelten, dass ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt, wenn der Zuverdienst über dem monatlichen Aktivitätsfreibetrag (1 250 Euro) liegt oder dieser zu Unrecht geltend gemacht wurde. Handelt es sich bei dem Zuverdienst um betriebliche Einkünfte, ergibt sich bereits nach der geltenden Rechtslage ein Pflichtveranlagungsbestand, wenn diese Einkünfte einen Gesamtbetrag von 730 Euro übersteigen (§ 41 Abs. 1 Z 1 iVm § 42 Abs. 1 Z 3). Außerdem soll es zu einer Pflichtveranlagung kommen, wenn sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 10 vorliegen.
3. Für die begünstigten Einkünfte soll kein Freibetrag von 620 Euro gemäß § 67 Abs. 1 zustehen, weil dieser bereits bei der Auszahlung der sonstigen Bezüge von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt wird.
Wurde im Rahmen der Lohnverrechnung bei einem oder mehreren Arbeitgebern ein zu hoher Aktivitätsfreibetrag berücksichtigt oder lagen die Voraussetzungen nicht vor, soll ein Pflichtveranlagungstatbestand (§ 41 Abs. 1 Z 12 und § 102 Abs. 1) vorliegen.
Im Jahr 2030 soll vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger eine Evaluierung der Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorgenommen werden. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahme nicht erreicht werden, ist diese entsprechend anzupassen.
Die Regelungen zum Aktivitätsfreibetrag treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind auf begünstigte Einkünfte (Abs. 2) anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erzielt werden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2026/2027 steht der Aktivitätsfreibetrag für die begünstigten gewerblichen Einkünfte nur für jene Monate zu, die in das Kalenderjahr 2027 fallen.