Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1 |
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
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Artikel 2 |
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
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Artikel 3 |
Änderung des Finanzstrafgesetzes |
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Artikel 4 |
Änderung des Gebührengesetzes 1957 |
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Artikel 5 |
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes |
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2026, wird wie folgt geändert:
1. § 27 Abs. 6 Z 1 wird wie folgt geändert:
a) Lit. b lautet:
„b) Als tatsächliche Veräußerung gilt auch
– ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von lit. a nicht erfasst ist oder
– die Verletzung der Nachweispflicht (lit. f).“
b) Nach lit. e wird folgende lit. f angefügt:
„f) Betragen in den Fällen der lit. a die gemäß § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b erster Satz ermittelten Einkünfte insgesamt mehr als 100 000 Euro, hat der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger bis zur Festsetzung der Abgabenschuld dem zuständigen Finanzamt unter Angabe seiner aktuellen Anschrift schriftlich oder durch Übermittlung im Verfahren FinanzOnline nachzuweisen, dass noch kein die Festsetzung der Steuerschuld auslösendes Ereignis eingetreten ist (Nachweispflicht). Der Nachweis ist jährlich zu erbringen, ausgehend von dem Jahr, in dem die Abgabenschuld nicht festgesetzt wurde und hat jeweils bis zum Ablauf des folgenden Jahres zu erfolgen.“
2. § 68 Abs. 1 lautet:
„(1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen sind insgesamt bis 400 Euro monatlich steuerfrei.“
3. In § 124b Z 478 wird nach der lit. e folgende lit. f angefügt:
„f) Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 gewährt (Mitarbeiterprämie 2026), sind für den einzelnen Arbeitnehmer bis 500 Euro steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 erfolgt. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt. Dabei gilt Folgendes:
aa) Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
bb) Wird im Kalenderjahr 2026 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von 3 000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
cc) Werden beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als 500 Euro Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als 3 000 Euro Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.
dd) Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht von der Steuerbefreiung erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.“
4. Dem § 124b wird folgende Z 493 angefügt:
„493. a) Wurde
– aufgrund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder des Umgründungssteuergesetzes über eine nach dem 31. Dezember 2005 entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld abgesprochen,
– aber diese bisher noch nicht vollständig festgesetzt und
– übersteigt der Betrag, für den die Abgabenschuld nicht festgesetzt wurde, 100 000 Euro,
hat der Steuerpflichtige oder dessen Rechtsnachfolger bis 31. Dezember 2026 unter Angabe seiner aktuellen Anschrift der Abgabenbehörde schriftlich oder durch Übermittlung im Verfahren FinanzOnline nachzuweisen, dass nach Maßgabe der abgabenrechtlichen Bestimmungen bisher kein die Festsetzung der Steuerschuld auslösendes Ereignis eingetreten ist.
b) § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind für Nichtfestsetzungsanträge anzuwenden, über die in Bescheiden nach dem 30. Juni 2026 abgesprochen wurde.
c) § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 enden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald als möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2026 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.“
Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 28 wird folgender Abs. XX angefügt:
„(XX) Art. 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
2. In Art. 21 Abs. 2 (Anhang) wird folgender zweiter Unterabsatz angefügt:
„Wird die Steuer von einem Parteienvertreter gemäß § 11 Abs. 5 NoVAG 1991 berechnet und entrichtet, kann die Steueranmeldung durch den Erwerber unterbleiben. § 11 Abs. 5 bis 7 NoVAG 1991 gilt sinngemäß.“
Artikel 3
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 99 Abs. 3a lautet der Einleitungsteil:
„Bei Verdacht auf ein gemäß § 58 Abs. 2 lit. a in die Zuständigkeit des Spruchsenates fallendes vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, ist die Finanzstrafbehörde auf Anordnung des Vorsitzenden eines Spruchsenates (§ 65 Abs. 1) berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 160 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) auch folgende Auskünfte zu verlangen:“
2. In § 99 Abs. 6 lautet der erste Satz:
„Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG, BGBl I Nr. 116/2015) bedürfen einer Anordnung des Vorsitzenden eines Spruchsenates (§ 65 Abs. 1).“
Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 2 wird nach dem Wort „Aufenthaltstitel“ die Wortfolge „nach NAG“ angefügt.
2. In § 14 Tarifpost 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Aufenthaltstitel nach AsylG 2005
1. Antrag auf Ausstellung einer Karte über einen
a) Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Schutz für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.5.2024, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 sowie gemäß § 54a oder §§ 55 bis 57 AsylG 2005 für Personen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben............................................ 39 Euro
b) Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1347, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 AsylG 2005 sowie gemäß § 54a oder §§ 55 bis 57 AsylG 2005 für Personen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr vollendet haben............................................................. 91 Euro“
3. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 6 und 7 sowie Abs. 9 Z 1 wird jeweils nach dem Verweis „Abs. 2 Z 1“ der Verweis samt Satzzeichen „, Abs. 2a Z 1“ eingefügt.
4. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 Z 2 wird jeweils nach dem Verweis „Abs. 2“ der Verweis samt Satzzeichen „, Abs. 2a“ eingefügt.
5. In § 37 wird nach Abs. 53 folgender Abs. 54 angefügt:
„(54) § 14 Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und ist auf Anträge, die nach dem 11. Juni 2026 eingebracht werden, anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
1. Das Inhaltsverzeichnis wird hinsichtlich § 10 wie folgt geändert:
„§ 10. Pflichten der Abgabenbehörde und des Amtes für Betrugsbekämpfung gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten“
2. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Finanzen hat für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, zur Durchführung von Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, der Erhebung der Abgaben des Bundes, der Sozialbetrugsbekämpfung und für den internationalen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, sowie zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen zu führen. Im Kontenregister sind enthalten:
1. Konten im Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993),
2. Konten im Girogeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 2 BWG),
3. Konten im Bauspargeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 12 BWG),
4. Konten im Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 3 BWG), wenn diese Konten durch die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) identifizierte Zahlungskonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro, ABl. Nr. L 94 vom 30.3.2012 S. 22, sind,
5. Zahlungskonten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2 Z 7 BWG), wenn diese Konten durch die IBAN identifizierte Zahlungskonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sind,
6. Depots im Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) der Kreditinstitute und
7. Schließfächer von Kreditinstituten und von gewerblichen Schließfachanbietern, die Finanzinstitute nach § 1 Abs. 2 Z 6 BWG sind.“
3. § 2 Abs. 6 lautet:
„(6) Anlässlich der Abfrage einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers im Kontenregister durch eine Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung darf auch die Steuernummer dieser Person oder dieses Rechtsträgers verarbeitet werden.“
4. In § 4 Abs. 1 erhalten die Z 4 bis 7 die Bezeichnungen „5.“ bis „8.“.
5. In § 4 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 4 eingefügt:
„4. für Zwecke der Sozialbetrugsbekämpfung im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015 dem Amt für Betrugsbekämpfung,“
6. In § 8 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen gem. § 8 SBBG über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
1. nach Mitteilung des Verdachts (§ 8 Abs. 4 SBBG) begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Rechtsträgers bestehen, oder im Fall, dass der Rechtsträger trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat, der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens nicht entkräftet wurde,
2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, den Verdacht aufzuklären und
3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.“
7. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsverlangen und ihre Begründung sind im Abgabenakt oder Ermittlungsakt zu dokumentieren. Auskunftsverlangen des Finanzamtes Österreich oder des Zollamtes Österreich können auch vom Bereichsleiter unterfertigt werden. Auskunftsverlangen des Finanzamtes für Großbetriebe können auch vom Fachbereichsleiter unterfertigt werden. Auskunftsverlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung sind, soweit sie im Abgabenverfahren erfolgen, durch den Fachbereichsleiter der aktenführenden Abgabenbehörde zu unterfertigen. Im Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens sind Auskunftsverlangen vom Leiter des Amtes für Betrugsbekämpfung zu unterfertigen.“
8. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Auskunftsverlangen (§ 8) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
1. als Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu § 8 Abs. 1 Z 1 oder 1a die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder Rechtsträgers oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen oder dem Rechtsträger liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des § 8 Abs. 4 auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens oder Ermittlungsverfahrens ist,
2. das gemäß § 8 Abs. 2 unterfertigte Auskunftsverlangen, und
3. die Begründung.“
9. § 9 Abs. 5 lautet:
„(5) Entscheidet das Bundesfinanzgericht nach Abs. 4 dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren oder Ermittlungsverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde.“
10. Die Überschrift zu § 10 lautet:
„Pflichten der Abgabenbehörde und des Amtes für Betrugsbekämpfung gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten“
11. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Abgabenverfahren oder Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Z 3 oder 4) hat die Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung gegenüber dem gemäß § 74a FinStrG bestellten Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben folgende Pflichten:
1. jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren,
2. ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen
3. ihm die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Abs. 3) zugänglich zu machen und
4. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung kann sich gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten nicht auf eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung berufen.“
12. In § 15 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 1a und Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 5, § 10 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“