Entwurf

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Die Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen soll effektiver ausgestaltet werden, indem eine betragsabhängige, wiederkehrende Nachweispflicht eingeführt wird, deren Verletzung eine Festsetzung der Steuerschuld auslösen soll. Auch für vergangene Nichtfestsetzungsbeträge soll eine einmalige Nachweispflicht vorgesehen werden, um eine effizientere Vollziehung der Entstrickungsbesteuerung sicherzustellen.

Es soll eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts erfolgen.

Entsprechend dem Regierungsprogramm „Jetzt das Richtige tun. Für Österreich.“ soll für Arbeitgeber auch 2026 die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie ermöglicht werden. Es soll eine steuerfreie Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2026 sowohl zeitlich (für Zulagen und Bonuszahlungen im Zeitraum Juli 2026 bis Dezember 2026) als auch betragsmäßig (Höchstbetrag 500 Euro) normiert werden.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Aufgrund der Änderungen im Bereich des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991), BGBl. Nr. 695/1991, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025 iZm der Berechnung und Abfuhr der NoVA durch einen Parteienvertreter, soll eine entsprechende Anpassung des Umsatzsteuergesetzes 1994 hinsichtlich der Fahrzeugeinzelbesteuerung mit 1. Juli 2026 erfolgen.

Zum Finanzstrafgesetz:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zum Gebührengesetz 1957:

Für die durch das Asyl- und Migrationspaket-Anpassungsgesetz (AMPAG) nunmehr gebührenpflichtigen Verfahren im Zusammenhang mit der Neuausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach AsylG 2005 soll eine Pauschalgebühr geschaffen werden.

Zum Kontenregister- und Konteneinschaugesetz:

Mit diesem Gesetzesvorhaben soll dem Amt für Betrugsbekämpfung Auskünfte aus dem Kontenregister gewährt sowie die Berechtigung zu Auskunftsverlangen an Kreditinstitute erteilt werden.

Durch die Finanzverwaltung wurde in den vergangenen Jahren ein deutlicher Anstieg der Scheinunternehmensgründungen festgestellt. Ein neuerliches Ansteigen der Anzahl der Scheinunternehmen und damit auch der Schadenssummen erfordert zusätzliche Ermittlungsmaßnahmen für die Organe der Betrugsbekämpfung, um Firmenkonstrukte rascher und effektiver vom Markt nehmen zu können. Aktuelle Ermittlungen der Finanzverwaltung zeigen, dass Scheinunternehmen regelmäßig für die Ausstellung von Scheinrechnungen und damit das Produzieren künstlichen Betriebsaufwandes verwendet werden. Dazu werden nach Erstellung einer Scheinrechnung Gelder des vermeintlichen Auftraggebers an das Bankkonto des Scheinunternehmens überwiesen. Im Anschluss werden sämtliche Gelder in bar behoben und an den Übersender (abzüglich einer Provision für das Scheinunternehmen) rückgemittelt. Das somit generierte Schwarzgeld wird schließlich für Schwarzgeld(zu)zahlungen eigener oder fremder Dienstnehmer verwendet. Die Finanzpolizei ist gem. § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) zur Ermittlung und bescheidmäßigen Feststellung von Scheinunternehmen zuständig. Zur Beurteilung der tatsächlichen Sachlage wäre daher eine Information aus dem Kontenregister in Verbindung mit Konteninformationen im Rahmen des Scheinunternehmensverfahrens unmittelbar erforderlich, um Geldtransfers unverzüglich festzustellen. Eine Kontenregistereinsicht oder eine Konteneinschau ist derzeit nach §§ 4 und 8 KontRegG nur für abgabenrechtliche Zwecke möglich. Um die Früherkennung von Scheinunternehmen zu erleichtern und deren Tätigkeitsumfang schneller aufdecken zu können soll daher auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nach § 8 SBBG eine Einsicht in das Kontenregister und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 KontRegG auch eine Konteneinschau ermöglicht werden.

Dabei soll zur Wahrung des Rechtsschutzes das Bundesfinanzgericht zur Überprüfung berufen werden und die Auskunftsberechtigung auf jene Sachverhalte beschränkt werden, bei denen bereits eine Verdachtsmitteilung an das betroffene Unternehmen erfolgt ist und die Aufforderung zur Herausgabe der Bankunterlagen erfolglos geblieben ist.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) und aus § 7 F-VG 1948.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 4 (§ 27 Abs. 6 Z 1 und § 124b Z 493 lit. a und b):

Bei der Entstrickungsbesteuerung sollen im Anwendungsbereich des Nichtfestsetzungskonzepts Nachweispflichten des Steuerpflichtigen vorgesehen werden. Dabei soll der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger der Abgabenbehörde nachweisen müssen, dass hinsichtlich der nicht festgesetzten Abgabenschuld noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis (z. B. Veräußerung des Wirtschaftsgutes oder Derivates) eingetreten ist. Die Nachweispflichten sollen der Verwaltungsvereinfachung dienen und eine effiziente und lückenlose Vollziehung der Entstrickungsbesteuerung sicherstellen. Während § 124b Z 493 lit. a eine einmalige Nachweispflicht für bereits vergangene Nichtfestsetzungsbeträge vorsehen soll, soll in § 27 Abs. 6 Z 1 lit. f eine betragsabhängige, wiederkehrende Nachweispflicht für künftige Nichtfestsetzungen vorgesehen werden, wobei die Verletzung der wiederkehrenden Nachweispflicht unmittelbare materiellrechtliche Folgen in Form einer zwingenden Festsetzung nach sich ziehen soll (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b).

Die einmalige Nachweispflicht für vergangene Nichtfestsetzungsbeträge gemäß § 124b Z 493 lit. a soll in zeitlicher Hinsicht alle nach dem 31. Dezember 2005 nicht festgesetzte Abgabenschulden betreffen. Die Regelung umfasst folglich auch etwaige nach der vergangenen Rechtslage beantragte „alte“ Nichtfestsetzungen von natürlichen Personen und Körperschaften aufgrund von § 27 Abs. 6 bzw. § 6 Z 6 idF vor AbgÄG 2015, unabhängig davon, ob diese im Rahmen eines klassischen „Wegzugs“, einer Überführung bzw. Verlegung von Wirtschaftsgütern oder im Rahmen von Umgründungen nach dem UmgrStG beantragt wurden. Der Eintritt der einmaligen Nachweispflicht setzt voraus, dass es bisher noch nicht zu einer (vollständigen) Festsetzung der ursprünglich nicht festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld gekommen ist und der der ursprünglichen Nichtfestsetzung zu Grunde liegende Betrag 100.000 Euro übersteigt. In diesen Fällen soll der Steuerpflichtige oder sein nunmehriger Rechtsnachfolger der Abgabenbehörde nachweisen müssen, dass noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist. Der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger haben dieser einmaligen Nachweispflicht spätestens bis zum 31. Dezember 2026 nachzukommen.

Auch für neue Nichtfestsetzungen soll künftig ein Nachweis, dass noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist, in jährlichen Abständen erbracht werden müssen, wenn die anlässlich des Wegzugs bzw. der unentgeltlichen Übertragung der Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen ermittelten Einkünfte insgesamt mehr als 100.000 Euro betragen. Dabei stellen sowohl die tatsächliche Veräußerung des Wirtschaftsgutes, Derivats oder der Kryptowährung als auch die in § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b vorgesehenen Tatbestände Ereignisse dar, die zu einer solchen Festsetzung führen. Anders als bei der Verletzung der Nachweispflicht gemäß § 124b Z 493 lit. a soll jedoch die Verletzung der Nachweispflicht gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. f mit Ablauf des Jahres als tatsächliche Veräußerung gelten und somit unmittelbar eine Festsetzung der Steuerschuld für dieses Jahr zur Folge haben. Der Nachweis soll jährlich erbracht werden, ausgehend von dem Jahr, in dem die Abgabenschuld bescheidmäßig nicht festgesetzt wurde. Dabei muss der Nachweis jeweils bis zum Ablauf des der bescheidmäßigen Nichtfestsetzung folgenden Jahres erbracht werden (z. B. Nichtfestsetzung der Abgabenschuld erfolgte im Jahr X1; der Nachweis ist erstmals bis zum 31.12.X2 zu erbringen und wäre abermals in den Jahren X3, X4 usw. zu erbringen). Der Nachweis obliegt dem Steuerpflichtigen oder – bei zwischenzeitlichen Übertragungen, die nicht ohnedies eine Festsetzung auslösen – seinem nunmehrigen Rechtsnachfolger. Betragen die anlässlich des Wegzugs bzw. der unentgeltlichen Übertragung ermittelten Einkünfte insgesamt nicht mehr als 100 000 Euro, besteht keine gesonderte Nachweispflicht. Dies berührt aber nicht eine bestehende Pflicht des Steuerpflichtigen, ein die Festsetzung auslösendes Ereignis der Abgabenbehörde bekannt zu geben.

Die wiederkehrende Nachweispflicht soll sämtliche Nichtfestsetzungen umfassen, über die in Bescheiden nach dem 30. Juni 2026 abgesprochen wird. Ebenso sollen aufgrund des bereits bestehenden Verweises in § 17 Abs. 1a erster Satz UmgrStG Nichtfestsetzungen aufgrund des Anteilstauschregimes von der wiederkehrenden Nachweispflicht umfasst sein; folglich soll auch in diesen Fällen jährlich nachgewiesen werden müssen, dass noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b bzw. § 17 Abs. 1a zweiter und dritter Satz UmgrStG) eingetreten ist.

Sowohl der wiederkehrende Nachweis gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. f als auch der einmalige Nachweis gemäß § 124b Z 493 lit. a sollen schriftlich oder über die Funktion „sonstiges Anbringen“ in FinanzOnline übermittelt werden können; eine eigens für die Nachweispflicht vorgesehene Funktion in FinanzOnline soll dafür nicht eingerichtet werden.

Zu Z 2 und Z 4 (§ 68 Abs. 1 und § 124b Z 493 lit. c):

Mit Initiativantrag 666/A vom 16.12.2025 (XXVIII. GP) wurde die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 ausdrücklich gesetzlich verankert.

Mit der vorliegenden Novelle des § 68 Abs. 1 soll klargestellt werden, dass die Steuerfreiheit für Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG auch für Feiertagsarbeitsentgelte nach vergleichbaren gesetzlichen Regelungen (z.B. LAG, Gem-VBG) gilt.

Die gesetzliche Änderung soll ab 1.1.2026 gelten.

Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die neue Regelung im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende September 2026. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer zeitnah von der neuen Regelung profitieren.

Zu Z 3 (§ 124b Z 478):

Entsprechend dem Regierungsprogramm „Jetzt das Richtige tun. Für Österreich.“ soll für Arbeitgeber auch 2026 die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie ermöglicht werden. Mit der neu angefügten lit. f soll die steuerfreie Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2026 sowohl zeitlich (für Zulagen und Bonuszahlungen im Zeitraum Juli 2026 bis Dezember 2026), als auch betragsmäßig (Höchstbetrag 500 Euro) normiert werden.

Die Mitarbeiterprämie 2026 muss aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist demnach, dass die Prämie im vollen Umfang aufgrund einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden ist, ausbezahlt wird. Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf Arbeitgeberseite, kann die Zahlung auch aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates kann die Zahlung aufgrund einer entsprechenden kollektivvertraglichen Ermächtigung und einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers für sämtliche Arbeitnehmer erfolgen.

Es muss sich dabei – wie es auch bei der Teuerungsprämie, der Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 im Kalenderjahr 2024 und der Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 478 im Kalenderjahr 2025 vorgesehen war – um eine zusätzliche Zahlung handeln, d.h. um eine Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als steuerfreie Zahlungen sollen daher Zahlungen etwa aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen nicht in Betracht kommen. In den Kalenderjahren 2020 und 2021 gewährte Corona-Prämien (§ 124b Z 350), 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien (§ 124b Z 408), eine 2024 gewährte Mitarbeiterprämie (§ 124b Z 447) und/oder eine in 2025 gewährte Mitarbeiterprämie (§ 124b Z 478) stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege.

Erhält der Arbeitnehmer – zB von mehreren Arbeitgebern – im Zeitraum Juli 2026 bis Dezember 2026 mehr als 500 Euro an Mitarbeiterprämie steuerfrei, kommt der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 zum Tragen. Die Mitarbeiterprämie 2026 soll maximal bis 500 Euro beim Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. Werden 2026 sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35) gewährt, kann insgesamt nur ein Betrag von 3 000 Euro steuerfrei bleiben, andernfalls kommt ebenfalls der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 zum Tragen.

Nicht unter die Steuerbefreiung fallende Zahlungen, wie beispielsweise höhere Zulagen und Bonuszahlungen oder Zahlungen ohne entsprechende kollektivvertragliche Grundlage, sind nach dem Tarif zu versteuern.

Zu Artikel 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1 und 2 (§ 28 Abs. XX und Art. 21 Abs. 2):

Aufgrund der Änderungen im Bereich des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991), BGBl. Nr. 695/1991, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025 iZm der Berechnung und Abfuhr der NoVA durch einen Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 98/2025), soll eine entsprechende Anpassung des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994 hinsichtlich der Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art. 21 Abs. 2 UStG 1994) mit 1. Juli 2026 erfolgen. So soll im Falle, dass die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Rahmen der Fahrzeugeinzelbesteuerung durch den Parteienvertreter gemäß § 11 Abs. 5 NoVAG 1991 berechnet und entrichtet wird, vorgesehen werden, dass die Steueranmeldung nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 erster Unterabsatz UStG 1994 zu erfolgen hat. Der Parteienvertreter (bzw. der Abgabenschuldner) soll jedoch in diesen Fällen auch hinsichtlich der Erwerbsteuer den gleichen Vorgaben bzw. Rechtsfolgen (Verfahren der Selbstberechnung, Abfuhr, Haftung, etc.), wie sie hinsichtlich der NoVA gemäß § 11 Abs. 5 und 7 NoVAG 1991 vorgesehen sind, unterliegen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 99 Abs. 3a und Abs. 6):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden, welches auf die terminologischen Änderungen in § 99 Abs. 3a und Abs. 6 im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 Teil Steuern (BGBl. I Nr. 98/2025) zurückzuführen ist. Die ursprünglich intendierten Änderungen sollen nunmehr nachgeholt werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu Z 1 bis 5 (§ 14 Tarifpost 8):

Mit dem Asyl- und Migrationspaket-Anpassungsgesetz (AMPAG) wird die Gebührenbefreiung des § 70 AsylG 2005 dahingehend anpasst, dass Verlängerungen und Neuausstellungen (zB aufgrund von Verlust, Diebstahl oder Defekten) von Karten über Aufenthaltstiteln nach dem Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, einer Gebührenpflicht unterliegen. Zur Sicherstellung eines einfachen Vollzuges und zur Gewährleistung der Gebührentransparenz sollen Pauschalgebühren festgelegt werden. Konkret betroffen sein sollen die Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Schutz für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.5.2024 (Statusverordnung), jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 AsylG 2005 sowie die Aufenthaltstitel gemäß § 54a und §§ 55 bis 57 AsylG 2005.

Da die Gebühren für Aufenthaltstitel des Art. 24 der Statusverordnung nicht höher sein dürfen als jene für den Personalausweis des jeweiligen Mitgliedstaates, soll die Gebühr für Personen ab 16 Jahren 91 Euro und für Personen bis 16 Jahren 39 Euro betragen. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges soll dies für alle genannten Aufenthaltstitel gelten.

Die erstmalige Ausstellung der Aufenthaltstitel ist bereits auf Grundlage des § 70 AsylG 2005 von jeglichen Gebühren befreit, sodass die Aufnahme einer Befreiung in der Tarifpost entbehrlich ist.

Wie auch die Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sollen die Pauschalgebühren für die Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 als Antragsgebühren ausgestaltet werden. Dies Gebühr soll daher bereits mit Stellung des Antrages entrichtet werden.

Neben der Pauschalgebühr sollen keine weiteren Gebühren oder Verwaltungsabgaben des Bundes anfallen.

Die Pauschalgebühr soll analog zur Änderung des AsylG 2005 am 12. Juni 2026 in Kraft treten und auf jene Anträge anzuwenden sein, die nach dem 11. Juni 2026 gestellt werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes)

Zu Z 1:

Mit dieser Bestimmung sollen im Inhaltsverzeichnis die Änderungen vorgenommen werden.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1):

Im Text sollen die Zweckbestimmungen im Sinne des allgemeinen Teils der Erläuterungen ergänzt werden.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 6):

Die Ergänzung der Bestimmung soll der kohärenten Umsetzung der Novelle dienen.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 1):

Es handelt sich um notwendige Anpassungen aufgrund der Novellierungen.

Aufgrund der Vorgaben des § 4 Abs. 7 ist für diese Änderung die Zustimmung durch eine qualifizierte Mehrheit im Nationalrat erforderlich.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 1):

Für Zwecke der Sozialbetrugsbekämpfung im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015) soll dem Amt für Betrugsbekämpfung Auskünfte aus dem Kontenregister erteilt werden können. Durch die Identifizierung und Zuordnung der Konten der Scheinunternehmen soll auch das Schadensvolumen reduziert und weitere Transaktionen unterbunden werden. Allfällige Guthaben auf Konten von Scheinunternehmen sollen im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen unverzüglich durch Sicherstellungaufträge (§ 232 BAO) einer Exekutionsmaßnahme zugänglich gemacht werden und dem Zugriff der Tätergruppen entzogen werden.

Aufgrund der Vorgaben des § 4 Abs. 7 ist für diese Änderung die Zustimmung durch eine qualifizierte Mehrheit im Nationalrat erforderlich.

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 1a):

Die Bestimmung regelt die Konteneinschau durch das Amt für Betrugsbekämpfung analog zur Konteneinschau durch die Abgabenbehörden im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat die Ermittlungen hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens im Sinne des § 8 SBBG durchzuführen. Voraussetzung für ein Auskunftsverlangen an Kreditinstitute ist, dass der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens dessen Rechtsträger/in schriftlich durch das Amt für Betrugsbekämpfung mitgeteilt wurde. Gegen den mitgeteilten Verdacht kann binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des Rechtsträgers oder dessen organschaftlichen Vertreters erfolgen. Erfolgt innerhalb der Widerspruchsfrist keine persönliche Vorsprache, so gilt der bestehende Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens als nicht entkräftet. Wird innerhalb der Frist ein Widerspruch gegen eine Verdachtsmitteilung erhoben, so hat dieser persönlich durch den organschaftlichen Vertreter des Unternehmens zu erfolgen und ist dieser niederschriftlich festzuhalten. Kann der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens trotz rechtzeitiger Erhebung eines Widerspruches durch persönliche Vorsprache des Rechtsträgers oder dessen organschaftlichen Vertreters nicht entkräftet werden, und ist zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, den Verdacht aufzuklären, so hat eine Verhältnisabwägung stattzufinden.

Gerade im Ermittlungsverfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen ist die Finanzverwaltung auf Informationen aus Auskunftsverfahren angewiesen, da von den Verantwortlichen der Scheinunternehmen bewusst keine oder bloß verfälschte Informationen über Dritte herausgegeben werden, vielfach ist aber auch schlicht niemand mehr anzutreffen. Damit laufen sämtliche Anfragen und Ermittlungsversuche ins Leere. Weder sind Buchhaltungsunterlagen zu finden noch können Verantwortliche befragt werden. Eine Konteneinschau stellt praktisch die einzig verbleibende Möglichkeit dar, um überhaupt über Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Scheinunternehmen Erkenntnisse zu gewinnen. Da aber zum Zeitpunkt der Scheinunternehmensermittlung häufig noch kein konkreter Anfangsverdacht einer Abgabenhinterziehung oder eines Sozialbetrugsdeliktes nach § 153c-e StGB feststeht, kommt eine Kontenöffnung im gerichtlichen Strafverfahren (noch) nicht in Frage. Die vorgeschlagene Regelung der Konteneinschau im Rahmen der Scheinunternehmensermittlung stellt sohin die ultima ratio dar, da keine anderen geeigneten Maßnahmen zur unmittelbaren Entdeckung von Scheinunternehmen und deren wirksamen Bekämpfung durch Abgabenexekutionsmaßnahmen bestehen.

Zu Z 7 (§ 8 Abs. 2):

Auskunftsverlangen sollen schriftlich gestellt und vom Leiter des Amtes für Betrugsbekämpfung unterfertigt sowie einschließlich ihrer Begründung aktenmäßig dokumentiert werden. Es erfolgt eine Klarstellung, dass Auskunftsverlangen und ihre Begründung auch im Ermittlungsakt zur Feststellung von Scheinunternehmen nach § 8 SBBG zu dokumentieren sind.

Zu Z 8 und 9 (§ 9 Abs. 2 und 5):

Die Ergänzungen der Bestimmungen sollen der kohärenten Umsetzung der Novelle dienen bzw. handelt es sich um redaktionelle Richtigstellungen.

Zu Z 10 und 11 (§ 10):

Die Überschrift sowie die Bestimmungen zu § 10 sollen zur kohärenten Umsetzung der Novelle angepasst werden.