Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Sicherstellung der Versorgung mit bestimmten krisenrelevanten Waren während eines Binnenmarkt-Notfalls (Binnenmarkt-Notfall- und Resilienzgesetz BNRG), erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt besondere Vorschriften und Maßnahmen zur Schaffung eines Notfallverfahrens für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls, mit denen während einer Krise das normale Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt werden soll im Sinne der

           1. Verordnung (EU) 2024/2747 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts), ABl. L vom 08.11.2024,

           2. Verordnung (EU) 2024/2748 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls, ABl. L vom 08.11.2024,

           3. Richtlinie (EU) 2024/2749 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls, ABl. L vom 08.11.2024.

(2) Krisenrelevante Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Produkte gemäß der

           1. Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 162 vom 03.07.2000 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/2839, ABl. L vom 07.11.2024, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 90290 vom 08.05.2024 S. 1,

           2. Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 76 vom 16.03.2007 S. 35,

           3. Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. Nr. L 165 vom 30.06.2010 S. 1,

           4. Richtlinie 2014/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45,

           5. Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 79, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 212 vom 22.08.2018 S. 1,

           6. Richtlinie 2014/33/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251,

           7. Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsmäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309,

           8. Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357,

           9. Richtlinie 2014/68/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 157 vom 23.06.2015 S. 112.

(3) Krisenrelevante Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ferner Produkte gemäß der

           1. Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 51,

           2. Verordnung (EU) 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 99,

           3. Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG und der Richtlinie 73/361/EWG, ABl. Nr. L 165 vom 29.06.2023 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 90297 vom 01.04.2025 S. 1.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck

           1. „krisenrelevante Waren“: Waren im Sinne des Art. 3 Z 6 der Verordnung (EU) 2024/2747;

           2. „Notfallmodus für den Binnenmarkt“: einen Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne des Art. 3 Z 3 der Verordnung (EU) 2024/2747;

           3. „Produktanforderungen“: Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften an krisenrelevante Waren im Sinne der umweltbelastenden Geräuschemissionen gemäß der Richtlinie 2000/14/EG, der wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinien 2006/42/EG, 2014/33/EU und 2014/34/EU, der Anforderungen der Richtlinien 2008/68/EG und 2010/35/EU, der einschlägigen wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/29/EU, der wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/68/EU sowie der Sicherheitsziele der Richtlinie 2014/35/EU.

Behördenzuständigkeit

§ 3. Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie Behörde für Genehmigungen nach § 6 Abs. 2 sowie nach Art. 41c Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/425, Art. 40c Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/426 und Art. 25c Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 und für Anerkennungen von Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten der EU nach § 6 Abs. 4 sowie Art. 41c Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/425, Art. 40c Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/426 und Art. 25c Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1230 ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

2. Notfallverfahren

Anwendung der Notfallverfahren

§ 4. (1) Die Maßnahmen der §§ 5 bis 8 kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf diesem Bundesgesetz unterliegende krisenrelevante Waren erlassen hat.

(2) Die §§ 5 bis 8 gelten nur für Waren, die gemäß Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevant eingestuft wurden.

(3) Die Maßnahmen der §§ 5 bis 8 kommen, mit Ausnahme des § 6 Abs. 7, nur während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung, der gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. § 6 Abs. 7 kommt dagegen sowohl während des Notfallmodus für den Binnenmarkt als auch nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung zur Anwendung.

Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevant eingestuften Waren

§ 5. (1) Diese Bestimmung gilt nur für krisenrelevante Waren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 9.

(2) Konformitätsbewertungen von krisenrelevanten Waren, die einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 5 der Verordnung über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBl. II Nr. 249/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2006, § 12 der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 282/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2025, §§ 15 und 16 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 280, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2016, § 13 der Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011, BGBl. II Nr. 239, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2015, § 5 des Druckgerätegesetzes, BGBl. I Nr. 161/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2024, §§ 17 und 18 der Dualen Druckgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 59/2016, § 14 der Explosionsschutzverordnung 2015, BGBl. II Nr. 52/2016, unterliegen, bei dem die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, sind von den Konformitätsbewertungsstellen bevorzugt zu bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antrag auf Konformitätsbewertung vor oder nach Aktivierung der Notfallverfahren gemäß § 4 gestellt wurde.

(3) Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von krisenrelevanten Waren gemäß Abs. 2 darf für die antragstellenden Montagebetriebe oder Hersteller zu keinen unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten führen.

(4) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die in Abs. 2 genannten krisenrelevanten Waren, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

§ 6. (1) Die Absätze 2 bis 9 gelten nur für krisenrelevante Waren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 9, der Absatz 10 gilt nur für krisenrelevante Waren gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3.

(2) Abweichend von den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 5 der Verordnung über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, § 12 der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010, §§ 15 und 16 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015, § 13 der Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011, § 5 des Druckgerätegesetzes, §§ 17 und 18 der Dualen Druckgeräteverordnung, § 14 der Explosionsschutzverordnung 2015, kann die Behörde gemäß § 3 auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung für eigene Zwecke des Herstellers einer krisenrelevanten Ware, für die ein Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurde, genehmigen, wenn die Erfüllung aller Produktanforderungen an die krisenrelevante Ware im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung gemäß Abs. 6 Z 1 bezeichneten Verfahren nachgewiesen wurde. Diese Genehmigung ist auf der Homepage des BEV kundzumachen.

(3) Über jede gemäß Abs. 2 erteilte Genehmigung sind die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sofort zu unterrichten. Erstreckt die Europäische Kommission die Gültigkeit einer gemäß Abs. 2 erteilten Genehmigung mittels Durchführungsrechtsakt auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union, so ist auf dem jeweiligen Produkt der Hinweis anzubringen, dass es als „krisenrelevante Ware“ in Verkehr gebracht oder für die eigenen Zwecke des Herstellers genutzt wird. Dieser Hinweis hat den im Durchführungsrechtsakt genannten Anforderungen zu entsprechen und ist klar verständlich, leserlich sowie in deutscher Sprache zu verfassen.

(4) Die Behörde gemäß § 3 kann von Amts wegen von den übrigen Mitgliedstaaten der EU erteilte Genehmigungen krisenrelevanter Waren für das Bundesgebiet anerkennen. Die Anerkennung hat dieselben Rechtswirkungen wie eine Genehmigung nach Abs. 2 und hat die in Abs. 6 genannten Angaben zu enthalten. Über die Anerkennung sind die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten. Die Anerkennung ist auf der Homepage des BEV kundzumachen.

(5) Aufzugmontagebetriebe, Einführer eines ortsbeweglichen Druckgeräts oder Hersteller von anderen krisenrelevanten Waren, die dem in Abs. 2 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden krisenrelevanten Waren alle geltenden Produktanforderungen erfüllen und sind für die Durchführung aller von der Behörde gemäß § 3 vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

(6) Jede gemäß Abs. 2 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen die krisenrelevante Ware in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes:

           1. eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der Produktanforderungen an die jeweilige krisenrelevante Ware erfolgreich nachgewiesen wurde;

           2. etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden krisenrelevanten Ware;

           3. ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde;

           4. etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für die betreffende krisenrelevante Ware sicherzustellen;

           5. Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die betreffenden in Verkehr gebrachten, in Betrieb genommenen oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendeten krisenrelevanten Waren zu ergreifen sind.

(7) Krisenrelevante Waren, für die eine Genehmigung gemäß Abs. 2 erteilte wurde, dürfen nicht mit einer CE-Kennzeichnung bzw. Pi-Kennzeichnung versehen werden. Die Grundsätze des freien Warenverkehrs, insbesondere die Vorschrift, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Bereitstellen auf dem Markt und die Verwendung von den jeweiligen Produktanforderungen entsprechenden krisenrelevanten Waren nicht zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern, sind nicht anzuwenden.

(8) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, für krisenrelevante Waren, für die eine Genehmigung nach Abs. 2 bzw. Anerkennung nach Abs. 4 erteilt wurde oder eine Ausdehnung einer Genehmigung durch die Europäische Kommission mittels Durchführungsrechtsakt stattgefunden hat, alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1252, ABl. L vom 03.05.2024, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 90589 vom 01.10.2024 S. 1 vorgesehenen und sonstigen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Über diese Maßnahmen sind die Europäische Kommission, sowie die Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich zu unterrichten.

(9) Der Rückgriff auf das in den Abs. 2 bis 4 festgelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der einschlägigen in § 5 der Verordnung über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, § 12 der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010, §§ 15 und 16 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015, § 13 der Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011, § 5 des Druckgerätegesetzes, §§ 17 und 18 der Dualen Druckgeräteverordnung, § 14 der Explosionsschutzverordnung 2015 festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren unberührt.

(10) Erteilt die Behörde nach § 3 eine Genehmigung nach Art. 41c Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/425, Art. 40c Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/426 und Art. 25c Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 oder anerkennt sie von Amts wegen eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilte Genehmigung nach Art. 41c Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/425, Art. 40c Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/426 und Art. 25c Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1230, so ist die Genehmigung bzw. die Anerkennung von der Behörde auf der Homepage des BEV kundzumachen.

Vermutung der Konformität auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

§ 7. (1) Diese Bestimmung gilt nur für krisenrelevante Waren gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9.

(2) Unbeschadet des § 7 der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010, des § 14 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015, des § 4 Abs. 7 des Druckgerätegesetzes, der §§ 15 und 38 der Dualen Druckgeräteverordnung, des § 9 der Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 22/2016, des § 13 der Explosionsschutzverordnung 2015 und der §§ 7 bis 9 der Niederspannungsgeräteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 21/2016, wird bei krisenrelevanten Waren, die mit den in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission zur Auflistung geeigneter Normen oder zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen in Bezug auf krisenrelevante Waren genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den Produktanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Montagebetriebe oder Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch diese Normen oder gemeinsamen Spezifikationen begründet wird.

(3) Sofern kein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass krisenrelevante Waren, die unter die in Abs. 2 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten – abweichend von § 4 Abs. 3 erster Satz – in Verkehr gebrachte, in Betrieb genommene oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendete krisenrelevante Waren, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes nach Abs. 2 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den Produktanforderungen konform.

(4) Entspricht eine in Abs. 2 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation nicht in vollem Umfang den Produktanforderungen, so ist die Europäische Kommission davon unter Beifügung einer ausführlichen Begründung in Kenntnis zu setzen.

Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung

§ 8. (1) Marktüberwachungstätigkeiten für krisenrelevante Waren, die in dem in § 4 Abs. 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, sind vorrangig zu behandeln.

(2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß § 4 Abs. 3 hat die Marktüberwachungsbehörde die um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der EU nach Möglichkeit durch Verstärkung logistischer, personeller oder anderer Natur zu unterstützen.

Verordnungsermächtigung

§ 9. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann durch Verordnung folgende Anforderungen regeln:

           1. Höchstpreise, die den Herstellern für die priorisierte Konformitätsbewertung von krisenrelevanten Waren durch die Konformitätsbewertungsstellen verrechnet werden können. Die Höchstpreise haben sich an den für ein Konformitätsbewertungsverfahren mit vergleichbarem Aufwand seitens der Konformitätsbewertungsstellen in Rechnung gestellten Kosten zu orientieren. Höchstpreise gelten als angemessen, wenn sie sowohl den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Hersteller als auch den Anstrengungen der Konformitätsbewertungsstellen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung bestmöglich entsprechen (§ 5 Abs. 3, Art. 41b Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/425, Art. 40b Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/426 und Art. 25b Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1230);

           2. Kennzeichnungspflichten der krisenrelevanten Ware, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung für eigene Zwecke des Herstellers erteilt werden soll (§ 6 Abs. 2, Art. 41c Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/425, Art. 40c Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/426 und Art. 25c Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1230), unbeschadet etwaig anderslautender Kennzeichnungspflichten in Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission;

           3. Anforderungen an die Anträge der Wirtschaftsakteure (§ 6 Abs. 2, Art. 41c Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/425, Art. 40c Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/426 und Art. 25c Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1230);

           4. Produktbezogene Informations- und Meldepflichten für Wirtschaftsakteure.

3. Strafbestimmungen, Vollzug und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 10. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer:

           1. der in § 6 Abs. 3, Art. 41c Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425, Art. 40c Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 und Art. 25c Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 bezeichneten Kennzeichnungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht in der mittels des Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission beschriebenen Art nachkommt;

           2. der in einer Verordnung nach § 9 Z 2 bezeichneten Kennzeichnungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Art nachkommt;

           3. der in einer Verordnung nach § 9 Z 4 bezeichneten Informations- und Meldepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Art nachkommt.

(2) Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Marktüberwachungsbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.

Rechtsakte der Europäischen Union

§ 12. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2024/2749 umgesetzt sowie Begleitbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/2748 erlassen.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 13. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

Inkrafttreten

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.