Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Frühere Krisen, insbesondere zu Beginn der COVID-19-Pandemie, haben gezeigt, dass der freie Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt sowie damit zusammenhängende Lieferketten massiv beeinträchtigt werden können. Nationale Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten führten teilweise zu übermäßigen Beschränkungen und beeinträchtigten das Funktionieren des Binnenmarkts, während bestehende unionsrechtliche Regelungen nicht ausreichten, um Stabilität in den Lieferketten rasch wiederherzustellen. Die Europäische Union war zudem nicht ausreichend vorbereitet, um die Versorgung mit krisenrelevanten Waren, wie etwa mit persönlichen Schutzausrüstungen, schnellstmöglich sicherzustellen.

Mit der Verordnung (EU) 2024/2747 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts), ABl. L vom 08.11.2024 wird deshalb in der Europäischen Union ein System geschaffen, das in Krisenzeiten das normale Funktionieren des Binnenmarkts – einschließlich Freizügigkeit und Waren- sowie Dienstleistungsverkehr – und die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren gewährleisten soll. Ergänzend werden sektorspezifische EU-Harmonisierungsrechtsakte durch die Verordnung (EU) 2024/2748 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls, ABl. L vom 08.11.2024 und die Richtlinie (EU) 2024/2749 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls, ABl. L vom 08.11.2024 (EU-Omnibus- Rechtsakte) um entsprechende Notfallverfahren ergänzt.

Das vorliegende Bundesgesetz bündelt im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) die Bestimmungen, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749 und im Zusammenhang mit den Anpassungen an die Verordnung (EU) 2024/2748 für die sektorspezifischen Regelungen, insbesondere auch in organisationsrechtlicher Sicht, ergeben.

Der vorliegende Entwurf beschränkt sich folglich auf jene sektorspezifischen umsetzungs- und organisationsrelevanten Regelungen, die gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. I Nr. 76/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2025, in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fallen. Ausgenommen sind daher die ebenso in den genannten EU-Omnibus-Rechtsakten geregelten Funkanlagen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU, Bauprodukte gemäß der Verordnung (EU) 305/2011 und Seilbahnen gemäß der Verordnung (EU) 2016/424.

Durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749 und die Erlassung flankierender Regelungen zur Verordnung (EU) 2024/2748 soll es zukünftig möglich sein, auf Krisen des Binnenmarkts entsprechend rascher sowie koordinierter zu reagieren und die Versorgung des Binnenmarkts mit den in den geänderten Rechtsakten der Europäischen Union harmonisierten krisenrelevanten Waren sicherzustellen. Zu diesem Zweck sind in den beiden EU-Omnibus-Rechtsakten verschiedene Notfallverfahren vorgesehen, die während einer Krise das normale Funktionieren des Binnenmarkts sicherstellen sollen:

     Priorisierung der Konformitätsbewertungsverfahren von krisenrelevanten Waren durch die Konformitätsbewertungsstellen,

     Ausnahmegenehmigungen für das Inverkehrbringen von krisenrelevanten Waren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist,

     Konformitätsvermutungen für krisenrelevante Waren, die hinsichtlich der Produktanforderungen geeigneten Normen und gemeinsamen Spezifikationen entsprechen,

     die Priorisierung der Marktüberwachung von krisenrelevanten Waren.

Ein zentraler Punkt in der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749, aber auch in der Erlassung notwendiger flankierender Regelungen zur Verordnung (EU) 2024/2748 ist die Regelung der behördlichen Zuständigkeiten auf nationaler Ebene. Die Erfüllung der komplexen Anforderungen im Zusammenhang mit den durch die EU-Omnibus-Rechtsakte eingeführten Notfallverfahren, nach denen Ausnahmen von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, von einem Mitgliedstaat genehmigt werden können und entsprechende Genehmigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilt wurden, auch für das eigene Hoheitsgebiet anerkannt werden können, erfordert fundierte Kenntnisse im Bereich der Marktüberwachung und Konformitätsbewertung. Es gilt daher eine Bundesbehörde zu bestimmen, welche die bezeichneten Tätigkeiten im Krisenfall zeitnah für das gesamte Bundesgebiet wahrnehmen kann.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) ist bereits gegenwärtig für sämtliche von diesem Bundesgesetz erfassten Produkte als Marktüberwachungsbehörde tätig und verfügt somit über ein breit gefächertes technisches und rechtliches Know-how im Zusammenhang mit diesen Produkten. Weiters ist das BEV für die Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 51 notifizierte Stelle und verfügt daher ebenso über eine entsprechende spezifische Expertise im Bereich der Konformitätsbewertung. Durch Verankerung auch der Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen von Ausnahmen von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, und die Anerkennung derartiger Genehmigungen, die in anderen Mitgliedstaaten der EU erteilt wurden, beim BEV, zusätzlich zur bereits bestehenden Zuständigkeit als Marktüberwachungsbehörde können Synergieeffekte optimal genutzt werden. Innerhalb des vorliegenden Bundesgesetzes wird die Zuständigkeit für die bezeichneten Tätigkeiten daher beim BEV gebündelt.

Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund der vorgesehenen Festlegung der Zuständigkeit des BEV für mehrere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Notfallverfahren ist von keinem unmittelbaren finanziellen und personellen Mehraufwand auszugehen. Für den Fall der Aktivierung dieser Verfahren durch die Europäische Kommission ist mit einem temporär erhöhten Bedarf an personellen Ressourcen und Mehrausgaben zur Umsetzung der Krisenmaßnahmen innerhalb der bezeichneten Behörde zu rechnen. Ein konkreter Umfang an finanziellen und personellen Aufwendungen lässt sich derzeit nicht verlässlich quantifizieren, da er maßgeblich von Art, Umfang und Dauer der Krisensituation abhängt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie) und Z 10 (Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet und Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 102 Abs. 4 B‑VG.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749 sowie den notwendigen innerstaatlichen Anpassungen an die Verordnung (EU) 2024/2748.

Besonderer Teil

Zu § 1 – Geltungsbereich

In diesem Bundesgesetz sollen nach § 1 Abs. 1 bestimmte Maßnahmen festgelegt werden, die während eines Binnenmarkt-Notfalls die Versorgung mit bestimmten krisenrelevanten Waren gewährleisten sollen. Sämtliche für dieses Bundesgesetz relevante krisenrelevante Waren und die zugehörigen Notfallverfahren entstammen der Verordnung (EU) 2024/2748 und der Richtlinie (EU) 2024/2749. Der Geltungsbereich beschränkt sich auf diejenigen krisenrelevanten Waren, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fallen. Bezüglich der Verordnung (EU) 2024/2747 sind keine organisationrechtlichen Bestimmungen enthalten, sie steht jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/2748 und der Richtlinie (EU) 2024/2749, da in der Verordnung (EU) 2024/2747 die Rahmenbedingungen eines Binnenmarktnotfalls, wie insbesondere auch die Aktivierung des Notfallmodus und Festlegung der Liste krisenrelevanter Waren nach Art. 18 dieser Verordnung und die Aktivierung der in den einschlägigen Produktvorschriften der EU vorgesehenen Notfallverfahren nach Art. 28 dieser Verordnung, geregelt sind.

In Abs. 2 und 3 werden die krisenrelevanten Waren angeführt, die diesem Bundesgesetz unterliegen, und zwar handelt es sich dabei um all jene Produkte, die den in Abs. 2 angeführten sektorspezifischen EU-Produktrichtlinien bzw. den in Abs. 3 angeführten sektorspezifischen EU-Produktverordnungen unterliegen und die gemäß Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft werden können.

Zu § 2 – Begriffsbestimmungen

§ 2 definiert die für dieses Bundesgesetz relevanten Begriffe.

Die Begriffsbestimmungen gemäß Z 1 und Z 2 richten sich unmittelbar nach der Verordnung (EU) 2024/2747.

Bei den in Z 3 definierten „Produktanforderungen“ handelt es sich um jene Eigenschaften, die krisenrelevante Waren jedenfalls aufweisen müssen, um auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder für eigene Zwecke des Herstellers verwendet werden zu dürfen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein reguläres Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, oder ob das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder das Verwenden für eigene Zwecke des Herstellers durch ein Notfallverfahren erfolgt.

Zu § 3 – Behördenzuständigkeit

Das BEV ist bereits als Marktüberwachungsbehörde für die Überwachung sämtlicher diesem Bundesgesetz unterliegenden Produkte hinsichtlich der Einhaltung der in § 1 Abs. 2 und 3 angeführten Produktvorschriften zuständig. In § 3 wird nun klarstellend normiert, dass das BEV auch zuständige Marktüberwachungsbehörde nach diesem Bundesgesetz ist. Weiters wird das BEV als die zuständige Behörde für Genehmigungen nach § 6 Abs. 2 und nach Art. 41c Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/425, Art. 40c Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/426 und Art. 25c Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 sowie zur Anerkennung von Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten der EU für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und das Verwenden für eigene Zwecke des Herstellers gemäß § 6 Abs. 4 und Art. 41c Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/425, Art. 40c Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/426 und Art. 25c Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1230 normiert. Durch eine Bündelung der Marktüberwachung und der ergänzenden Konzentration der Zuständigkeit für die genannten Genehmigungen bzw. Anerkennungen beim BEV können Synergieeffekte optimal genutzt werden, da das BEV aufgrund der bestehenden Tätigkeit als Marktüberwachungsbehörde für sämtliche von diesem Bundesgesetz erfassten Waren bereits über die zur Marktüberwachung notwendige technische Expertise verfügt und für die Verordnung (EU) 2016/425 sogar notifizierte Stelle ist. Eine Übertragung dieser Aufgaben auf eine oder mehrere andere bestehende oder eine neu zu schaffende Behörde erscheint daher nicht zweckmäßig, da dadurch zusätzliche Strukturen für einen nicht absehbaren Krisenfall aufgebaut werden müssten und darüber hinaus Effizienzgewinne verloren gingen.

Zu § 4 – Anwendung der Notfallverfahren

§ 4 dient der Umsetzung von folgenden, den geänderten Richtlinien entstammenden Bestimmungen: Art. 17a der Richtlinie 2000/14/EG, Art. 21b der Richtlinie 2006/42/EG, Art. 38a der Richtlinie 2014/29/EU, Art. 40a der Richtlinie 2014/30/EU, Art. 41a der Richtlinie 2014/33/EU, Art. 38a der Richtlinie 2014/34/EU, Art. 22a der Richtlinie 2014/35/EU und Art. 43a der Richtlinie 2014/68/EU.

§ 4 regelt also die Umstände, unter denen die Notfallverfahren der §§ 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes angewendet werden. Diese finden nur unter den in den Abs. 1 bis 3 genannten Bedingungen Anwendung.

§ 4 Abs. 1 normiert dabei, dass die in den §§ 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes geregelten Notfallverfahren nur zur Anwendung kommen, wenn die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf diesem Bundesgesetz unterliegende krisenrelevante Waren erlassen hat. In diesem Durchführungsrechtsakt sind die krisenrelevanten Waren und Notfallverfahren, die Gegenstand der Aktivierung sind, sowie die Gründe für die Aktivierung, ihre Verhältnismäßigkeit und ihre Dauer angeführt. Voraussetzung für die Erlassung eines Durchführungsrechtsaktes der Kommission nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 ist wiederum, dass ein Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Art. 18 dieser Verordnung aktiviert wurde und ein Engpass bei den jeweiligen krisenrelevanten Waren besteht.

§ 4 Abs. 2 normiert, dass die Bestimmungen der §§ 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes, also die Bestimmungen über die Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevant eingestuften Waren, über die Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, über die Vermutung der Konformität auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen und über die Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung, nur bezüglich jener Waren zur Anwendung kommen, die durch den Rat der Europäischen Union auf Vorschlag der Europäischen Kommission mittels Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevant eingestuft wurden.

§ 4 Abs. 3 normiert, dass die §§ 5 bis 8, mit Ausnahme des § 6 Abs. 7, nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, welcher durch den Rat der Europäischen Union aktiviert wurde. Die Bestimmung des § 6 Abs. 7 über die CE-Kennzeichnung bzw. Pi-Kennzeichnung von krisenrelevanten Waren sowie die Bestimmung über den freien Warenverkehr kommt jedoch auch nach dem Auslaufen bzw. der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt weiterhin zur Anwendung.

Zu § 5 – Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevant eingestuften Waren

Mit § 5 erfolgt die Umsetzung der Art. 17b der Richtlinie 2000/14/EG, Art. 21c der Richtlinie 2006/42/EG, Art. 33b der Richtlinie 2010/35/EU, Art. 38b der Richtlinie 2014/29/EU, Art. 41b der Richtlinie 2014/33/EU, Art. 38b der Richtlinie 2014/34/EU und Art. 43b der Richtlinie 2014/68/EU.

In § 5 Abs. 1 werden die krisenrelevanten Waren aufgezählt, für die das einschlägige Notfallverfahren aktiviert werden kann. Diese Unterscheidung ist erforderlich, da in den geänderten Harmonisierungsrechtsvorschriften nicht stets alle Notfallverfahren vorgesehen sind. So gibt es keine Vorschrift hinsichtlich der Priorisierung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der Richtlinie 2014/30/EU (§ 1 Abs. 2 Z 5) sowie der Richtlinie 2014/35/EU (§ 1 Abs. 2 Z 8).

Nach § 5 Abs. 2 werden Konformitätsbewertungsstellen verpflichtet, Anträge auf Konformitätsbewertung von krisenrelevanten Waren Vorrang gegenüber Anträgen einzuräumen, die sich auf nicht als krisenrelevant eingestufte Waren beziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die gegenständlichen Konformitätsbewertungsverfahren bereits bei den Konformitätsbewertungsstellen anhängig sind oder nicht.

§ 5 Abs. 3 gebietet es den notifizierten Stellen, den Herstellern und Montagebetrieben keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen, die aus einer priorisierten Konformitätsbewertung erwachsen. Gegebenenfalls kann per Verordnung eine Deckelung der Höchstpreise für die priorisierte Konformitätsbewertung gemäß § 9 Z 1 vorgesehen werden.

Nach § 5 Abs. 4 haben notifizierte Stellen zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für krisenrelevante Waren zu erhöhen, um der erhöhten Nachfrage während der Krise nachzukommen.

Zu § 6 – Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

Mit § 6 erfolgt die Umsetzung der Art. 17c der Richtlinie 2000/14/EG, Art. 21d der Richtlinie 2006/42/EG, Art. 33c der Richtlinie 2010/35/EU, Art. 38c der Richtlinie 2014/29/EU, Art. 41c der Richtlinie 2014/33/EU, Art. 38c der Richtlinie 2014/34/EU und Art. 43c der Richtlinie 2014/68/EU. Zudem werden in einem Absatz ergänzende Regelungen zu der Verordnung (EU) 2016/425, der Verordnung (EU) 2016/426 und der Verordnung (EU) 2023/1230 festgelegt.

In § 6 Abs. 1 werden die krisenrelevanten Waren aufgezählt, für die das einschlägige Notfallverfahren nach den Abs. 2 bis 9 aktiviert werden kann. Wie schon bei der Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevant eingestuften Waren nach § 5 gilt auch das Notfallverfahren nach § 6 nicht für alle EU-Produktrichtlinien. Aus diesem Grund werden durch einen entsprechenden Verweis auf § 1 Abs. 1 nur jene Produkte inkludiert, für die es ein Notfallverfahren gibt, während die Richtlinie 2014/30/EU (§ 1 Abs. 2 Z 5) und die Richtlinie 2014/35/EU (§ 1 Abs. 2 Z 8) keine derartige Vorschrift enthält. In § 6 Abs. 1 wird weiters festgelegt, dass Abs. 10 nur für die krisenrelevanten Waren nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt, da es sich um eine flankierende Regelung handelt, die die schon in den EU-Produktverordnungen unmittelbar geregelten Notfallverfahren ergänzt.

§ 6 Abs. 2 regelt eine Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist. Das Ausnahmeverfahren soll etwa in Fällen Abhilfe schaffen, in denen sich die Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts auf die Arbeit der notifizierten Stellen auswirken könnten oder die Prüfkapazitäten für Produkte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, nicht ausreichen. In diesen Fällen soll das BEV die Möglichkeit haben, ausnahmsweise und vorübergehend das Inverkehrbringen von Produkten sowie gegebenenfalls die Inbetriebnahme von Produkten oder ihre Verwendung für eigene Zwecke des Herstellers zu genehmigen, die nicht den üblichen in den jeweiligen sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden, um das Angebot von krisenrelevanten Waren zeitnah zu erhöhen. Voraussetzung für die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung ist in jedem Fall ein hinreichend begründeter Antrag des Wirtschaftsakteurs. Ebenso muss auch im Ausnahmeverfahren die Konformität mit allen sektorspezifischen Produktanforderungen sichergestellt sein. Die Einhaltung der Produktanforderung kann unter anderem anhand von Mustern überprüft werden, die dem BEV vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Die spezifischen Verfahren, die zum Nachweis der Konformität angewandt wurden, und ihre Ergebnisse müssen in der vom BEV erteilten Genehmigung klar beschrieben werden.

Durch das Ausnahmeverfahren wird damit eine Möglichkeit geschaffen, dass das BEV als Behörde neben dem regulären Konformitätsbewertungsverfahren ausnahmsweise und vorübergehend das Inverkehrbringen von krisenrelevanten Waren ohne CE-Kennzeichnung bzw. ohne Pi-Kennzeichnung genehmigt, bei denen jedoch die harmonisierten sektorspezifischen Produktanforderungen gleich wie im regulären Konformitätsbewertungsverfahren eingehalten werden müssen. Dadurch, dass eine erteilte Genehmigung nur für das Bundesgebiet gültig ist, soll das Vertrauen der Verbraucher in die CE-Kennzeichnung bzw. Pi-Kennzeichnung gewahrt bleiben. Gemäß diesem Absatz in Verkehr gebrachte Produkte werden mit einem speziellen Hinweis gekennzeichnet, dessen Aufmachung durch Verordnung nach § 9 Z 2 näher festgelegt werden kann. Die konkreten Anforderungen an die Anträge der Wirtschaftsakteure, aus denen sich die hinreichende Begründung ergibt, können mittels Verordnung nach § 9 Z 3 festgelegt werden. Das BEV hat gemäß diesem Absatz erteilte Genehmigungen auf der Homepage des BEV kundzumachen.

§ 6 Abs. 3 normiert, wie vom Unionsrecht vorgesehen, dass das BEV die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über jede nach Abs. 2 erteilte Genehmigung zu informieren hat. Nach Erwägungsgrund 15 der Richtlinie (EU) 2024/2749 kommt für derartige Mitteilungen vor allem die Nutzung des bereits bestehenden von der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. L Nr. 169 vom 25.06.2019 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1252, ABl. L vom 03.05.2024, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 90589 vom 01.10.2024 S. 1, vorgesehene Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) in Betracht. Die Europäische Kommission hat sodann die Möglichkeit einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, mit dem die Genehmigung auf die gesamte Europäische Union erstreckt wird. Einen solchen Durchführungsrechtsakt erlässt die Europäische Kommission nur dann, wenn nach ihrem Urteil sichergestellt ist, dass die für die jeweilige krisenrelevante Ware einschlägigen Produktanforderungen eingehalten werden. In diesem Fall legt die Europäische Kommission im Durchführungsrechtsakt die Bedingungen fest, unter denen die entsprechenden krisenrelevanten Waren in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden dürfen. Eine bereits bestehenden Genehmigungen nach Abs. 2, die vom BEV vor dem Inkrafttreten eines Durchführungsrechtsaktes der Kommission erteilt wurde, bietet nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsaktes der Kommission keine Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung für eigene Zwecke des Herstellers mehr. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission bereits in Verkehr befindliche krisenrelevante Waren müssen allerdings nicht zurückgenommen werden, sofern hinsichtlich der Ware keine spezifischen Sicherheitsbedenken festgestellt werden. Auf krisenrelevanten Waren, die aufgrund einer Erstreckung der Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß § 6 Abs. 3 in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder für eigene Zwecke des Herstellers verwendet werden, muss der Umstand „als krisenrelevante Ware in Verkehr gebracht“ gekennzeichnet werden. Dieser Hinweis muss den im Durchführungsrechtsakt beschriebenen Anforderungen genügen.

§ 6 Abs. 4 ermöglicht die Anerkennung einer von der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilten Genehmigung nach Abs. 2 für das Bundesgebiet, soweit die Gültigkeit dieser Genehmigung noch nicht von der Europäischen Kommission mittels Durchführungsrechtsakt auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde. Die Anerkennung einer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ermöglicht das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung für eigene Zwecke des Herstellers einer krisenrelevanten Ware, für die ein Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurde. Das BEV entscheidet über mögliche Anerkennungen von Amts wegen. Erfolgt eine Anerkennung, so ist sie gleich wie eine Genehmigung nach Abs. 2 auf der Homepage des BEV kundzumachen.

Nach § 6 Abs. 5 müssen Hersteller bzw. ebenso Aufzugmontagebetriebe und Einführer eines ortsbeweglichen Druckgeräts auf eigene Verantwortung erklären, dass alle Produktanforderungen für die krisenrelevanten Waren erfüllt sind. Sie sind ebenso für die Durchführung aller vom BEV vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren nach Abs. 2 verantwortlich.

§ 6 Abs. 6 enthält einen Katalog von Inhalten, die eine Genehmigung nach Abs. 2 in jedem Fall enthalten muss. So sind jedenfalls die Verfahren, mit denen die Einhaltung der jeweiligen Produktanforderungen nachgewiesen wurde, zu beschreiben (Z 1), etwaige besondere Anforderungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit der betreffenden krisenrelevanten Ware anzugeben (Z 2), ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung zwingend anzugeben (Z 3), weiters etwaige besondere Anforderungen hinsichtlich der Notwendigkeit die fortlaufende Konformitätsbewertung sicherzustellen anzuführen (Z 4) und schließlich Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt im Hinblick auf die in Verkehr gebrachten, in Betrieb genommenen oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendeten krisenrelevanten Waren zu ergreifen sind, anzugeben (Z 5). Hinsichtlich der Anforderungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit wird in Erwägungsgrund 16 der Richtlinie (EU) 2024/2749 näher ausgeführt, dass diese Elemente spezifische Anforderungen an die Kennzeichnung, die Begleitdokumente oder jegliche weitere Mittel, mit denen sich die Identifizierung der betreffenden Ware sicherstellen lässt und aufgrund derer sie entlang der Lieferkette rückverfolgt werden kann, umfassen sollen.

§ 6 Abs. 7 trägt dem Umstand Rechnung, dass eine CE-Kennzeichnung bzw. Pi-Kennzeichnung nur angebracht werden darf, wenn alle harmonisierten materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften der Konformitätsbewertungsverfahren eingehalten wurden. Da dieser Umstand bei einer Genehmigung nach Abs. 2 nicht gegeben ist, darf keine Kennzeichnung der krisenrelevanten Waren mittels CE-Kennzeichnung bzw. Pi-Kennzeichnung erfolgen. Die Grundsätze über den freien Warenverkehr, welche nur für mittels CE-Kennzeichnung bzw. Pi-Kennzeichnung gekennzeichneter Waren gelten, sind konsequenterweise für krisenrelevante Waren für die eine Genehmigung nach Abs. 2 erteilt wurde, nicht anwendbar.

§ 6 Abs. 8 erteilt der Marktüberwachungsbehörde die Befugnis, für krisenrelevante Waren für die eine Genehmigung bzw. Anerkennung nach Abs. 2 und 4 erteilt wurde, oder für die eine Ausweitung der Genehmigung mittels Durchführungsrechtsakt stattgefunden hat, Marktüberwachungstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020 durchzuführen. Dies gilt in Fällen, in denen das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung für eigene Zwecke des Herstellers unter Verstoß gegen die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen erfolgt ist, oder hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die von dieser Genehmigung erfassten Waren ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen. In diesem Fall ist die Marktüberwachungsbehörde befugt, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 und sämtlichen in der Verordnung über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015, der Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011, des Druckgerätegesetzes, der Dualen Druckgeräteverordnung und der Explosionsschutzverordnung 2015 festgelegten Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen.

§ 6 Abs. 9 stellt klar, dass die regulären Konformitätsbewertungsverfahren vom Rückgriff auf das Genehmigungsverfahren nach Abs. 2 bis 4 unberührt bleiben und weiterhin noch durchgeführt werden können.

§ 6 Abs. 10 normiert, dass gleich den Genehmigung nach Abs. 2 bzw. Anerkennungen nach Abs. 4 auch Genehmigungen und Anerkennungen nach den Verordnungen (EU) 2016/425, (EU) 2016/426 und (EU) 2023/1230 auf der Homepage des BEV zu veröffentlichen sind und die Anerkennungen jeweils von Amts wegen zu erfolgen haben.

Zu § 7 – Vermutung der Konformität auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

Mit § 7 erfolgt die Umsetzung der Art. 21e der Richtlinie 2006/42/EG, Art. 38d der Richtlinie 2014/29/EU, Art. 40b der Richtlinie 2014/30/EU, Art. 41d der Richtlinie 2014/33/EU, Art. 38d der Richtlinie 2014/34/EU, Art. 22b der Richtlinie 2014//35/EU und Art. 43d der Richtlinie 2014/68/EU.

In § 7 Abs. 1 werden die krisenrelevanten Waren aufgezählt, für die das einschlägige Notfallverfahren aktiviert werden kann.

§ 7 Abs. 2 normiert eine Vermutung der Konformität mit den einschlägigen Produktanforderungen für krisenrelevante Waren, die mit den in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission zur Auflistung geeigneter Normen oder zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen in Bezug auf krisenrelevante Waren genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen. Diese krisenrelevanten Waren können bei Einhaltung der von der Europäischen Kommission vorgegebenen Normen bzw. Spezifikationen aufgrund der Konformitätsbewertung in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden. Nach dem Ablauf der Gültigkeit des Durchführungsrechtsaktes stellt die Einhaltung der gemeinsamen Spezifikationen oder geeigneten Normen keine Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den Produktanforderungen mehr dar und die Montagebetriebe oder Hersteller können sich nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen.

§ 7 Abs. 3 regelt den Umgang mit krisenrelevanten Waren, die unter die genannten Normen und gemeinsamen Spezifikationen fallen und mit diesen übereinstimmen, nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt. Abweichend von § 4 Abs. 3 erster Satz, wonach die Notfallverfahren nur während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, gelten krisenrelevante Waren in den bezeichneten Fällen nach wie vor als mit den Produktanforderungen konform (Konformitätsvermutung), sofern kein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass sie eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen.

§ 7 Abs. 4 enthält eine Verpflichtung, die Europäische Kommission über eventuelle Diskrepanzen zwischen den in Abs. 2 bezeichneten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen und den Produktanforderungen zu informieren.

Zu § 8 – Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung

Mit § 8 erfolgt die Umsetzung der Art. 17d der Richtlinie 2000/14/EG, Art. 21f der Richtlinie 2006/42/EG, Art. 33d der Richtlinie 2010/35/EU, Art. 38e der Richtlinie 2014/29/EU, Art. 40c der Richtlinie 2014/30/EU, Art. 41e der Richtlinie 2014/33/EU, Art. 38e der Richtlinie 2014/34/EU, Art. 22c der Richtlinie 2014/35/EU und Art. 43e der Richtlinie 2014/68/EU.

§ 8 Abs. 1 verpflichtet die Marktüberwachungsbehörde, Marktüberwachungstätigkeiten für krisenrelevante Waren vorrangig zu behandeln.

§ 8 Abs. 2 normiert, dass die Marktüberwachungsbehörde die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der EU bei Stellen eines entsprechenden Ansuchens während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Möglichkeit zu unterstützen hat. Mögliche Maßnahmen können etwa die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder logistische Unterstützung wie z. B. der Ausbau der Prüfkapazitäten für krisenrelevante Waren sein.

Zu § 9 – Verordnungsermächtigungen

Mittels Verordnung können die in § 9 Z 1 bis Z 4 genannten Kriterien auf Basis dieser Verordnungsermächtigung in nationalem Recht näher definiert werden. In einer Verordnung können hier zum einen Höchstpreise festgelegt werden, die den Hersteller für die priorisierte Konformitätsbewertung von krisenrelevanten Waren durch die Konformitätsbewertungsstellen verrechnet werden können (Z 1). Ziel ist es in Krisensituationen ein gemeinwohlorientiertes wirtschaftliches Handeln gewährleisten zu können. Mittels Verordnung können aber ebenso Kennzeichnungspflichten der krisenrelevanten Waren, für die eine Genehmigung nach § 6 Abs. 2 oder den Verordnungen (EU) 2016/425, (EU) 2016/426 und (EU) 2023/1230 erteilt wurde, festgelegt und präzisiert werden (Z 2). Nach Z 3 besteht auch die Möglichkeit die Anforderungen an die Anträge der Wirtschaftsakteure im Ausnahmeverfahren von den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 6 Abs. 2, Art. 41c Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/425, Art. 40c Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/426 und Art. 25c Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 näher zu definieren. Und schließlich besteht nach Z 4 auch die Möglichkeit produktbezogene Informations- und Meldepflichten für Wirtschaftsakteuer mittels Verordnung festzulegen.

Zu § 10 – Strafbestimmungen

§ 10 Abs. 1 beinhaltet die Strafbestimmungen bei Verstößen gegen die Kennzeichnungs- bzw. Informations- und Meldepflichten dieses Bundesgesetzes. Der Strafrahmen orientiert sich an bestehenden Regelungen, wie etwa jenen im Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, BGBl. I Nr. 77/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022.

Die in Abs. 2 normierte Beschwerdemöglichkeit der Marktüberwachungsbehörde gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung des Strafverfahrens durch die Verwaltungsstrafbehörde bzw. die Möglichkeit der Revision der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts dient der Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zu § 11 – Vollziehung

Mit § 11 wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut.

Zu § 12 – Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Bei § 12 handelt es sich um den Umsetzungshinweis hinsichtlich der Richtlinie (EU) 2024/2749. Weiters wird auf die Verordnung (EU) 2024/2748 verwiesen, die durch die Erlassung entsprechender Begleitmaßnahmen gleichermaßen von diesem Bundesgesetz betroffen ist.

Zu § 13 – Personenbezogene Bezeichnungen

In § 13 wird festgehalten, dass alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen für alle Geschlechter gleichermaßen gelten.

Zu § 14 – Inkrafttreten

§ 14 regelt das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.