RN/140

8. Punkt

Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), do. GZ. 33 St 7/26a - 1.4, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Wolfgang Kocevar gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG (659 d.B.)

Präsidentin Doris Bures: Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 8.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort ist niemand gemeldet. 

Der Berichterstatter wünscht kein Schlusswort.

RN/141

Abstimmung

Präsidentin Doris Bures: Damit kommen wir zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 659 der Beilagen, Folgendes zu beschließen: 

„In Behandlung des Ersuchens der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption [...] um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Wolfgang Kocevar wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass kein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Wolfgang Kocevar besteht.“ 

Ich bitte jene Damen und Herren, die diesem Antrag zustimmen, um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.