RN/116

17.16

Abgeordneter Roland Baumann (SPÖ): Danke, Herr Präsident! Geschätzter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Abgeordnete! Geschätzte Zuseherinnen und Zuseher! Im diskutierten Entschließungsantrag geht es um eine in den Raum gestellte Diskriminierung der Zulassungsbesitzer mit Wechselkennzeichen in Bezug auf die Klebevignette. Für Fahrzeughalter, denen nur ein einziges Kennzeichen für mehrere Fahrzeuge zugewiesen wurde, wird eine Wechselkennzeichenklebevignette gefordert.

Die Klebevignette kann nur an einem Fahrzeug angebracht werden. Somit ist das Fahren weiterer Fahrzeuge mit demselben Kennzeichen auf Mautstraßen nicht möglich. Nicht nur, aber speziell für solche Fälle gibt es die digitale Vignette. Da werden bei der Registrierung des Wechselkennzeichens auch alle weiteren Fahrzeuge, die damit fahren, registriert.

Somit liegt die im Entschließungsantrag behauptete Diskriminierung von Zulassungsbesitzer:innen absolut nicht vor, da Wechselkennzeichenbesitzer so wie alle anderen Zulassungsbesitzer vollkommen frei zwischen den zwei Vignettentypen wählen können. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten von ÖVP und Grünen.)

Wie schaut die aktuelle Situation im Detail aus? – Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 sieht vor, dass die zeitabhängige Maut vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes durch Ankleben einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens im Mautsystem der Asfinag, also durch eine digitale Vignette, zu entrichten ist. Es besteht daher einerseits eine Kennzeichenbindung bei der digitalen Vignette und andererseits eine Fahrzeugbindung bei der Klebevignette.

Für Wechselkennzeichenbesitzer:innen besteht die Möglichkeit der Entrichtung der zeitabhängigen Maut im Wege der digitalen Vignette für alle Fahrzeuge, denen nur ein einziges Kennzeichen zugewiesen wurde, durch Registrierung des Wechselkennzeichens im Mautsystem der Asfinag. Es besteht also absolut keine Diskriminierung von Wechselkennzeichenbesitzer:innen. 

Auch der sicher kommende Einwand – er ist ja auch schon gekommen –, dass es ja immer noch Personen gibt, die keinen Zugang zu digitalen Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten haben, lässt sich leicht entkräften. Beide Varianten der Vignette können an zahlreichen Verkaufsstellen erworben werden. Die digitale Vignette kann einerseits online im Mautshop der Asfinag erworben werden, andererseits aber auch so wie die Klebevignette an Vertriebsautomaten und Verkaufsstellen, beispielsweise beim Arbö, beim ÖAMTC, bei diversen Tankstellen und in Trafiken.

Wie schaut es mit dem Datenschutz und dem Verwenden von personenbezogenen Daten beim Kauf einer digitalen Vignette aus? – Auch diesbezüglich kann völlige Entwarnung gegeben werden. Beim Erwerb der digitalen Vignette auf herkömmlichem Weg bei Verkaufsstellen werden keine personenbezogenen Daten erfasst. Für den Erwerb einer digitalen Vignette sind die Bekanntgabe des Kennzeichens, des Zulassungsstarts des Fahrzeugs, die für den unmittelbaren Zahlungsverkehr notwendigen Daten sowie eine E-Mail-Adresse erforderlich. 

Sie sehen also, es besteht absolut keine Diskriminierung von Wechselkennzeichenbesitzer:innen in Bezug auf die Vignette. Es ist jeder und jedem zumutbar, sich in diesem Fall eine digitale Version der Vignette zu besorgen. Es besteht weder eine digitale Hürde, noch gibt es datenschutzrechtliche Bedenken. (Beifall bei SPÖ und ÖVP sowie bei Abgeordneten von NEOS und Grünen.)

Daher wurde dieser Entschließungsantrag im Ausschuss auch folgerichtig abgelehnt. (Beifall bei der SPÖ.)

17.20

Präsident Peter Haubner: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Joachim Schnabel. – Ich stelle Ihre Redezeit auf 3 Minuten ein, Herr Abgeordneter. 

Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.