RN/78

14.05

Abgeordneter Mag. Ernst Gödl (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Herr Staatssekretär! Meine geschätzten Damen und Herren! Hohes Haus! Der tragische Amoklauf von Graz vor etwas mehr als 100 Tagen hat für die betroffenen Menschen und deren Familien unfassbares Leid ausgelöst und auch uns als Land ganz tief erschüttert – ich komme ja bekannterweise genau aus dieser Region.

Er hat natürlich auch viele Fragen aufgeworfen, nämlich: Wie konnte es dazu kommen? Was müssen wir als Gesellschaft insgesamt, im Besonderen aber wir, die wir Regeln des Zusammenlebens hier im Parlament machen, tun? Was können und sollen wir tun, damit wir solche Taten bestmöglich – man wird sie nie ganz verhindern, aber bestmöglich – verhindern können? 

Die Bundesregierung hat ganz schnell reagiert; bereits eine Woche später wurde ein Ministerratsbeschluss gefasst, ein Maßnahmenpaket beschlossen. Eine dieser Maßnahmen, die festgelegt wurden, war eben eine klare Überarbeitung des Waffenrechtes, denn eine Frage, die uns bei persönlichen Gesprächen mit Bürgern vor Ort sehr oft gestellt wird und wurde, ist: Wie konnte dieser junge Täter legal zu Waffen kommen? Wie sind da die Bestimmungen? – Ein Punkt, der besonders aufgeregt hat: Wie kann es sein, dass zwischen verschiedenen Behörden kein Datenaustausch stattfindet, ganz konkret: dass dem Gutachter, der die Waffenbesitzkarte für diesen Amoktäter ermöglicht hat, nicht vom Stellungsergebnis in Kenntnis gesetzt wurde?

Wir haben vor dem Sommer gesagt und versprochen, dass wir bis Ende des Sommers eine Novelle des Waffenrechtes hier im Parlament vorlegen werden – so schnell wie möglich, natürlich auch so gründlich wie nötig. Und das ist gelungen: Heute liegt eben dieser weitreichende Entwurf, diese weitreichende Novelle vor. Ich möchte nur fünf Punkte exemplarisch herausgreifen.

Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, das klinisch-psychologische Gutachten vertieft. Das Mindestalter für den Erwerb von Schusswaffen wird bei den Kategorie-B-Waffen von 21 auf 25 Jahre und bei den C-Waffen auf 21 Jahre erhöht. Auch bei den Kategorie-C-Waffen wird es in Zukunft notwendig sein, eine Bewilligung vorzulegen. Die Abkühlphase beim Ersterwerb wird von drei Tagen auf vier Wochen verlängert. Und – ganz wichtig –: Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden wird entscheidend verbessert. Man könnte noch einige Punkte anführen, und ich glaube, meine Nachredner werden das dann auch tun.

Ganz wichtig: Die Regelungen für Jäger, Sportschützen, Schützenvereine und Menschen, die in ihrem Beruf mit Waffen zu tun haben, bleiben weitestgehend unverändert, auch was die Altersvorschriften betrifft.

Meine Damen und Herren, diese sehr umfassende Novelle wurde wie gesagt aus guten Gründen in sehr kurzer Zeit umgesetzt und erarbeitet. 460 Stellungnahmen sind eingegangen, wir haben sie wirklich bestmöglich berücksichtigt. Das Ergebnis liegt nun vor, es hat zwei ganz entscheidende Stoßrichtungen, zum einen die Stärkung der Sicherheit der Bevölkerung, zum anderen aber: Der legale Waffenbesitz wird auch weiterhin möglich sein.

Ich darf mich wirklich sehr herzlich bei allen, die dazu beigetragen haben, bedanken: bei den Legistinnen und Legisten, die über den Sommer diese umfassende Novelle überarbeitet haben; bei Ihnen, Herr Minister und Herr Staatssekretär; auch bei meinen Sicherheitssprecherkollegen Max Köllner und Douglas Hoyos-Trauttmansdorff; und bei allen Mitarbeitern in den Parlamentsklubs.

RN/78.1

Einige Änderungen dürfen wir jetzt noch, in dieser Debatte in Form eines Abänderungsantrages einbringen, weil wir heute wie gesagt wirklich eine gelungene und umfassende Novelle beschließen wollen. Dieser Abänderungsantrag, unterschrieben von Gödl, Köllner, Hoyos-Trauttmansdorff zu Tagesordnungspunkt 4 wurde verteilt. Ich darf und muss ihn in den Grundzügen erläutern, und zwar sind das im Wesentlichen vier Punkte: 

Ausnahmeregelungen zur Beibehaltung der bisherigen Bestimmungen zum Besitz einer Kategorie-B-Waffe für Inhaber einer gültigen Jagdkarte, wenn die Waffe zur Ausübung der Jagd erforderlich ist. Da gilt weiterhin ein Mindestalter von 21 Jahren. 

Weiters: Zusätzlich zu den Berufssoldaten gilt auch für Offiziere und Unteroffiziere der Miliz aufgrund ihrer mindestens einjährigen Ausbildung an der Waffe ein Mindestalter von 18 Jahren für den Waffenbesitz. 

Weiters gibt es eine Klarstellung zu Angehörigen von traditionellen Schützenverbänden. Diese dürfen ab 18 Jahren jene C-Waffen erwerben und besitzen, die zum Ausrücken aus feierlichen Anlässen verwendet werden. Damit ist klargestellt, dass es zu keiner Einschränkung im Rahmen der Brauchtumspflege kommt. 

Viertens gibt es eine detaillierte Regelung der Verständigungspflichten im Fall von Straftaten vonseiten der Staatsanwaltschaft, Strafgerichte und Kriminalpolizei an die Waffenbehörde. 


Das haben wir jetzt noch ergänzt, damit es wie gesagt eine gelungene Novelle sein wird. 

RN/78.2

Meine geschätzen Damen und Herren, nach dieser schrecklichen Tat in Graz erwartet die Bevölkerung eine Antwort, auch eine Antwort von uns politischen Verantwortungsträgern. Das zeigt auch sehr deutlich eine Umfrage, die am vergangenen Sonntag publiziert wurde. Ich darf Ihnen diese noch zu Gemüte führen (eine Tafel mit der Aufschrift „Waffengesetz“ und einem Balken- und einem Kreisdiagramm in die Höhe haltend), vor allem in Richtung FPÖ: 81 Prozent der Bevölkerung erwarten sich, dass wir das Waffengesetz anpassen, und, meine Damen und Herren von der FPÖ, auch die Mehrheit Ihrer Wählerinnen und Wähler von der letzten Wahl erwartet, dass wir da tätig werden. 

Ich kann einfach nicht nachvollziehen, dass Sie – wie Sie, Herr Hafenecker, es schon vorgetragen haben – bei dieser Novelle nicht mitstimmen. Das hat ein bisschen den Geruch: 100 Prozent Parteitaktik, 0 Prozent Verantwortungsbewusstsein. (Beifall bei ÖVP und SPÖ sowie bei Abgeordneten der NEOS.)

Ihr wichtigstes Handlungsmotiv ist in vielen Bereichen inzwischen – es ist ja sehr durchsichtig –: Immer gegen die Regierung, aber nie Verantwortung übernehmen! – Ich erinnere euch an die vergangenen Wochen und Monate hier in diesem Haus, als wir beispielsweise das Asylgesetz angepasst haben, um den Familiennachzug zu stoppen. Sie haben dagegengestimmt, wegen eines Justamentstandpunkts, gegen die Regierung und damit auch gegen die Interessen der Bevölkerung. 

Oder ich erinnere an die Überwachung von potenziellen Terroristen. Wir haben eben das Gesetz so gerichtet (Abg. Lausch [FPÖ]: Ihr habt es nicht gestoppt!), dass die Messengerdienste bei potenziellen Terroristen überwacht werden können. Was haben Sie gemacht? – Sie haben dagegengestimmt. Sie sind also immer gegen die Sicherheitsinteressen Österreichs aufgetreten, und das ist sehr, sehr bedenklich – 100 Prozent Parteitaktik, 0 Prozent Verantwortungsbewusstsein. Und jetzt machen Sie es wieder so bei dem Waffengesetz, aus reiner Parteitaktik. 

Sie hätten sich nur Herrn Landeshauptmann Kunasek aus der Steiermark anhören müssen, der aus Ihrer Partei kommt und der auch einmal Verteidigungsminister war, der ausdrücklich gesagt hat: Ja, eine Verschärfung in manchen Bereichen, die Anhebung des Alters, die Verbesserung der Gutachten, das ist vertretbar, das ist erwünscht! – Also er hat einen anderen Blick auf die Dinge als Sie. Das ist eben wie gesagt eine sehr, sehr bedenkliche Arbeitsverweigerung Ihrerseits zu diesem Gesetz. 

Daher, meine geschätzten Damen und Herren: Mit dieser Novelle stehen wir absolut in der Mitte der Gesellschaft. Sie soll die bestmögliche Sicherheit für unsere Bevölkerung bringen und wird sie bewirken. Der legale Waffenbesitz wird aber weiterhin möglich sein. Ich bitte wirklich um Ihre uneingeschränkte Zustimmung. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten von SPÖ und NEOS.) 

14.13

Der Gesamtwortlaut des Antrages ist unter folgendem Link abrufbar:

RN/78.3

Waffengesetz 1996 (AA-24)

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert und an die Abgeordneten verteilt und ist daher auch ordnungsgemäß eingebracht. 

Jetzt gelangt Frau Abgeordnete Susanne Fürst zu Wort. – Bitte. 

Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.