RN/136

18.50

Abgeordneter Klaus Seltenheim (SPÖ): Danke schön, sehr geehrter Präsident! Sehr geehrter Vizekanzler! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Liebe Zuseher:innen zu Hause vor den Bildschirmen! Weltweit stehen Journalist:innen, steht die freie Meinungsäußerung unter Druck. Jüngstes Beispiel: Jimmy Kimmel in den USA, und jetzt auch gerade der Kollege von der FPÖ, der den ORF als Misthaufen bezeichnet, als ein weiteres Beispiel dafür. Die unheilige Allianz der Tech-Giganten und der Rechtspopulisten setzt die Medienwelt und den Medienmarkt unter Druck. Nicht nur deswegen, aber auch deshalb stärken wir die Unabhängigkeit des ORF. (Beifall bei der SPÖ.)

Es fällt das Anhörungsrecht der Landeshauptleute für die Landesdirektoren. Wir stehen zu unserem Wort, was die Entpolitisierung des ORF betrifft. 

Wir halten auch Wort, was das Recht auf analoges Leben betrifft, denn es ist weiterhin möglich, dass man die ORF-Gebühr mit Erlagschein zahlen kann, und das auch noch gestückelt und nicht alles auf einmal zu Jahresbeginn. 

Und wir halten auch Wort, was die Entlastungen für das Geldbörsel jedes Einzelnen in Österreich betrifft. Wir bekämpfen die Teuerung mit der Mietpreisbremse und sorgen aber auch noch dafür, dass all jene, die dennoch unter den explodierenden Wohnkosten leiden müssen, weiterhin vom ORF-Beitrag verschont werden. 

Mit den heutigen Beschlüssen stärken wir die Unabhängigkeit des ORF, wir entlasten sozial treffsicher und vereinfachen die Beitragsverfahren – verantwortungsvolle Medienpolitik im Dienst der Demokratie, unabhängig, verlässlich für alle. 

Das schlagen wir heute vor, und ich bitte daher um Ihre Zustimmung.

Nun zu dem vorliegenden Abänderungsantrag:

RN/136.1

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Klaus Seltenheim, Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen

„Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBI. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:“

2. Z 2 lautet:

„2. In § 23 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „ , bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes“.“

3. Z 3 lautet:

„In § 49 erhält der mit der Novelle BGBl. I Nr. 50/2025 angefügte Abs. 24 die Absatzbezeichnung „(25)“; dem § 49 wird folgender Abs. 26 angefügt: „(26) § 14 Abs. 5a Z 4 und § 23 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.““


Danke schön. (Beifall bei der SPÖ sowie der Abg. Brandstötter [NEOS].) 

18.53

Der Gesamtwortlaut des Antrages ist unter folgendem Link abrufbar:

RN/136.2

ORF-Gesetz (AA-27)

Präsident Peter Haubner: Der Abänderungsantrag, der soeben verlesen wurde, wurde ordnungsgemäß eingebracht und steht somit in Verhandlung.

Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Kurt Egger. – Ich stelle Ihre Redezeit auf 5 Minuten ein, Herr Abgeordneter.

Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.