RN/230
21.44
Abgeordnete Nicole Sunitsch (FPÖ): Vielen Dank, sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Geschätzte Frau Staatssekretär! Auch von meiner Seite herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag! – Vielen Dank für die Wahlwerbung für die FPÖ. Ich komme wieder zur Sache, dass es wieder ein bisschen ruhiger wird.
Zu einem viel wichtigeren Thema, und zwar: Wer Kinder beim Sport beobachtet, sieht strahlende Gesichter, Teamgeist und jede Menge Energie. Sport verbindet, egal, ob am Fußballplatz im Freien oder in der Halle. Doch wer genauer hinschaut, sieht manchmal auch Kinder, die am Rand stehen – nicht weil sie nicht wollen, sondern weil sie nicht können. Ein Rollstuhl passt nicht durch die Tür, ein Lehrer weiß nicht, wie er ein Kind mit Beeinträchtigung einbinden soll, Assistenz, Zeit, Geld und Mittel fehlen.
Ich erinnere mich an ein Mädchen, das beim Schulsport immer den Ball holen durfte, wenn er ins Aus ging. Das war ihre Aufgabe, weil sie selbst nicht mitspielen konnte. Sie hat sich gefreut, irgendwie dabei zu sein, aber man hat gespürt, sie wollte eigentlich mitten im Spiel sein. Dieses Bild bleibt mir heute noch in Erinnerung.
Sport ist Bewegung, Sport bedeutet Dazugehören und Selbstvertrauen, und gerade für Kinder mit Behinderungen ist es wichtiger denn je, nicht nur dabei zu sein, sondern mittendrin. Im Turnsaal lernen Kinder nicht nur, wie man läuft und springt, sondern sie lernen, gemeinsam zu wachsen. Doch Barrierefreiheit ist vielerorts nicht selbstverständlich, weder bei den Zugängen, den Umkleiden, noch bei der pädagogischen Vorbereitung. So bleiben Kinder, die eigentlich mitmachen wollen, immer am Rand zurück. Das ist ein Verlust für die Kinder der Klasse und der Gemeinschaft.
Es geht uns, der FPÖ, uns Freiheitlichen, um Chancengleichheit, Zusammenhalt und um eine Gesellschaft, die niemanden zurücklässt. – Vielen Dank. (Beifall bei der FPÖ.)
21.46
Präsident Dr. Walter Rosenkranz: Nächste Wortmeldung: Herr Abgeordneter Sams. – Eingemeldete Redezeit: 3 Minuten.
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.