RN/149

17. Punkt

Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (Islamgesetz 2015) und das Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) geändert werden (Scharia-Verbotsnovelle) (419/A)

Präsident Peter Haubner: Wir gelangen nun zum 17. Punkt der Tagesordnung. 

Wir gehen in die Debatte ein. 

Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Michael Schilchegger. Ich erteile es ihm. – Ich stelle die Uhr auf 5 Minuten ein, Herr Abgeordneter. 

RN/150

18.29

Abgeordneter MMag. Dr. Michael Schilchegger (FPÖ): Danke, Herr Präsident! Werte Damen und Herren! Werte Kollegen! Bevor ich auf die Scharia-Verbotsnovelle, einen freiheitlichen Gesetzesantrag, inhaltlich eingehen und ihn erläutern möchte, darf ich ganz kurz in Erinnerung rufen, dass der heutige Gesetzesantrag ja nur ein Teil dessen ist, was wir Freiheitliche in den letzten Monaten im Bereich des Fremdenrechts hier auf den Weg gebracht haben. (Abg. Michael Hammer [ÖVP]: Ihr habt gar nichts auf den Weg gebracht! Überhaupt nichts habt ihr auf den Weg gebracht!)

Die Asylstoppnovelle 2025, um die fehlende Zuständigkeit Österreichs für die Behandlung von Asylanträgen zu untermauern, eine Änderung des Asylgesetzes, um eine Umsetzung der Statusrichtlinie im Bereich des Asylbetrugs einzumahnen – nämlich betreffend die Statusentziehung von Personen, die über ihre Identität falsche Angaben gemacht oder Urkunden gefälscht haben –, dann die Asylverfahrensbeschleunigungsnovelle, damit Asylverfahren nicht jahrelang verschleppt werden können, dann die Schubhaftnovelle, um eine Abschiebung von Straftätern in ihr Heimatland auch tatsächlich zu ermöglichen, und das Verbotsgesetz gegen den politischen Islam: All diesen genannten Anträgen ist gemein, dass sie alle in den zuständigen Ausschüssen von den Regierungsparteien auf den Sankt-Nimmerleins-Tag vertagt wurden. Wir aber haben in den letzten Monaten gezeigt, was freiheitliche Fremdenrechtspolitik bedeuten würde, hätten wir die Mehrheit. Das, was Sie gemacht haben, das ist einfach ein Gesetzesmurks! (Beifall bei der FPÖ.)

Eine Tangente unserer Fremdenpolitik ist die Scharia-Verbotsnovelle, und da gelangen wir nun zur ersten Lesung. Worum geht es da? – Es geht um das Phänomen, dass die Scharia tatsächlich auch in Österreich zur Anwendung gelangen kann, nämlich über den Umweg, dass sich zwei Personen, warum auch immer, in einem Vertrag ausbedingen, es möge doch, wenn dieser Vertrag einen Streitfall bildet, auf diesen Vertrag islamisches Recht zur Anwendung kommen; oder es wird ein islamischer Schiedsrichter eingesetzt, der dann nach islamischem Recht entscheidet; oder es wird der Umweg gewählt, es möge doch das Recht von beispielsweise Pakistan, Saudi-Arabien, Ägypten und so weiter, wo islamisches Recht zur Anwendung kommt, zur Anwendung gelangen, also eine Rechtswahl auf ein anderes Land, in dem islamisches Recht gilt. Auch in Vereinssatzungen beispielsweise ist es natürlich möglich, so etwas festzulegen. Und dann müssen an den Gerichten, wenn es zum Streit kommt, im Zivilrecht diese Rechtsnormen der Scharia auch tatsächlich angewendet werden. (Präsident Rosenkranz übernimmt den Vorsitz.)

Warum ist das so? – Weil bei uns im internationalen Privatrecht, im Gesetz über das internationale Privatrecht, im IPRG, in § 6 zwar eine Vorbehaltsklausel verankert ist, diese aus unserer Sicht aber lückenhaft ist, unzureichend ist, denn sie lautet: „Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist.“ Und nur dann ist die österreichische Rechtsordnung anzuwenden. Das bedeutet aber im Fall der Anwendung der Scharia, dass in vielen Fällen die Scharia trotzdem zur Anwendung kommt, weil das Ergebnis geprüft wird und die Rechtsprechung da sehr restriktiv ist. Das ist die gesamte Zivilrechtsprechung, die auch durch den Obersten Gerichtshof immer so bestätigt wurde: Man schaut sich nur das Ergebnis an und nicht sozusagen die Denkschritte und Auslegungsschritte, die zu diesem unbilligen Ergebnis geführt haben, und kommt dann auf Basis dieses relativ strengen Maßstabes oft zu einem Ergebnis, dass diese Vorbehaltsklausel eben doch trotzdem zur Anwendung des islamischen Rechts führt. Da wollen wir den Gerichten helfen, um sozusagen in Fällen betreffend die Scharia eine einfache und rasche Entscheidung zu ermöglichen, damit österreichische Gerichte sozusagen wissen, was sie tun müssen, nämlich diese Klausel, die da zugunsten des islamischen Rechts vereinbart wurde, einfach unanwendbar zu belassen und stattdessen das österreichische Sachrecht anzuwenden.

Ich darf das vielleicht noch einmal in Erinnerung rufen – ich glaube, wir haben noch ein bissl Redezeit übrig –, damit man sich noch einmal vor Augen führt, was denn die Scharia eigentlich bedeutet. Das ist die islamische Rechtsordnung. Ich glaube, wir sind uns hier einig, dass das islamische Strafrecht niemals in Österreich gelten kann – aus mehreren Gründen, einerseits inhaltlich, weil dort natürlich drakonische Strafen bis zur Todesstrafe, Körperstrafen, Verstümmelungsstrafen und so weiter vorgesehen sind. Das ist natürlich abgesichert, das kann in Österreich tatsächlich derzeit nicht stattfinden. (Abg. Darmann [FPÖ]: Du hast 19 Minuten Zeit! – Heiterkeit der Abg. Belakowitsch [FPÖ].

Auch im Bereich des Zivilrechts gibt es aber die Situation, dass dort sehr unbillige Ergebnisse auftreten. Ich denke da an das Schadenersatzrecht: Da sind Frauen und Ungläubige, also Nichtmuslime, einfach nur die Hälfte wert. Sie bekommen also beispielsweise in einem Streitfall, in einem Fall, in dem jemand am Körper verletzt wurde, nur die Hälfte des Schmerzensgeldes zugesprochen, das zugesprochen würde, wenn es sich um einen gläubigen Muslim handeln würde, oder, im Fall von Frauen, wenn es sich um einen Mann handeln würde.

Im Bereich des Familienrechts wird diese, sage ich einmal, ungerechte Rechtsordnung des islamischen Rechts noch viel mehr offenbar. Ganz fern von uns: Polygamie. Denken Sie daran, dass man einfach mehrere Ehepartner haben kann. Da mögen Sie sagen: Na ja gut, andere Länder, andere Sitten!, aber was, wenn ich Ihnen dazusage, dass dieses Recht auf Polygamie nur für den Mann gilt? Ein Mann darf also mehrere Ehefrauen haben, in die umgekehrte Richtung gilt das nicht. Es ist in Österreich bereits ausjudiziert, dass man zwar in Österreich keine solche islamische Vielehe schließen kann, wenn man aber die Vielehe in einem anderen Land, in einem islamischen Land, geschlossen hat, dann gilt das wiederum schon, und dieser Vorbehalt des § 6 IPRG greift nicht. Dann wäre also dennoch in Österreich diese islamische Vielehe anzuerkennen, und das hat auch Auswirkungen auf das Unterhaltsrecht.

Eine weitere Geschichte: Eheschließung zwischen Adoptivvater und Adoptivtochter, zwischen Verschwägerten und so weiter – das derzeitige österreichische Recht schützt nicht davor, dass all diese Unsinnigkeiten tatsächlich vor österreichischen Gerichten zur Anwendung kommen.

Eine Scheidung durch einseitiges Verstoßen, gegen den Willen der Ehefrau: Da muss man differenzieren; da gibt es tatsächlich Fälle, in denen diese Verstoßung als solche als Scheidung nach österreichischem Recht akzeptiert wird, einfach nur deshalb, weil da islamisches Recht zur Anwendung gelangt und das durch die Zivilgerichte nicht abgestellt wird.

Ich möchte noch ein konkretes Fallbeispiel nennen, damit man einfach versteht, wie die Gerichte da arbeiten: Bei einem Fall, den der OGH bereits im Jahr 2010 entschieden hat, ging es um ein Unterhaltsbegehren; also die Frau war geschieden und wollte jetzt Unterhalt von ihrem Mann, und das nach unseren Maßstäben eigentlich völlig zu Recht. Sie war auch die Frau, die seine fünf Kinder großgezogen hat und selbst nicht berufstätig war – ein Fall, bei dem man sagt: Natürlich bekommt diese Frau auch nach der Scheidung, an der sie nicht schuld war, weiterhin Unterhalt von ihrem Mann! Da war aber aufgrund der Staatsbürgerschaftsregelungen des IPRG saudi-arabisches Recht anzuwenden, also sprich islamisches Recht, die Scharia. 

Nachdem die österreichischen Gerichte ja nicht in der Lage sind, selbst eine Expertise in der Scharia zu erlangen, passiert das dann tatsächlich so, dass ein Sachverständiger für islamisches Recht bestellt werden muss, der das dann auslegt. Da wird dann wirklich der Koran zur Hand genommen, und es finden sich dann in der 2. Sure, „Die Kuh“, und in der 65. Sure, „Die Scheidung“, Aussagen von rechtlicher Relevanz. Daraus wird dann abgeleitet, zum Beispiel aus dem Absatz: „Laßt sie dort wohnen, wo ihr (selbst) wohnt, von dem, was ihr euch leisten könnt. Und fügt ihnen keinen Schaden zu, um sie in die Enge zu treiben. Und wenn sie schwanger sind, dann gebt für sie (das Nötige) aus, bis sie mit dem niederkommen, was sie (in ihren Leibern) tragen. Wenn sie für euch (das Kind) stillen, dann gebt ihnen ihren Lohn, und beratet untereinander (darüber) in rechtlicher Weise. Wenn ihr aber einander Schwierigkeiten bereitet, dann wird (das Kind) für ihn eine andere stillen.“ – Aus diesen islamischen Rechtstexten, dem Koran, wird dann quasi abgeleitet, was für Unterhaltsansprüche gelten sollen. Und da kam der Sachverständige zu dem Schluss: Drei Monate nach der Niederkunft, also nach der Geburt des Kindes, steht der Frau noch Unterhalt zu und danach gar nichts mehr – gar kein Unterhalt mehr für die Frau.

Die österreichischen Zivilgerichte haben das dann beurteilt und gesagt: Das Ergebnis, dass die Frau nur drei Monate lang Unterhalt bekommt, mag zwar unbillig erscheinen, aber es widerspricht nicht den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, daher gilt das islamische Recht. Die Frau ist mit ihren Unterhaltsansprüchen nicht durchgedrungen, die Klage wurde abgewiesen. – Das sind solche absurden Fälle. 

Jetzt haben wir aus Anlass einer Entscheidung des Handelsgerichtes Wien erst in diesem Jahr gesagt: Da müssen wir ein Zeichen setzen, das kann es nicht sein, dass immer wieder über den Umweg von Schiedsgerichtsvereinbarungen, über den Umweg des Familienrechts hier in Österreich die Scharia zur Anwendung kommt! Daher unser Vorschlag, das sozusagen im internationalen Privatrecht zu reparieren, auch im Islamgesetz klar zu regeln: dass immer dann, wenn die Scharia in einem Vertragsrechtsakt vereinbart wird, einfach das österreichische Sachrecht zur Anwendung kommt. (Beifall bei der FPÖ sowie des Abg. Sieber [ÖVP].)

Im Übrigen, der Punkt ist, wenn Sie uns schon nicht folgen wollen oder das im Ausschuss dann einfach wieder vertagen wollen – was das wahrscheinliche Ergebnis ist, weil Sie es ja wahrscheinlich nicht noch einmal im Plenum diskutieren wollen –, wenn Sie es uns schon nicht abnehmen oder uns nicht folgen wollen: Vielleicht denken Sie einmal darüber nach, dass das ja sogar der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 2003 anerkannt hat. Im Zusammenhang mit einem Fall, in dem die Türkei vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verklagt wurde, da die Türkei damals auch sehr laizistische Regeln hatte, hat der EGMR ganz klar gesagt: Solche Regelungen zum Ausschluss der Scharia sind ganz zulässig, weil eben die islamische Rechtsordnung mit einem modernen, säkularen und demokratischen Rechtsstaat unvereinbar ist. Es hat im Übrigen nach diesem seltsamen Scharia-Urteil des Handelsgerichtes Wien im Sommer dieses Jahres auch die Türkische Kulturgemeinde gesagt: Das darf es in Österreich einfach nicht geben! 

Also ich glaube, es ist nicht nur die Freiheitliche Partei, die mit diesem Scharia-Recht ein riesiges Problem hat. Ich glaube, Ihr Bundeskanzler hat im Sommergespräch im ORF auch einmal gesagt: Nein, das darf es nicht geben! – Na ja, aber dort, wo es dann wirklich wichtig ist, nämlich im Parlament, da stimmt ihr dann dagegen oder vertagt es auf Sankt-Nimmerlein. (Beifall bei der FPÖ. – Abg. Darmann [FPÖ]: Bravo!)

18.39

Präsident Dr. Walter Rosenkranz: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Grünberg. Die eingemeldete Redezeit stelle ich mit 3 Minuten ein. – Bitte, Frau Abgeordnete.

RN/151

18.39

Abgeordnete Kira Grünberg (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuseherinnen und Zuseher! Der Antrag, die sogenannte Scharia-Verbotsnovelle, schlägt Änderungen im Islamgesetz 2015 und, wie mein Vorredner auch schon ausgeführt hat, im Internationales-Privatrecht-Gesetz vor. 

Konkret soll eine Verfassungsnorm eingefügt werden, die klarstellt, dass jede unmittelbare oder mittelbare Anwendung der islamischen Rechtsordnung, also der Scharia, in Österreich unzulässig ist und entsprechende Rechtsakte oder Vereinbarungen nichtig sind. Darüber hinaus soll auch im internationalen Privatrecht festgelegt werden, dass die islamische Rechtsordnung oder Teile davon nicht vereinbart werden können und durch entsprechende Regelungen der österreichischen Rechtsordnung zu ersetzen sind.

Das ist einmal kurz und knapp zusammengefasst das, was im Antrag steht. An und für sich ist die Idee, die da verfolgt wird, gut, die Umsetzung jedoch leider – wie so oft, wenn die FPÖ am Werk ist – definitiv nicht. Der FPÖ geht es wieder einmal darum, mit fragwürdiger Symbolik auf andere hinzuhauen, denn es gibt nicht die eine Scharia oder das eine islamische Rechtssystem, sondern es gibt eine Vielzahl von Rechtssystemen, die einmal mehr und einmal weniger auf Allah als den obersten Gesetzgeber abstellen. 

Doch all das ist eigentlich gar nicht der entscheidende Punkt, denn relevant ist allein die Frage, ob die im österreichischen Recht bereits bestehende sogenannte Ordre-public-Klausel ausreicht, um sicherzustellen, dass die Grundwerte unserer Rechtsordnung nicht verletzt werden. Die Grundwerte sind ganz klar: die Trennung von Staat und Religion, die Gleichheit von Mann und Frau, der Schutz von Kinderrechten und Minderheiten, die Freiheit des Glaubens und der Meinung sowie der Respekt vor Staat, Recht und Institutionen. Unser Zusammenleben basiert auf der Verfassung, auf der Gleichheit vor dem Gesetz, auf dem Gewaltmonopol des Staates und auf der Trennung von Religion und Staat. Diese Prinzipien schützen uns alle, unabhängig von der Herkunft, der Religion oder auch der Weltanschauung. 

Deshalb ist es richtig und notwendig, dass dieser Antrag nun dem Verfassungsausschuss zugewiesen wird, damit wir im Detail prüfen können, wie diese Vorschläge einzuordnen sind und welche Auswirkungen sie auf bestehende Gesetze haben könnten. Genau das ist der sachgerechte und demokratische Weg. Es ist unsere gemeinsame Aufgabe, Rechtsklarheit zu schaffen und zugleich sicherzustellen, dass alle Maßnahmen im Einklang mit unserer Verfassung und unseren Grundwerten stehen. In diesem Sinne freue ich mich auf eine sachliche Diskussion im zuständigen Ausschuss. (Beifall bei der ÖVP, bei Abgeordneten der SPÖ sowie des Abg. Shetty [NEOS].) 

18.42

Präsident Peter Haubner: Als Nächste zu Wort gemeldet: Frau Abgeordnete Duzdar. Eingemeldete Redezeit: 4 Minuten. – Bitte, Frau Abgeordnete. 

RN/152

18.42

Abgeordnete Mag. Muna Duzdar (SPÖ): Herr Präsident! Werte Kollegen und Kolleginnen! Ich habe mir Ihren Antrag genau angeschaut, Herr Kollege Schilchegger. Er erweckt den Eindruck, als ob unsere Rechtsordnung labil wäre und uns nicht ausreichend vor Infiltrierung durch ausländische religiöse Rechtssysteme schützen würde. Herr Kollege Schilchegger, Sie sind Jurist und Anwalt und Sie wissen, dass unsere Rechtsordnung auf Menschenrechten basiert, auf Grundrechten basiert und dass gerade unsere Rechtsordnung nämlich garantiert, dass genau diese Menschenrechte eben nicht durch menschenrechtswidrige Normen, frauenfeindliche Normen ausgehöhlt werden können. (Beifall bei der SPÖ. – Zwischenruf bei der FPÖ.) 

Es freut mich aber doch sehr, dass die FPÖ sich so sehr für Menschenrechte einsetzt. (Ruf bei der FPÖ: Haben wir immer!) Seien Sie sich gewiss, dass Sie in uns Verbündete haben, wenn es darum geht, Seite an Seite auch für die Europäische Menschenrechtskonvention da zu sein. (Beifall bei der SPÖ.) 

Wissen Sie, warum ich die Europäische Menschenrechtskonvention erwähne? – Weil aus dieser sehr viele Rechtsgrundsätze abgeleitet werden, die entscheidend dafür sind, ob ausländische Normen in Österreich zur Anwendung kommen oder nicht. 

Ich erkläre Ihnen, wie es in Österreich ist: In Österreich ist es jetzt schon so, dass es ausgeschlossen ist, dass österreichische Gerichte Rechtsnormen anwenden, die im Widerspruch zu unserer Verfassung stehen, die im Widerspruch zu unseren Grundwerten stehen. Dafür sorgt insbesondere eine Schutzklausel, nämlich das Ordre public, die Schutzklausel im internationalen Privatrecht, die ganz klar und deutlich sagt, dass fremdes Recht oder vertragliche Bestimmungen nicht angewendet werden dürfen, wenn sie gegen die Grundprinzipien unserer Rechtsordnung verstoßen, wenn sie gegen die Menschenwürde verstoßen, wenn sie gegen Gleichberechtigung sind, wenn sie gegen unsere Rechtsordnung verstoßen. Das ist einfach ganz klar in unseren österreichischen Gesetzen geregelt. 

Daher ist es so, wie Sie es darstellen, einfach nicht richtig, denn unsere Rechtsordnung ist sehr wohl sehr resilient. Sie ist sehr stark. Sie schützt uns sehr – genau vor Normen, die menschenrechtswidrig sind. (Beifall bei der SPÖ.)

Um es konkret runterzubrechen (Abg. Darmann [FPÖ]: Aber dem Schilchegger hast du nicht zugehört, gell?) – doch! –: Auch bei ausländischen Urteilen (Abg. Darmann [FPÖ]: Was sagst du zu den Beispielen?), wenn also beispielsweise – ja, ich nenne Ihnen ein Beispiel, denn ich komme aus der Praxis (Abg. Darmann [FPÖ]: Ja, was sagst du zu dem Beispiel? Hast du zugehört, dem Kollegen Schilchegger?) – Menschen ein Scheidungsverfahren im Ausland führen und mit einem Scheidungsurteil versuchen, eine Anerkennung von einem österreichischen Gericht zu erzielen, dann wird das österreichische Gericht sagen, dieses Scheidungsurteil wird nicht anerkannt, wenn das Scheidungsverfahren nicht unseren Rechtsgrundsätzen entspricht, wenn beispielsweise – genau dieses Beispiel, das Herr Schilchegger angeführt hat, was mich eigentlich verwundert – eine Scheidung in Abwesenheit passiert und wenn das Parteiengehör, im Übrigen ein Rechtsgrundsatz aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, nicht gewahrt wird. Solche ausländischen Urteile werden in Österreich eben nicht anerkannt. (Beifall bei der SPÖ.) 

Bei dem viel zitierten Urteil, dem ein privatrechtlicher Vertrag zugrunde gelegt war, ging es nicht um Familienrecht, es ging nicht um Strafrecht, es ging nicht um Personenstandsrecht, sondern es ging um einen vermögensrechtlichen Anspruch zwischen A und B. A und B schuldeten sich Geld, und der eine wollte es nicht zahlen. Das war der Auslöser für dieses Urteil. Das hat aber nichts damit zu tun, dass unsere Rechtsordnung eine sehr starke ist.

Nichtsdestotrotz möchte ich Ihnen sagen, dass aufgrund dieses viel zitierten Urteils unsere Justizministerin reagiert hat und ganz klar gesagt hat: Es wird im Justizministerium eine Arbeitsgruppe eingerichtet werden, um zu prüfen, ob nicht allenfalls Präzisierungen, Konkretisierungen der Gesetze erforderlich sein könnten.

Was aber ganz klar ist: Wir haben ein System, das funktioniert. Wir haben Mechanismen, die greifen. Bei allen Bedenken muss man eines klar sagen: Bitte hören Sie auf, den Menschen in Österreich Angst zu machen, grundlos Angst zu machen, sie zu verunsichern (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP) und den Eindruck zu erwecken, als ob über die Hintertür Normen zur Anwendung kommen, die gegen unsere Grundwerte sprechen. (Abg. Darmann [FPÖ]: Immer die gleiche Leier! Ein schwacher Redenschreiber!) Gerade unser Rechtssystem ist sehr resilient. Sehr geehrte Kollegen von der FPÖ, Sie sollten mehr Vertrauen in unseren Rechtsstaat haben. – Danke sehr. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.) 

18.47 

Präsident Peter Haubner: Nächste Wortmeldung: Frau Abgeordnete Zadić. Eingemeldete Redezeit: 4 Minuten. – Bitte, Frau Abgeordnete.

RN/153

18.47

Abgeordnete Dr. Alma Zadić, LL.M. (Grüne): Vielen Dank, Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Geschätzte Zuseherinnen und Zuseher! Gesetze, die gegen Menschenrechte, gegen unsere hart erworbenen Frauenrechte, gegen die Grundwerte unserer Verfassung verstoßen, Gesetze, die auf Gewalt beruhen, haben selbstverständlich in Österreich keinen Platz. Ja, wir sind hier im Hohen Haus und ich schätze es sehr, dass diese Debatte meines Erachtens bisher eigentlich recht sachlich geführt wird. Wenn man sich den Initiativantrag anschaut, finde ich, dass er nämlich nicht besonders sachlich geschrieben ist. Umso mehr schätze ich, dass wir im Herzen der Demokratie diese Debatte sehr wohl sachlich führen.

Schauen wir uns einmal kurz die Rechtsordnung an: In § 6 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht steht: „Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“ – Das Gleiche gilt auch in Schiedsverfahren, denn um das Schiedsverfahren ging es ja jetzt im Sommer. Ja, im Schiedsverfahren kann man auch jedes Recht vereinbaren, aber auch da gilt es. § 611 der österreichischen Zivilprozessordnung spricht ebenso davon, dass den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht widersprochen werden kann. (Beifall bei den Grünen.)

Was heißt das jetzt? Was heißt das jetzt genau? – Es darf keine Regel angewendet werden, die nicht mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung vereinbar ist. Das bedeutet, menschenverachtende Gesetze, Gesetze, die zu Gewalt aufrufen, haben in Österreich selbstverständlich keine Gültigkeit. Wir haben in Österreich zum Glück einen wirksamen Schutz vor solchen Gesetzen. Das heißt, viele der Beispiele, Herr Kollege Schilchegger, die Sie genannt haben, würden in Österreich gar nicht zur Anwendung kommen. 

Kein anderes Recht der Welt kann unsere Grundwerte aushebeln. Wir leben in einem Land, das diese Grundwerte verteidigt, in einem Land mit einer starken Rechtsordnung, und das ist gut so. 

Ich warne vor den Schreckensszenarien in den Debatten, die man öffentlich geführt hat, denn wir leben in Österreich zum Glück in einem starken Rechtsstaat, in einer starken Demokratie, und wir müssen uns nicht fürchten, dass unsere Grundwerte ausgehebelt werden. (Beifall bei den Grünen.)

Und ja, auch wir lehnen all jene Gesetze ab, mit denen Menschen unterdrückt werden, gedemütigt werden, ihre körperliche Unversehrtheit verletzt wird. Wir lehnen das aufs Schärfste ab. Diese Gesetze haben in Österreich zum Glück keine Gültigkeit.

Wenn es um Debatten über den Schutz unserer Grundwerte geht, über den Schutz unserer Menschenrechte, dann sind mir persönlich und auch uns Grünen diese Debatten sehr wichtig. Meine Kollegin Duzdar hat es ja schon gesagt: Wenn es um die Stärkung der europäischen Menschenrechtscharta geht, dann laden wir die Freiheitliche Partei gerne dazu ein, sich mit uns gemeinsam für diese Werte, für die europäischen Menschenrechte einzusetzen. – Vielen Dank. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der SPÖ.)

18.51 

Präsident Dr. Walter Rosenkranz: Zu einer zweiten Wortmeldung hat sich Herr Abgeordneter Schilchegger gemeldet. Eingemeldete Redezeit: 2 Minuten. (Abg. Stögmüller [Grüne]: Man kann sich auch unbeliebt machen!) 

RN/154

18.51

Abgeordneter MMag. Dr. Michael Schilchegger (FPÖ): Ja, ich mache mich jetzt unbeliebt, aber wir haben noch ein bisschen Redezeit übrig, und ich möchte ganz kurz auf meine beiden Vorrednerinnen eingehen, auf Frau Kollegin Duzdar und Frau Kollegin Zadić, und zwar aus dem Grund, weil sie einfach an dem, was ich in meiner Rede gesagt habe, vorbeigeredet haben.

Es scheint mir so zu sein – das können Sie gerne anders sehen –, als hätten Sie sich einfach ein Redekonzept zurechtgelegt, dann erklärt man ein bisschen was, und das, was ich gesagt habe, ist völlig egal. 

Ich habe in meiner Rede – Sie können es ja dann im Protokoll nachlesen – schon genau das zitiert, was die Vorbehaltsklausel oder Ordre-public-Klausel nach dem geltenden Recht vorsieht.

Frau Kollegin Zadić, weil Sie gesagt haben, diese Fälle, die ich genannt habe, können in Österreich gar nicht passieren: Ich habe hier einen Auszug aus dem aktuellen ABGB-Kommentar Rummel/Lukas, in dem ein Kommentator – Verschraegen war es – die Rechtslage zum § 6 IPRG aufbereitet. Und ich habe natürlich nur solche Fälle hier zitiert und auch erklärt, in denen dann im Ergebnis die Scharia dennoch anzuwenden war, auch wenn das Ergebnis für uns unbillig erscheint. Das war beispielsweise diese Geschichte mit der Frau, die nur drei Monate Unterhalt bekommen hat. Das heißt, das ist einmal Absurdum eins. 

Und zu dem anderen, was Frau Kollegin Duzdar gesagt hat: Ja, da gilt eigentlich genau dasselbe, weil Sie auch gesagt haben, das gibt es alles nicht. Ich nenne Ihnen nur die Geschäftszahl der Entscheidung des OGH, das war schon eine ältere Entscheidung: OGH 9 Ob 34/10f. Sie können das gerne nachlesen, wenn Sie es mir nicht glauben.

Der Punkt ist der: Das geltende Recht und diese Vorbehaltsklausel im § 6 IPRG verhindern eben gerade nicht, dass die Scharia in Fällen zur Anwendung kommt, die jeder normale Mensch bei uns, die Allgemeinheit hier, die österreichische Öffentlichkeit, als unbillig empfindet. Da kann man natürlich nicht Justizkritik betreiben, denn die Gerichte können ja die Gesetze nur so vollziehen, wie sie sind. Daher müssen wir als Gesetzgeber hier die Verantwortung übernehmen und diese Gesetzeslücke schließen, damit eben künftig die Scharia nicht mehr zur Anwendung kommt. (Beifall bei der FPÖ. – Abg. Darmann [FPÖ]: Bravo!)

18.53 

Präsident Dr. Walter Rosenkranz: Zu Wort ist niemand mehr gemeldet. 

RN/155

Zuweisung

Präsident Dr. Walter Rosenkranz: Der Antrag 419/A wird dem Verfassungsausschuss zugewiesen. 

Die Tagesordnung ist erschöpft.