RN/171
Präsidentin Doris Bures: Wir gelangen nun zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 304 der Beilagen, Folgendes zu beschließen:
In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichts Innsbruck um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Franz Hörl wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Franz Hörl besteht; einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Franz Hörl wird nicht zugestimmt.
Wer sich dafür ausspricht, den bitte ich um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist einstimmig so angenommen.