14.33

Abgeordneter Dr. Markus Tschank (FPÖ): Herzlichen Dank, Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Werte Damen und Herren zu Hause vor den Fernsehbildschirmen! Wir behandeln heute ein durchaus wichtiges praxisnahes juristisches Thema, nämlich den Missbrauch des Rechtsinstruments der Besitzstörung im Kraftfahrbereich. Es handelt sich um eine Konsensmaterie, also wir werden da die Regierungsvorlage auch entsprechend unterstützen, nicht zuletzt auch deshalb, weil wir uns als Schutzmacht für die Autofahrer sehen und da auch tatsächlich entsprechenden Handlungsbedarf wahrnehmen. 

Viele Autofahrer kennen die Situation: Sie fahren mit dem Auto, wollen kurz wenden, es bietet sich die nächste Tankstelle oder ein Parkplatz an. Vom Wendemanöver werden dann heimlich Fotos gemacht und wenige Tage später erhalten sie dann eine entsprechende Klagsdrohung oder eine Besitzstörungsklage mit einer Aufforderung von mehreren Hundert Euro, die zu zahlen sind. Viele Bürgerinnen und Bürger lassen sich davon einschüchtern, sie zahlen diese Beträge und hoffen damit, sich weitere Probleme oder höhere Verfahrenskosten ersparen zu können. Das ist, sehr geehrte Damen und Herren, Missbrauch. Zahlreiche private Personen und auch Anwaltskanzleien haben das zum Geschäftsmodell erhoben. Dem muss man entsprechend Einhalt gebieten. Dieser Form der Abzocke werden wir hiermit auch einen Riegel vorschieben. 

Es bedarf eines wirksamen Schikaneverbotes in Gesetzesform. Es geht da um den höheren Rechtsschutz – ich habe es schon gesagt – von Autofahrern in Österreich, um die Verhinderung von Schikanen und auch um einheitliche Regelungen im Sinne der Autofahrer. Nun, die vorliegende Lösung ist ein Versuch, dieser Situation Herr zu werden. Ich hoffe, dass es damit das Auslangen findet. Ich glaube, dass das noch kein Allheilmittel ist, aber, lieber Klaus Fürlinger, der da federführend am Werk war, und auch Frau Bundesministerin: Der Wille steht fürs Werk. Wir hoffen, dass das ein Schritt in die richtige Richtung ist. (Beifall bei der FPÖ.)

Zwei Maßnahmen sind vorgesehen: die Herabsetzung der Tarifbemessung im Gerichtsgebührengesetz und im Rechtsanwaltstarifgesetz. Ziel ist es eben, die Gerichtsgebühren und die Anwaltsentlohnung für unbestrittene Besitzstörungsverfahren zu senken und damit weniger Anreize für schnelle Abzocke zu schaffen und – das ist, glaube ich, auch eine vernünftige Lösung – da einen temporären Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen. 

Derzeit ist der Revisionsrekurs an den OGH im Besitzstörungsverfahren nicht zulässig. Die letzte Instanz sind also die Landesgerichte, die da entscheiden. Jetzt hat man da natürlich unterschiedliche Strömungen in der Rechtsprechung, unterschiedliche Rechtsprechungsergebnisse in den neun Bundesländern. Dies soll sich ändern. Durch die Öffnung soll die oberste Instanz angerufen werden und eine einheitliche Rechtsprechung hergestellt werden. Der OGH sieht das nach meinem Informationsstand positiv. Damit soll ein entsprechender Beitrag zur Rechtsvereinheitlichung geleistet werden. 

Schauen wir, ob sich das in den kommenden Jahren tatsächlich bessert. Wir werden da auf jeden Fall wachsam sein und auch alternative Lösungen vorschlagen, sollte es tatsächlich der Fall sein, dass sich diese Lösung als nicht ausreichend erweist. 

Was kann eine solche alternative Lösung sein? – Ich habe das im Ausschuss auch schon angesprochen: Die Einführung eines echten Schikaneverbots im Paragraf selber – im § 339 ABGB –, also eine echte gesetzliche Schranke, wäre durchaus eine Möglichkeit, wie man da noch entsprechend verschärfen kann. Eine Schadenersatzpflicht, die man gesetzlich für schikanöse Rechtsanwendung in diesen Fällen vorschreiben könnte, wäre ebenfalls eine zusätzliche Maßnahme, die man da durchaus in Betracht ziehen kann. 

Bis es so weit ist, werden wir diesen gemeinsamen Schritt mitgehen und dazu auch unsere Zustimmung erteilen. – Vielen Dank. (Beifall bei der FPÖ.)

14.37

Präsidentin Doris Bures: Frau Abgeordnete Selma Yildirim, bitte. 

Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.