RN/199
20.31
Abgeordneter Michael Seemayer (SPÖ): Danke, Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Wenn man die Frage stellt, wie lange in Österreich die kürzeste Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist, wird man ganz viele verschiedene Antworten bekommen. Das geht von mehreren Monaten bis wenige Wochen – da werden die Einschätzungen in alle Richtungen gehen. Bis Ende 2021 war es aber in mehreren Branchen sogar möglich, eine Arbeiterin oder einen Arbeiter mit einer Frist von nur einem Tag zu kündigen.
Das hat bedeutet: arbeitslos ab dem nächsten Tag, Einkommen um fast die Hälfte weniger, kein Postensuchtag, keine Zeit, sich einen anderen Arbeitsplatz zu suchen. Was das bedeutet, vor allem für Alleinverdienerinnen und Alleinverdiener, wenn man das Familieneinkommen bestreiten muss, kann man sich kaum vorstellen. Dass diese unsoziale und für die Betroffenen ungerechte Möglichkeit abgeschafft wurde und die Kündigungsfristen der Arbeiterinnen und der Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen wurden, war längst überfällig.
Zeitgleich mit dieser Angleichung wurden die KV-Partner aber ermächtigt, für Branchen mit Saisonbetrieben abweichende Kündigungsfristen zu vereinbaren. In der Praxis ist es aber vermehrt zu Auslegungsproblemen und damit infolge zu Rechtsunsicherheit bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, aber auch bei Arbeitgebern gekommen. Das wird mit dem vorliegenden Gesetz unter Einbindung der Sozialpartner nun abgeändert. Die Ausnahmeregelungen, die bis 1.7.2025 getroffen wurden, bleiben aufrecht, wobei auch da die kürzeste Kündigungsfrist eine Woche nicht unterschreiten darf. Neue Ausnahmeregelungen kommen nicht mehr hinzu.
Zweiter Teil dieser Regierungsvorlage ist die Absicherung des Sozialfonds für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Bewachung und Reinigung. Seit 2022 gibt es in diesen Branchen kollektivvertraglich vereinbart Sozialfonds zur Unterstützung der Beschäftigten, die durch Arbeitgeberbeiträge finanziert werden. Diese Arbeitgeberbeiträge sollen natürlich auch vom Arbeitgeber abgeführt werden. Da die Fonds aber über keinerlei Daten betreffend die Arbeitsverhältnisse verfügen, ist es nicht einmal im Ansatz möglich, die Beitragsabrechnung auch dementsprechend zu kontrollieren. Daher soll ab 1.7.2026 die Einhebung dieser Beiträge über den zuständigen Krankenversicherungsträger abgewickelt werden. Auch das ist eine sinnvolle Anpassung.
Im dritten Teil der Vorlage geht es um die längst überfällige Restumsetzung der EU-Mindestlohnrichtlinie. Diese betrifft das Benachteiligungsverbot für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für die Umsetzung braucht es eine geringfügige Änderung des AVRAG und des Landarbeitsgesetzes, was wir hiermit auch beschließen. Damit ist – mit fast einem Jahr Verspätung – die EU-Mindestlohnrichtlinie in Österreich endlich umgesetzt. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
20.34
Präsidentin Doris Bures: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Norbert Sieber.
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.