RN/111
Präsident Dr. Walter Rosenkranz: Wir gelangen nun zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 370 der Beilagen, Folgendes zu beschließen:
„In Behandlung des Ersuchens der Staatsanwaltschaft Wien [...] um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Wolfgang Gerstl wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B‑VG festgestellt, dass kein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Wolfgang Gerstl besteht.“
Ich bitte jene Damen und Herren, die sich diesem Antrag anschließen, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist einstimmig der Fall.
Die Tagesordnung ist erschöpft.