RN/145
18.27
Abgeordneter MMag. Dr. Michael Schilchegger (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir sprechen hier über diesen Antrag der Grünen zum proaktiven Aufdecken von Sicherheitslücken mit dem Ziel der Erhöhung der Cybersicherheit. Inhaltlich geht es offenbar um die Vorstellung, dass Hacker natürlich auch einmal einen positiven Zweck erfüllen können, also es müssen nicht nur Kriminelle sein, sondern es gibt auch sozusagen die Situation, dass Hacker Probeangriffe oder was auch immer durchführen, um die Sicherheitslücken in Unternehmen aufzudecken und diese so für die Unternehmen, für die Behörden kenntlich zu machen, damit diese dann geschlossen werden können.
Aus unserer Sicht wird auch da der Fall beschrieben, dass das natürlich in Abstimmung und mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen passiert, die das sozusagen beauftragen oder zumindest damit einverstanden sind. Das ist aus unserer Sicht auch der einzige zulässige Fall. Dieser Antrag möchte aber darüber hinaus auch weitere Hackerangriffe – ich sage es einmal salopp – legalisieren und ein Konzept dafür entwickeln, wie solche Angriffe möglich werden sollen.
Wir stehen einer Diskussion darüber grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Wir können diesem Antrag heute hier aber nicht zustimmen, weil wir der Meinung sind, dass dieser Antrag, so wie er jetzt formuliert ist, einfach zu Missbrauch einlädt, auch zu einer vollkommen unkontrollierten Verbreitung von personenbezogenen Daten – alles womöglich auch an den Behörden vorbei.
Das heißt, aus unserer Sicht wäre es schön gewesen, dieses Konzept, so wie es unser Vorschlag war, auch noch einmal im Ausschuss mit Experten zu diskutieren. Es ist schade, dass das nicht gelungen ist. Das alles ist die Erklärung dafür, warum wir Freiheitliche hier nicht zustimmen. (Beifall bei der FPÖ.)
18.28
Präsident Peter Haubner: Als Nächster zu Wort ist Herr Abgeordneter Thomas Elian. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 3 Minuten. – Bitte Herr Abgeordneter.
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.