RN/248

2.03

Abgeordnete Mag. Sophie Marie Wotschke (NEOS): Vielen Dank, Frau Präsidentin! Einen schönen guten Abend! Ich plane die Restredezeit von 23 Minuten meiner Fraktion nicht auszunutzen. Ich habe nur zwei kurze Punkte. Einmal zur Debatte: Es ist ja doch interessant, dass sich die FPÖ bei diesem Tagesordnungspunkt nicht zu Wort meldet, dass sich die FPÖ bei Transparenz im U-Ausschuss nicht zu Wort meldet, sich bei der Stärkung von Kontrollrechten nicht zu Wort meldet. (Abg. Maurer [Grüne]: Die hat ihre Zeit schon verbraucht! – Abg. Petschnig [FPÖ]: Wir schauen auf die Uhr!) – Jetzt kommt: Sie hat ihre Zeit verbraucht!, aber man sieht schon vor allem bei Zeit und Geld, wo man die Prioritäten setzt. Die Prioritäten der FPÖ sind offensichtlich nicht beim U-Ausschuss und nicht bei der Stärkung von Kontrollrechten. (Beifall bei den NEOS sowie des Abg. Hanger [ÖVP].) 

Zum Inhalt: Natürlich ist jeder Schritt in Richtung mehr Transparenz zu begrüßen, insbesondere im Lichte des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses, das vorliegt, und auch im Lichte von Artikel 10 der EMRK. Das ist auch wichtig, um eine gewisse Ernsthaftigkeit in den Untersuchungsausschuss hineinzubringen; es ist wichtig, damit Personen, die eine gewisse politische Verantwortung haben, sich dann auch an die Dinge, die sie gemacht haben oder nicht gemacht haben, erinnern können und man nicht einfach die Flucht nach vorne wagt. Wir sehen auch in anderen Ländern wie Deutschland, dass das durchaus rechtlich möglich wäre und ginge. 

In diesem Sinne ist das für uns ein Schritt, den es jedenfalls zu prüfen gilt. Zu prüfen ist dann aber auch die medienrechtliche Verantwortung und wie man damit umgeht. Ideal wäre für uns natürlich eine Liveübertragung, aber da freuen wir uns auf die Debatte. – In diesem Sinne wünsche ich einen schönen Abend. (Beifall bei den NEOS, bei Abgeordneten der ÖVP sowie des Abg. Krainer [SPÖ].)

2.04

Präsidentin Doris Bures: Zu Wort ist niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen. 

Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.