12.34

Abgeordneter Mag. Manfred Sams (SPÖ): Danke, Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Vizekanzler! Liebe Zuschauerinnen und Zuschauer! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich komme wieder etwas zurück zur Sachlichkeit und darf über das vorliegende Gesetz berichten, mit dem wir eine EU-Verordnung zur Transparenz und zum Targeting politischer Werbung in Österreich vollziehbar machen. Das Ziel ist klar: mehr Transparenz, weniger Desinformation und ein besserer Schutz personenbezogener Daten. 

Politische Werbung ist ein breites Feld, das geht von klassischen Inseraten bis hin zu gezielter Werbung im Internet. Wir alle kennen Werbung im Internet, die wirkt, als wäre sie genau auf uns zugeschnitten – das ist kein Zufall. (Ruf bei der FPÖ: So wie die Werbung im Kino!) Das kommt auch oft aus dem Ausland; es sind gezielte Kampagnen, oft leider mit Halbwahrheiten und leider viel zu oft mit Fake News. Genau das ändern wir jetzt. Künftig gilt: Werbung muss erkennbar sein. Man sieht, wer dahinter steht, wer dafür bezahlt hat und ob Targeting eingesetzt wurde. Es gibt klare Grenzen: Sensible Daten, beispielsweise politische Meinung oder Religionszugehörigkeit, dürfen nicht verwendet werden.

Meine Damen und Herren, das ist ein klares Plus für Fairness und für das Vertrauen in unsere Demokratie. Die FPÖ, haben wir schon gehört, wird dagegenstimmen, sie wird also gegen mehr Fairness, gegen mehr Transparenz stimmen. Die entscheidende Frage ist: Warum? Was spricht dagegen, wenn wir Menschen, insbesondere junge Menschen, vor manipulativer Werbung schützen? Eines ist klar: Wer Transparenz ablehnt, erweckt zumindest den Eindruck, dass er etwas zu verbergen hat. 

Unsere Demokratie braucht Verantwortung, keine Spaltung. (Zwischenruf des Abg. Darmann [FPÖ].) Wir ordnen statt zu spalten! (Beifall bei der SPÖ sowie des Abg. Wöginger [ÖVP].)

Ich darf einen Antrag einbringen:

Abänderungsantrag 

 der Abgeordneten Klaus Seltenheim, Mag. Johanna Jachs, Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen 

zum Bericht des Verfassungsausschusses zur Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz, mit dem ein Politische-Werbung-Gesetz erlassen wird sowie das KommAustria-Gesetz und das Mediengesetz geändert werden (414 d.B.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Artikel 1 (Politische-Werbung-Gesetz) wird wie folgt geändert: 

1. In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 

„Die KommAustria hat fortlaufend für ein benutzerfreundliches, leicht zugängliches Informationsangebot über ihre Tätigkeit, zu oft gestellten Fragen zum Gegenstand der Verordnung und den dazugehörigen Antworten, insbesondere zum Anwendungsbereich, den Begriffsbestimmungen, den Pflichten der Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen sowie zu für Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen relevanten Entscheidungen zu sorgen.“ 

2. In § 4 Abs. 2 Z 7 wird der Beistrich nach der Wortfolge „verantwortlicher Beauftragter“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: 

„die Ermächtigung gilt in Bezug auf diese Daten nur insoweit, als diese Verarbeitung und Übermittlung zur Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Strafe gemäß § 6 Abs. 7 und zur Berichterstattung nach Art. 25 Abs. 8 der Verordnung oder zur Wahrnehmung der Behördenkooperation nach § 3 oder der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Art. 23 der Verordnung unerlässlich ist,“ 


Zur Erläuterung: Es geht also um ein erweitertes Informationsangebot der Komm-Austria und um eine Klarstellung im Bereich Datenschutz. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

12.38

Der Gesamtwortlaut des Antrages ist unter folgendem Link abrufbar:

TOP3 Abänderungsantrag: AVISO-Dokument gescannt von Klaus Seltenheim, Mag. Johanna Jachs, Henrike Brandstötter

Präsident Peter Haubner: Der von Herrn Abgeordneten Sams verlesene Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit mit in Verhandlung.

Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Douglas Hoyos-Trauttmansdorff. – Ich stelle Ihre Redezeit auf 3 Minuten ein, Herr Abgeordneter.

Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.