RN/127
18.15
Abgeordneter Dr. Christoph Matznetter (SPÖ): Vielen Dank, Herr Präsident! Frau Bundesminister! Kolleginnen und Kollegen! Vieles ist gesagt worden, was richtig ist, vieles, was falsch ist. Ich versuche, kurz auf ein paar Dinge einzugehen.
Kollegin Fürst klingt für mich so, als hätte ihr das der Kreml-Sprecher Peskow geschrieben. Das ist auch ein bisschen komisch. Jetzt aber einmal zurück zu unserer eigenen Position. Frau Bundesminister, Sie haben uns im Ausschuss garantiert, dass sich die österreichische Position hinsichtlich möglicher Fast Lane für die Ukraine und Moldawien nicht ändern wird und wir weiterhin auf der Seite jener Westbalkanländer stehen werden, die sich zum Teil seit Jahrzehnten in der Anpassung an den Acquis communautaire bemüht haben, da reinzukommen. Ich halte es hier nur für das Protokoll fest, nicht, dass wir da eine andere Position haben.
Zweiter Punkt, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, gemeinsame Verteidigungspolitik: Ich darf daran erinnern, dass wir mit dem Beitritt zur EU einen nicht einfachen Vorgang hatten, dass wir uns letztlich aber mit unserer Neutralität auf die irische Klausel gestützt haben und im Art. 42 Abs. 2 EUV (Zwischenruf des Abg. Stögmüller [Grüne]), basierend auf der Einstimmigkeit, die Möglichkeit haben, diese Neutralität im Solidaritätsfall weiter ausüben zu können. Frau Bundesminister, ich ersuche dringend, im Auge zu behalten, dass wir in uns dieser Frage nicht so einfach bewegen können.
Dritter Punkt: Sie haben hier über Verteidigungspolitik, Wirtschaft und alles Mögliche gesprochen, aber die Stärke Ihres Hauses, Frau Bundesministerin, ist Diplomatie. (Beifall des Abg. Taschner [ÖVP]. – Zwischenbemerkung von Bundesministerin Meinl-Reisinger.) Ehrlich gesagt, die sollten Sie hinausbringen. Das Wichtigste, damit wir gehört werden, Frau Bundesministerin (Zwischenruf des Abg. Scherak [NEOS]), ist aber, dass wir keine doppelten Standards haben, dass wir nicht in einem Fall, wenn ein völkerrechtlicher Verstoß da ist, schon eine andere Sprachweise haben. Wenn ein völkerrechtswidriger Krieg stattfindet, ist es ein völkerrechtswidriger Krieg, egal ob es frühere Freunde wie die USA betrifft oder Israel, es muss gleich behandelt werden. (Beifall bei der SPÖ.)
Auch wenn ein Land die Todesstrafe einführen will, und noch dazu die Todesstrafe ausschließlich nach ethnischen Kriterien einführen will, dann kann Österreich, auch wenn Herr Wadephul und andere eine bestimmte Position haben, nicht einfach sozusagen nach einer Treuemethode – das war einmal ein Freund – vorgehen. Auch Freunden gegenüber muss klar gesagt werden: Wir akzeptieren keine anderen Standards. Ich erwarte mir von allen, insbesondere in der Außenpolitik, dass diese doppelten Standards nicht gepflegt werden, sondern dass Österreich ganz klar bei der Position Völkerrecht und Menschenrechte bleibt, und das heißt, die Freiheit aller zählt, egal ob es Freunde oder Feinde sind.
Wenn das stattfindet, Frau Bundesministerin (Zwischenbemerkung von Bundesministerin Meinl-Reisinger), dann werden wir in der Welt gehört werden, aber einer, der woanders mitmacht, wird nicht gehört werden. Daher noch einmal mein Appell: Bitte das auch beim Abstimmungsverhalten zu beachten! Bei Ihrem Amtsvorgänger, Kollegen Schallenberg, hatten wir ja auch ein sehr sonderbares Abstimmungsverhalten in der UNO-Generalversammlung (neuerliche Zwischenbemerkung von Bundesministerin Meinl-Reisinger), aber wir sind weitergekommen. (Zwischenruf des Abg. Scherak [NEOS].)
Ich hoffe, es geht weiter, Frau Bundesminister, ich freue mich, wenn das eingehalten wird. Wir sind ein Land des Friedens und ein Land der Demokratie, und keines, das bei so einer Politik mitmacht. – Bitte um Beachtung, Frau Bundesminister! (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der FPÖ. – Ruf: Wenn die FPÖ bei dir applaudiert, dann ...!)
18.18
Präsident Peter Haubner: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Axel Kassegger. – Ich stelle Ihre Redezeit auf 4 Minuten ein, Herr Abgeordneter. (Abg. Krainer [SPÖ]: Hat der ein Abo da draußen?)
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.