RN/210
22.37
Bundesminister für Bildung Christoph Wiederkehr, MA: Vielen Dank, Herr Präsident! Sehr geehrte Abgeordnete! Ein besonderes Asset des österreichischen Schulsystems ist die Vielfalt – die Vielfalt im öffentlichen Bereich mit unterschiedlichen Schultypen, aber auch die Vielfalt im privaten Schulbereich, wo es unterschiedliche pädagogische Schwerpunkte gibt, womit auch individuelle Lösungen und auch Bezugssysteme für Kinder geschaffen werden und die Eltern eine Wahlfreiheit haben. Deshalb ist es gut, dass es einen bunten Blumenstrauß an unterschiedlichen pädagogischen Modellen in den Schulen gibt, die auch miteinander im Wettbewerb stehen, und dass gute pädagogische Modelle aus dem Privatschulbereich, wenn sie gut sind und gut gemacht sind, auch in den öffentlichen Schulbereich vordringen. So hat in Österreich das öffentliche Schulsystem schon seit vielen Jahrzehnten von Schulen in privater Trägerschaft profitiert.
Wenn vonseiten der Freiheitlichen die Zahl der Kinder in privaten Schulen gern als Argument genommen wird, um Schwächen des öffentlichen Schulsystems aufzuzeigen, dann möchte ich sagen, dass ich das so gar nicht sehe, weil beides seine Berechtigung hat. Wenn man diese Annahme aber so trifft, nämlich dass das miteinander zu tun hat, müsste man zu dem Schluss kommen, dass das öffentliche Schulsystem vor allem in Wien in den letzten Jahren viel besser geworden ist, weil die Zahl der Kinder in Privatschulen dort in den letzten Jahren gesunken ist. Diese Annahme würde ich aber gar nicht treffen, weil es nichts mit der Qualität des öffentlichen Schulsystems zu tun hat, sondern vor allem mit dem Angebot und der Verfügbarkeit von unterschiedlichen Schulformen. Genau dort geht die Novelle hin, nämlich in Richtung einer bürokratischen Vereinfachung. Deshalb greife ich gerne das „Reförmchen“ der Frau Abgeordneten Maurer auf, weil genau das intendiert war, nämlich dass es eine Verwaltungsvereinfachung ist.
Das kommt nämlich auch aufgrund der Befragung von Lehrkräften – auch gerichtet an Frau Abgeordnete Totter, die eingefordert hat, dass wir Lehrkräfte anhören. Das ist ein Ergebnis von Freiraum Schule, wo über 19 000 Lehrkräfte teilgenommen haben und dieses Thema sehr stark eingebracht worden ist. Die Reform des Privatschulgesetzes wurde dann mit Lehrkräften und mit den Bildungsdirektionen in Co-Creation-Workshops in den Bundesländern gemeinsam erarbeitet. Dort wurde dieses Modell konkretisiert und dann natürlich in Absprache mit denen, die es vor allem betrifft, nämlich Schulen in freier Trägerschaft, noch verfeinert.
Damit ist es nicht nur ein Vorteil für die Schulen in privater Trägerschaft, für Privatschulen, die in Zukunft wesentlich weniger bürokratische Aufwände haben werden, sondern auch für die öffentliche Hand und für die Verwaltung. 70 Prozent weniger Verfahren bedeuten auch eine bürokratische Einsparung im Ministerium, aber natürlich auch in den Bildungsdirektionen.
Damit ergibt sich auch eine klare Zuordnung: Wer ist verantwortlich? – Die Bildungsdirektionen in den Verfahren, aber ja, das Ministerium behält sich vor, sich auch Stichproben anzuschauen, um die Qualität im privaten Schulbereich sicherzustellen. Damit entstehen mehr Freiheiten, aber es gibt trotzdem die Möglichkeit, dort zu kontrollieren, wo es notwendig ist. Es ist dort notwendig, wo die pädagogische Qualität nicht stimmt.
Es geht da nicht darum, ob eine private Schule umzieht und damit das ganze Verfahren neu beginnen muss, denn der Umzug hat nichts mit der pädagogischen Qualität zu tun, sondern wir müssen dort ansetzen, wo Kinder nicht entsprechende Bildung bekommen. Da bin ich aber sehr zuversichtlich, weil die große Anzahl der Privatschulen und der Schulen insgesamt in Österreich ausgezeichnete Arbeit leistet. Diese Novelle stärkt die Schulen weiter und deshalb bitte ich hier um Zustimmung. (Beifall bei den NEOS und bei Abgeordneten der ÖVP.)
22.41
Präsident Dr. Walter Rosenkranz: Als Nächster zu Wort gemeldet: Herr Abgeordneter Taschner. Eingemeldete Redezeit: 3 Minuten. – Bitte, Herr Abgeordneter.
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.