RN/69
14.27
Abgeordneter Michael Seemayer (SPÖ): Danke, Frau Präsidentin! Frau Staatssekretärin! Zur Novelle ist bereits das meiste gesagt. Ich darf noch einmal festhalten: Österreich hat im internationalen Vergleich ein hervorragendes, stabiles und solidarisches System der Organspende. Unsere rechtlichen Rahmenbedingungen basieren vor allem auf zwei Säulen, nämlich der Freiwilligkeit und der Unentgeltlichkeit. Ein Organ darf niemals eine Ware sein, es darf niemals Gegenstand eines gewinnorientierten Rechtsgeschäftes sein.
Ein großes Problem ist allerdings der moderne Organtourismus, vor allem im Netz. Im digitalen Zeitalter machen skrupellose Geschäftspraktiken nicht vor Staatsgrenzen halt. Wir beobachten, dass sogenannte Organtourismusunternehmen – wie sie schon angesprochen worden sind – und dubiose Vermittlungsplattformen ihre Dienste im Internet direkt österreichischen Patientinnen und Patienten anbieten. Diese Unternehmen versprechen oftmals verzweifelten Patienten oder verzweifelten Menschen, die auf einer Warteliste stehen, schnelle Hilfe, und das oftmals auf dem Rücken der Ärmsten dieser Welt, die dann oft zur Organabgabe gedrängt werden. Das ist moderner Menschenhandel, und genau dem schieben wir mit der vorliegenden Novelle einen Riegel vor.
Mit dieser Gesetzesänderung schaffen wir zwei wesentliche Dinge: explizites Werbeverbot – wir schreiben im Gesetz fest, dass jegliche Werbung für Organverkauf im engeren Sinn sowie gewinnorientierte Vermittlungsdienstleistungen in Österreich strengstens verboten sind – und eine Klarstellung des Geltungsbereichs – wir beseitigen, eh schon angesprochen, jegliche juristische Grauzonen.
Der Beschluss im Gesundheitsausschuss hat schon gezeigt, dass wir uns in dieser Frage parteiübergreifend einig sind: Organhandel hat in Österreich keinen Platz. – Danke. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)
14.29
Präsidentin Doris Bures: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.
Wünscht die Frau Berichterstatterin ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.