RN/45
14.44
Abgeordnete Andrea Michaela Schartel (FPÖ): Herzlichen Dank, Frau Präsident! Frau Minister! Ich möchte jetzt schon sehr entschieden zurückweisen, was die Redner der anderen Parteien behaupten, nämlich dass der FPÖ Alleinerziehende komplett wurscht wären und sie diese Menschen nicht unterstützen will. Das stimmt überhaupt nicht. (Abg. Neßler [Grüne]: Dann stimmen Sie doch mit!)
Die Freiheitliche Partei ist die einzige Partei, die ernsthaft die Bevölkerung und alle Menschen unterstützt! (Beifall bei der FPÖ.) Keiner von euch macht das! Es ist euch in Wirklichkeit allen wurscht.
Es steht zwar in dem Gesetz: Unterstützungsfonds für Alleinerziehende; aber wenn Sie die ganzen Richtlinien genau lesen, dann ist klar, es ist in erster Linie eine Kindergrundsicherung. (Abg. Neßler [Grüne]: Das wäre schön, wenn es eine Kindergrundsicherung wäre!) Können Sie mir erklären, wer alleinerziehend ist, wenn ein Kind einen Anspruch darauf hat, wenn es zum Beispiel keine Waisenpension oder Halbwaisenpension hat? Wenn ich als Kind eine Vollwaisenpension bekomme, dann habe ich weder einen Vater noch eine Mutter. Also wo ist da die Alleinerzieherin?
Wenn man sich das genau anschaut: Wie hat man die Erweiterung der Berechtigten gemacht? Das Einzige, was wir immer gefordert haben – und auch dieses Gesetz löst das Problem nicht –: Wir brauchen endlich eine Reform des Unterhaltsvorschußgesetzes, denn damit hilft man den Alleinerziehenden und den Betroffenen – aber nicht mit einer Kindergrundsicherung! (Beifall bei der FPÖ.)
Wie gesagt, Sie tun immer so, als würden Sie die Menschen in Österreich lieben und für diese Menschen alles tun, dass es ihnen gut geht. (Abg. Neßler [Grüne]: Im Gegensatz zu Ihnen, ja!) Das Gegenteil machen Sie: Sie lieben die ganze Welt, aber nicht die Österreicher! (Beifall bei der FPÖ.)
14.45
Präsidentin Doris Bures: Zu Wort ist dazu nun niemand mehr gemeldet. Damit ist die Debatte geschlossen.
Wünscht die Frau Berichterstatterin ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.