RN/121

14.55

Abgeordneter Laurenz Pöttinger (ÖVP): Danke, Frau Präsidentin! Geschätzte Frau Ministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuseherinnen und Zuseher! Frau Ministerin, danke für den geschichtlichen Einblick: 1946 wurde die Buak gegründet – ich habe mir immer gedacht, Beppo Muchitsch, der Mister Buak, hat sie erfunden. Jetzt weiß ich das auch, aber ich glaube, Beppo, du bleibst der Mister Buak. Du kämpfst für diese Sache, und wie die Einstimmigkeit heute beweist, ist diese Sache gut. (Präsident Rosenkranz übernimmt den Vorsitz.)

Diese Novelle des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes bringt weniger Bürokratie und mehr Gerechtigkeit. Die Bau-ID-Karte ist eine Serviceleistung der Buak. Kontrollen auf Baustellen werden schneller und einfacher. Fairness ist für alle Betriebe extrem wichtig. Für alle Buak-pflichtigen Betriebe wird die Bau-ID-Karte kostenlos, und sie bleibt nach wie vor freiwillig. Alle anderen Betriebe können sich auf Wunsch bei der Bau-ID GmbH kostenpflichtig registrieren lassen. Die Datentrennung von Buak- und Nicht-Buak-Betrieben ist gewährleistet. 

Es gibt auch positive Infos für die Spenglerbetriebe: All jene, die über eine eingeschränkte oder uneingeschränkte Gewerbeberechtigung für Metalltechnik verfügen und ausschließlich vorgehängte hinterlüftete Fassaden montieren, sollen auf Antrag aus dem Geltungsbereich der Buak ausscheiden können. Das Ausscheiden – und das ist jetzt wichtig, auch für diese Betriebe – möge bis zum 31. Oktober angemeldet werden. Das heißt, in diesem Jahr haben sie bis 31. Oktober die Möglichkeit, diesen Antrag zu stellen, beziehungsweise auch im nächsten Jahr bis 31. Oktober. Dann scheiden sie mit Jahresende aus. Natürlich wird die Buak dann überprüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Ich glaube aber, es ist wichtig, dass da Möglichkeiten bestehen. 

Anhängige Verfahren mit Metalltechnikbetrieben werden jetzt noch einmal genauer geprüft beziehungsweise wird es da Möglichkeiten geben. Das Ziel ist, für eine verwaltungsökonomische und praktikable Bereinigung anhängiger Fälle zu sorgen. Ich gehe davon aus, dass da gütig gehandelt wird. 

Nun darf ich noch einen Abänderungsantrag einbringen: 

RN/121.1

Abänderungsantrag 

der Abgeordneten Tanja Graf, Josef Muchitsch, Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 917/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden (574 d.B.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen: 

Der vorliegende Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 2 (Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Nach der Z 7a wird folgende Z 7b eingefügt:

»7b. § 25 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Entrichtete Zuschläge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Zuschläge bestellt oder erworben wurden, können nicht nach der Insolvenzordnung, RGBI. Nr. 337/1914, angefochten werden, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 71 Abs. 2 der Insolvenzordnung). Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die Zuschläge sowie die dafür bestellten oder erworbenen Sicherheiten und Pfandrechte den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.“«


Im Grunde geht es dabei um eine Absicherung der Beiträge im Insolvenzfall, ähnlich wie bei der Sozialversicherung, und aufgrund der strukturellen Vergleichbarkeit der Buak mit den Sozialversicherungsträgern soll eine an § 65 Abs. 3 ASVG angelehnte Regelung hinsichtlich der entrichteten Zuschläge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Zuschläge bestellt oder erworben werden, in das BUAG aufgenommen werden. 

Zudem stehen den Zuschlagsförderungen der Buak konkrete Leistungsverpflichtungen der Buak gegenüber, die die einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch unabhängig von der tatsächlichen Einbringlichkeit der Zuschläge geltend machen können.

Dieses Merkmal trifft auch auf die Sozialversicherungsträger zu. Sobald Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet sind, erhalten sie Versicherungsleistungen; auch und wenn die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber den Sozialversicherungsbeitrag nicht abgeführt hat. Das dient der Sicherheit.

Ich hoffe, ich habe es ausreichend erklärt. (Beifall bei ÖVP und NEOS.)

15.01

Der Gesamtwortlaut des Antrages ist unter folgendem Link abrufbar:

RN/121.2

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (AA-75)

Präsident Dr. Walter Rosenkranz: Der soeben vorgetragene Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher auch mit in Verhandlung.

Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Wünscht der Berichterstatter ein Schlusswort? – Ich sehe, das ist nicht der Fall.

Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.