RN/171
17.54
Abgeordneter Michael Seemayer (SPÖ): Danke, Herr Präsident! Frau Staatssekretärin! Weil es genau zu dem Thema passt und erst gestern in den oberösterreichischen Nachrichten und Medien zu lesen war: Laut einer Studie haben zuletzt knapp 31 Prozent der befragten Schülerinnen und Schüler in Oberösterreich E-Zigaretten konsumiert und rund 15 Prozent Nikotinbeutel. Jugendliche rauchen zwar deutlich weniger herkömmliche Zigaretten als in der Vergangenheit, greifen dafür immer mehr zu E-Zigaretten und Nikotinbeuteln. Sie wirken oft sehr harmlos und harmloser als Zigaretten, dabei kann ein einzelner Nikotinbeutel bis zu 20 Milligramm Nikotin enthalten, was deutlich mehr ist als in einer herkömmlichen Zigarette.
Genau deshalb startet die Stadt Linz eine neue Präventionskampagne. Gemeinsam mit der Pro Mente Oberösterreich startet jetzt die Kampagne „Nikotin geht. Die Abhängigkeit bleibt“. Jugendliche werden dabei vor allem über den Nikotingehalt und die Gesundheitsrisiken informiert. Ergänzt wird das Ganze durch Workshops und Präventionsangebote an Schulen. Genau das zeigt und unterstreicht die Notwendigkeit der strengeren Regeln, die wir heute beschließen.
Ich darf dazu aber auch noch folgenden Antrag einbringen:
RN/171.1
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Michael Seemayer, Mag. Dr. Juliane Bogner-Strauß, Mag. Christoph Pramhofer, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (531 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird (549 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
a) In Z 27 wird das Wort „Liquids“ durch die Wortfolge „nikotinhaltige Liquids“ ersetzt.
b) Nach Z 27 wird eine neue Z 27a eingefügt, diese lautet wie folgt: In § 10b Abs. 7 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt: „nicht nikotinhaltige Liquids nur in eigens dafür vorgesehenen Nachfüllbehältern mit einem Volumen von höchstens 10ml, oder in eigens dafür vorgesehenen Nachfüllbehältern mit einem Volumen von höchstens 120 ml Volumen und 10 ml vorgefülltem Liquid, oder in Einwegkartuschen in Verkehr gebacht werden dürfen, wobei die Kartuschen oder Tanks ein Volumen von höchstens 2 ml haben dürfen,“.
c) Nach Z 27a wird eine neue Z 27b eingefügt, diese lautet wie folgt: In § 10b Abs. 7 wird nach Z 1a folgende Z 1b eingefügt: „Nachfüllbehälter für Basisstoffe für die Herstellung von Liquids, die üblicherweise auch zu anderen Zwecken als solche Basisstoffe eingesetzt werden, (insbesondere Propylenglykol oder Glyzerin – Propan-1,2,3-triol) von den Bestimmungen des § 10b Abs. 7 Z 1a ausgenommen sind,“.
d) In Z 51 wird nach „§10b Abs. 7 Z 1“ sowie nach §§ 10b Abs 7 Z 1 jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Z 1a und Z 1b,“ eingefügt.
Damit wollen wir die Praxistauglichkeit sicherstellen. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)
17.57
Der Gesamtwortlaut des Antrages ist unter folgendem Link abrufbar:
RN/171.2
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG (AA-76)
Präsident Peter Haubner: Der vom Herrn Abgeordneten verlesene Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit mit in Verhandlung.
Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Kira Grünberg mit einer freiwilligen Redezeitbeschränkung von 3 Minuten.
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.