RN/205

19.24

Abgeordnete Mag. Selma Yildirim (SPÖ): Danke sehr, Frau Präsidentin! Hohes Haus! Frau Ministerin! Wir haben bereits gehört, das Sterbeverfügungsgesetz, das ja mit 1.1.2022 in Kraft getreten ist, ist in Teilen für verfassungswidrig erklärt worden. 

Dazu ist zu sagen: Ganz grundsätzlich hat ja der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde der Antragsteller:innen ja geprüft und gesagt, dass es grundsätzlich passt und dass die Hürden vor Erstellung der ersten Sterbeverfügung beziehungsweise die Kontrollmaßnahmen und das aufwendige Prozedere gerechtfertigt sind, um Missbrauch zu vermeiden oder zumindest zu minimalisieren. 

Dass das Prozedere nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen ist, ist nicht zumutbar. Wir hätten es damals unter Türkis-Grün natürlich gerne verfassungskonform beschlossen. Allerdings ist es oft so, dass man sich auf Kompromisse einigt, und manches ist eben nicht verfassungskonform. Seien wir froh über einen funktionierenden Rechtsstaat! 

Fakt ist, dass dieses aufwendige Prozedere erst nach fünf Jahren zu wiederholen ist. Das heißt, in den Folgejahren ist es ausreichend, wenn Menschen, die unheilbar erkrankt sind und geschäftsfähig sind und diese Verfügung erwirkt haben, naturgemäß regelmäßig ärztliche Dienstleistungen oder ärztliche Behandlungen in Anspruch nehmen. Jetzt ist die Novelle so, dass man diese Verlängerung beim behandelnden Arzt auch eintragen lassen kann. 

Damit komme ich zum Antrag, den ich hier einbringen möchte. Es geht darum, dass es auch Eintragungen ins sogenannte Sterbeverfügungsregister geben sollte, und das zuständige Ministerium braucht da eine Vorlaufzeit. Wir bringen daher in Übereinstimmung mit anderen Parteien folgenden Antrag ein: 

RN/205.1

Abänderungsantrag 

der Abgeordneten Mag. Johanna Jachs, Mag. Selma Yildirim, Mag. Sophie Wotschke, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses 567 der Beilagen über die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sterbeverfügungsgesetz geändert wird (Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 – StVfG-Nov 2026)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage (525 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Justizausschusses (567 d.B.) wird wie folgt geändert:

Die Z 8 wird dahin geändert, dass in § 14 Abs. 2 letzter Satz das Datum „1. Jänner 2027“ durch das Datum „1. Februar 2027“ ersetzt wird.

Die Begründung hierfür lautet:

Gemäß § 14 Abs. 2 in der Fassung des Berichtes des Justizausschusses (567 d.B.) soll die Erneuerung von Sterbeverfügungen vor einer ärztlichen Person ab 1. Jänner 2027 zulässig sein. Da die technischen Voraussetzungen im Sterbeverfügungsregister erst ab 1. Februar 2027 vorliegen werden, soll das Datum entsprechend geändert werden.


Es geht lediglich um vier Wochen länger Zeit, um so ein Register auch funktionsfähig zur Verfügung zu stellen. In diesem Sinne kann ich mich für die konstruktive Diskussion und die Einstimmigkeit auch zu dieser vorliegenden Gesetzesnovelle bedanken. (Beifall bei der SPÖ sowie der Abg. Wotschke [NEOS].)

19.29

Der Gesamtwortlaut des Antrages ist unter folgendem Link abrufbar:

RN/205.2

Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 – StVfG-Nov 2026 (AA-78)

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher auch mit in Verhandlung.

Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Alma Zadić.

Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.