RN/231
20.33
Abgeordnete Bettina Zopf (ÖVP): Danke, Frau Präsidentin! Geschätzte Frau Ministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuseherinnen und Zuseher! Ich habe jetzt ja noch meine Tochter auf der Galerie oben sitzen, die ich auch recht herzlich begrüßen möchte. – Sandra, danke, dass du da bist. (Beifall bei ÖVP und NEOS sowie bei Abgeordneten der FPÖ.) Die Zuseherinnen und Zuseher zu Hause, die uns noch folgen, darf ich auch recht herzlich begrüßen! Wenn ein Auto einen Cut hat oder beim Küchenkastel der Griff fehlt, dann ist es völlig selbstverständlich: Man fährt in die Werkstatt oder lässt einen Handwerker kommen, wenn man es selbst nicht richten kann. Da kauft man doch nicht ein neues Auto oder tauscht die ganze Küche aus.
Das war früher eigentlich bei allen Dingen so, vom Radio über den Kühlschrank bis zum Staubsauger. Aber heute? – Heute leben wir leider oft in einer echten Wegwerfgesellschaft. Warum ist das so? – Weil das Reparieren für die Leute oft einfach nicht attraktiv ist.
Mit diesem Gesetz werden Anreize gesetzt, damit man wieder mehr Geräte reparieren lässt, anstatt neue zu kaufen. Jener, der sein Gerät reparieren lässt, darf am Ende nicht der Dumme sein. Es soll ein standardisiertes Formular geben, in dem steht, was kaputt ist und was die Reparatur kostet. Auch der Produzent wird da in die Pflicht genommen. Nach der Reparatur wird auch die Gewährleistungsfrist verlängert, damit diejenigen, die sich für eine Reparatur entscheiden, auch belohnt werden.
In diesem Zusammenhang darf ich nun folgenden Antrag einbringen:
RN/231.1
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Selma Yildirim, Ines Holzegger, Kolleginnen und Kollegen
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage (530 der Beilagen) für ein Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz, das Verbrauchergewährleistungsgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden (Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 Z 4 (§ 41a Abs. 45), in Art. 2 Z 6 (§ 29 Abs. 4) und in Art. 3 Z 1 (§ 14 Abs. 11) wird jeweils das Datum „31. Juli 2026“ durch das Datum „1. Oktober 2026“ ersetzt.
2. In Art. 2 Z 6 (§ 29 Abs. 4) wird das Datum „30. Juli 2026“ durch das Datum „30. September 2026“ ersetzt.
Damit haben wir auch die Gewährleistung geboten, dass die Unternehmen Zeit haben, sich noch ein bisschen darauf vorzubereiten. – Danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP.)
20.35
Der Gesamtwortlaut des Antrages ist unter folgendem Link abrufbar:
RN/231.2
Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG (AA-79)
Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, steht daher auch mit in Verhandlung.
Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Ines Holzegger.
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.