20/PET XXVIII. GP

Eingebracht am 10.06.2026
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

Abgeordnete:r zum Nationalrat

Petra Bayr
Sabine Schatz

 

 

 

 

 

 

An Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Walter Rosenkranz

Parlament, 1017 Wien, Österreich

 

                        Wien , am  10. Juni 2026  

Sehr geehrter Herr Präsident!

In der Anlage überreiche ich/ überreichen wir Ihnen gern. §100 (1) GOG-NR die Petition betreffend

Gewaltschutz von Müttern und ihren Kindern nach der Trennung

Seitens der Einbringer:innen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Forderung nach Ausweitung des Opferschutzes auf das Familienrecht

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von Bürger:innen unterstützt. Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleibe ich/verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

          Sabine Schatz                                                           Petra Bayr

 

Anlage

Hinweis: Ggf. vorgelegte Unterschriftenlisten werden nach dem Ende der parlamentarischen Behandlung datenschutzkonform vernichtet bzw. gelöscht, soweit diese nicht nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes zu archivieren sind.

 

 


 

 

Petition für Gewaltschutz im österreichischen Familienrecht

 


Kinder und Mütter, die von häuslicher Gewalt und Nachtrennungsgewalt betroffen sind, werden von Familiengerichten nicht geschützt! Die vorhandenen Schutzmechanismen werden von Familienrich­ter*innen oft nicht angewandt.

FEM.A hat deshalb eine Petition an Justizministerin Dr.in Anna Sporrer, Frauenministerin Eva Maria Holzleitner, BSc., Familienministerin Plakolm und die österreichische Bundesregierung gestartet.

Die Gesetze zum Schutz vor Gewalt in Österreich sind stark. Anfang 2024 wurde sogar die „Handrei­che zum Umgang mit Gewalt im Zusammenhang mit Obsorge und Kontaktrecht“ vom Justizministerium herausgegeben, die sich an Richter*innen und Mitarbeiter*innen der Familiengerichtshilfe wendet. Österreich hat sich mit der Ratifizierung der CEDAW-Konvention 1982, der Lanzarote-Kon­vention 2011 und der Istanbul-Konvention 2013 verpflichtet, Gewalt gegen Frauen und sexualisierte Gewalt gegen Kinder zu bekämpfen und Betroffene konsequent zu schützen, auch und gerade in fami­lienrechtlichen Verfahren.

Wie sieht die Realität aus?

Laut internationaler Studien sind rund zwei Drittel aller familiengerichtlichen Verfahren von Gewalt­kontexten betroffen. Gewalt in der Familie betrifft überwiegend Frauen und ihre Kinder. Sie geht großteils von Männern aus. Fast jede fünfte Frau in Österreich hat Gewalt durch ihren (Ex-)Partner erfahren. 27,7% der Frauen und 12,0 % der Männer berichten von sexueller Gewalt in der Kindheit. Laut der deutschen Missbrauchsbeauftragten, geschieht meist im familiären oder nahen sozialen Umfeld, in dem die eigenen Väter die häufigste Tätergruppe ist.

In familiengerichtlichen Verfahren erleben Mütter und Kinder, die sich vor häuslicher oder sexualisier­ter Gewalt durch den Kindesvater schützen wollen, immer wieder ein erschütterndes Muster. Statt die Unterstützung und Hilfe zu erhalten, die für sie vor­gesehen ist, wird die Gewalt verharmlost oder igno­riert, den Müttern wird nicht geglaubt. Aussagen von Kindern über Gewalt oder sexuellen Missbrauch wer den bagatellisiert oder ignoriert.

Es wird den Müttern mitunter sogar unterstellt, sie wollten das Kind dem Vater „entfremden“. Mit Hilfe eines längst widerlegten, unwissenschaftlichen Kon­zepts aus den 1980igern, das unter verschiedenen Namen immer wieder auftaucht („Bindungsintole­ranz“, „induzierte Eltern-Kind-Entfremdung“, „Pa­rental Alienation Syndrome“, etc.), wird Täter-Op­fer-Umkehr betrieben: Wollen sich Kind oder Mut­ter vor der Gewalt des Kindesvaters durch den Ab­bruch oder die Einschränkung des Kontakts schüt­zen, wird die Mutter der Lüge, Manipulation des Kindes oder der Rachsucht bezichtigt. Wo Kinder vor dem Gewalttäter geschützt werden müssten, wird ihre Mutter, die sie schützt, als Gefahr für das Kindeswohl dargestellt.

Die Gewaltanschuldigungen werden oft nicht durch das Familiengericht im Rahmen einer Beweisauf­nahme geprüft, deren Auswirkungen auf das Kindes­wohl bleiben so unberücksichtigt. Das Kontaktrecht des Vaters wird entgegen der Istanbul-Konvention oft höher gewichtet als der Schutz von Mutter und Kind.

In der Folge erhalten Väter, gegen die Vorwürfe von (sexualisierter) Gewalt gegen ihr Kind oder die Kin­desmutter erhoben wurden, oft weiterhin Zugang zu ihren Kindern. Selbst bei dokumentierter Gewalt oder Missbrauch. Kinder, die den Missbrauch be­nennen, werden nicht selten zum gewalttätigen El­ternteil umplatziert. Mütter, die sich schützend vor ihre Kinder stellen, riskieren sogar, sie durch einen richterlichen Entzug der Obsorge ganz zu verlieren. Manche Täter können durch die richterliche Anord­nung der gemeinsamen Obsorge oder eines erwei­terten Kontaktrechts Macht und Gewalt ausüben. Nachtrennungsgewalt wird so durch die Institutio­nen erst ermöglich.

Gewaltbetroffene Mütter und Kinder brauchen Schutz und Sicherheit. Wir fordern Sie zum sofor­tigen Handeln auf! Die Istanbul-Konvention, die Lanzarote-Konvention, die Empfehlungen der GREVIO-Kommission und der „Handreiche" und CEDAW müssen hinsichtlich des Umgangs mit ge­waltbetroffenen Kindern und Müttern in Pfleg­schaftsverfahren umgesetzt werden!

Der Mut der Mütter, Gewalt durch den Kindesvater anzusprechen, darf nicht durch den Entzug der Ob­sorge der Mutter oder Gewährung unbegleiteter Kontakte zum Kindesvater „bestraft“ werden. Öster­reich muss jetzt zeigen, dass es Gewalt gegen Frauen und Kinder nicht duldet, erst recht nicht in Gerichts­sälen!

Unsere Forderungen

Der Staat muss seine Schutzpflicht bei Gewalt gegen Kinder und Mütter ernst nehmen! Wir fordern daher, dass der gesamte Opferschutz auch im Familienrecht angewandt werden muss:

•     Klare Schutzmaßnahmen bei Gewalt im Ein­klang mit der Istanbul-Konvention und der Lanzarote-Konvention

•     Keine gemeinsame oder alleinige Obsorge für gewalttätige Kindesväter, bei einer Vorgeschich­te mit häuslicher Gewalt oder wenn Zweifel zu Gewalt nicht ausgeräumt werden konnten

•     Kein Kontaktrecht für gewalttätige Kindesväter, wenn der Schutz von Kind und der betreuenden Bezugsperson dadurch gefährdet wird

•     Kein Zwang zum Kontakt gegen den Willen des Kindes

•     Bild- und tonunterstützte, schonende (kontradik­torische) Befragung von Kindern in Pflegschafts­verfahren zur Vermeidung von Mehrfachbefra­gungen, auch wenn es bei Gewaltvorwürfen kein Strafverfahren gab

•     Keine Mediation oder verpflichtende Elternbe­ratung mit einem gewalttätigen Kindesvater

•     Kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung für gewaltbetroffene Kinder und Mütter in fa­milienrechtlichen Verfahren durch qualifizierte Fachkräfte auch dann, wenn es kein Strafverfah­ren gab

•     Das Haager Übereinkommen über die zivil-rechtlichen Aspekte internationaler Kindes­entführung muss so überarbeitet werden, dass es Frauen und Kinder, die vor Gewalt fliehen, schützt.

•     Verbot diskriminierender Pseudodiagnosen, die Mütter pauschal beschuldigen. Dazu gehören die „Eltern-Kind-Entfremdung“, „Bindungsintole­ranz“ oder der „Belastungseifer“. Sie dürfen in familiengerichtlichen Verfahren nicht länger verwendet werden! Müttern darf nicht der Ent­zug der Obsorge angedroht werden, wenn ihre Gewaltvorwürfe gegen den Kindesvater nicht zweifellos ausgeräumt wurden!

•     Einrichtung einer spezialisierten, unabhängigen Beschwerdestelle für Fälle institutioneller Ge­walt, die durch Gutachter*innen, Mitarbei­ter*innen der Kinder- und Jugendhilfe oder Fa­milienrichter*innen geschehen

•     Verbindliche Fortbildungspflichten für alle am Verfahren Beteiligten (Richter*innen, Rechts­pfleger*innen, gerichtlich beeidete Sachverstän­dige, Mitarbeiter*innen der Familiengerichts­hilfe, Mitarbeiter*innen der Kinder- und Jugend­hilfe, Kinderbeiständ*innen etc.) zu Gewalt, Trauma und Täterstrategien

•     Verpflichtende Aufklärung aller mutmaßlichen Gewaltopfer über ihre Rechte und Ansprüche, auch wenn die Gewaltvorwürfe „nur" im Kontext eines Familienrechtsverfahrens erhoben werden.