7/PET XXVIII. GP
Eingebracht am 28.05.2025
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Petition
Abgeordnete:r zum Nationalrat
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Dr. Elisabeth Götze, Grüne Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Grüne
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An Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Walter Rosenkranz
Parlament, 1017 Wien, Österreich
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Wien |
, am |
28.5.25 |
Sehr geehrter Herr Präsident!
In der Anlage überreiche ich/ überreichen wir Ihnen gern. §100 (1) GOG-NR die Petition betreffend
Steuerbefreiung für Elektroautos, die im Dienste der Allgemeinheit (E-Carsharing, Fahrtendienste,...) verwendet werden.
Seitens der Einbringer:innen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:
Einschlägiger Kompetenztatbestand "gemeinschaftliche Bundesabgaben" § 7 Abs. 1 F-VG iVm Art 13 Abs. 1 B-VG ("Abgabenwesen")
Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von Bürger:innen unterstützt. Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleibe ich/verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
Anlage
Hinweis: Ggf.
vorgelegte Unterschriftenlisten werden nach dem Ende der parlamentarischen
Behandlung datenschutzkonform vernichtet bzw. gelöscht, soweit diese nicht
nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes zu archivieren sind.
Steuerbefreiung für Elektroautos, die im Dienste der Allgemeinheit (E-Carsharing, Fahrtendienste, ... ) verwendet werden
Die aktuelle Bundesregierung hat im Rahmen ihres Konsolidierungspakets[1] beschlossen, E-Kfz nicht mehr von der motorbezogenen Versicherungssteuer (bzw. der Kfz-Steuer[2]) auszunehmen. Die Unterstützer:innen fordern, dass für E-Kfz, die für E-Carsharing oder für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden, weiterhin eine Ausnahme von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. von der Kraftfahrzeugsteuer vorgesehen wird.
E-Carsharing
Carsharing gewinnt in Österreich zunehmend an Bedeutung: 2022 nutzten bereits mehr als 440.000 Menschen Car- oder Bikesharing, bis zum Jahr 2027 könnte diese Zahl auf über 600.000 anwachsen[3].
Carsharing spart nicht nur Platz im öffentlichen Raum und verringert die Zahl notwendiger Stellplätze, sondern erhöht auch die Effizienz. Bei privaten PKW hingegen sind laut VCÖ nie mehr als 10% der Fahrzeuge gleichzeitig unterwegs[4]. Darüber hinaus bewirkt die Nutzung von Carsharing eine Steigerung der Nutzung von Fahrrädern und öffentlichen Verkehrsmitteln[5]. Und schließlich reduziert die Kombination von flexiblen Carsharing-Angeboten mit den Angeboten des öffentlichen Verkehrs die notwendige Anzahl von Privat-Pkw[6].
E-Carsharing bietet in diesem Zusammenhang zusätzliche Vorteile: Durch E-Carsharing konnten laut Angabe des Dachverbands Carsharing Österreich bereits über 1.000 Tonnen Treibhausgasemissionen eingespart werden[7]. Bis 2030 könnten potentiell weitere 235.000 Tonnen CO2-Äquivalente vermieden werden[8]. Somit ist E-Carsharing ein entscheidender Baustein der notwendigen Mobilitätswende, dessen Durchdringung/Verbreitung durch wirtschaftspolitische Maßnahmen unterstützt werden sollte.
Dieser steigenden Bedeutung wurde von der letzten Bundesregierung durch die Erstellung einer Sharing-Strategie[9] Rechnung getragen. Auf steuerlicher Seite sind Zuschüsse des Dienstgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten, die mit E-Carsharing absolviert werden, bis zu 200 Euro pro Jahr steuerfrei[10].
Gemeinnützige E-Fahrtendienste
Alle E-Fahrtendienste, die Fahrzeuge für gemeinnützige Zwecke verwenden, sollen von der Steuerbefreiung umfasst werden. "Fahrtendienste" im klassischen Sinn sind beispielsweise das, was das Rote Kreuz als "betreute Fahrtendienste" anbietet. Fahrtendienste werden für Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit anderen Mobilitätseinschränkungen angeboten, die etwa ohne Hilfe beim Weg über die Wohnungsstiege keine Einkäufe, Behördenwege, Arztbesuche machen könnten. Ebenso als Fahrtendienste angesehen werden aber auch die "nichtqualifizierten Krankentransporte" und teilweise auch Schülerverkehrsangebote.
Darüber hinaus sollen gemeinnützige E-Fahrtendienste, wie beispielsweise der e-Fahrtendienst[11] in Niederösterreich, von der Steuerbefreiung umfasst werden. Denn diese sind ein wichtiger Beitrag zur sozialen Inklusion und ermöglichen zahlreichen Menschen insbesondere im ländlichen Raum größere gesellschaftliche Teilhabe.
Der Vorteil fürs Gemeinwohl ist sowohl bei E-Carsharing als auch bei gemeinnützigen E-Fahrtendiensten evident. Die Unterstützer:innen fordern daher für E-Kfz, die für E-Carsharing oder gemeinnützige Zwecke wie Fahrtendienste eingesetzt werden, eine Ausnahme von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. von der Kraftfahrzeugsteuer.
[1] https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/A/73
[2] Die motorbez. Vers.-Steuer kommt zur Anwendung, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungspflicht besteht. Andernfalls kommt die Kfz-Steuer zur Anwendung.
[3] https://de.statista.com/prognosen/1256829/anzahl-nutzer-mobilitaetsdiensten-nach-segmenten-oesterreich
[4] VCÖ (Hrsg): Sharing und neue Mobilitätsangebote. Mobilität mit Zukunft 3/2018.
[5] https://www.kea-bw.de/fileadmin/user_upload/bcs_carsharing_studie.pdf
[6] https://vcoe.at/publikationen/vcoe-factsheets/detail/carsharing-erhoeht-effizienz-und-ersetzt-viele-privat-pkw
[7] https://www.carsharing-oesterreich.at/page.asp/-/index.htm
[8] Kumuliert 2025-2030, Carsharing mit allen Antriebsarten. https://www.bmimi.gv.at/dam/jcr:2b506ac1-8f9e-4939-a3cf-703921a1f904/BMK_Sharing_Strategie_UA.pdf
[9] https://www.bmimi.gv.at/dam/jcr:2b506ac1-8f9e-4939-a3cf-703921a1f904/BMK_Sharing_Strategie_UA.pdf
[10] § 3 Abs. 1z16 lit. d Einkommensteuergesetz 1988 und § 49 Abs. 3 Z 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz idgF.
[11] https://www.energie-noe.at/e-fahrtendienst-verbindet-orte-und-menschen