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bmlv.gv.at Abteilung Internationales Recht Kmsr Mag. Clemens GÖßL, BSc clemens.goessl.8@bmlv.gv.at 0043 664 622 2178 Roßauer Lände 1, 1090 WIEN |
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An Verteiler |
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Geschäftszahl: S91166/17-IR/2025 (3) DRINGEND |
Bundesgesetz, mit dem ein
Elektrizitätswirtschaftsgesetz und ein Energiearmuts-Definitions-Gesetz
erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden;
Novellierungsersuchen
Zu dem mit do. Note vom 4. Juli 2025, GZ 2025-0.384.632, übermittelten Entwurf nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:
Im Ressortbereich des BMLV werden derzeit große Anstrengungen hinsichtlich der Erlangung einer Autarkie der militärischen Liegenschaften unternommen, unter anderem bei der Versorgung mit elektrischer Energie. Dadurch soll einerseits eine teilweise Unabhängigkeit von der generellen wirtschaftlichen Situation im Falle einer Krise oder militärischen Bedrohung sichergestellt werden und andererseits das Durchhaltevermögen im Falle einer Krise, wie einem großflächigen Stromausfall, einer Sabotage von kritischer Infrastruktur, wie Energieerzeugungsunternehmen, oder einem militärischen Angriff, gestärkt werden. Im Rahmen dessen sind zudem die Erfordernisse der militärischen Sicherheit umfassend einzuhalten. Nicht zuletzt soll mit der Forcierung erneuerbarer Energiequellen im Kontext der Möglichkeiten, welche die allgemeine Einsatzvorbereitung des Bundesheeres zulässt, ein Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen geleistet werden.
Als für die militärische Sicherheit besonders sensibel muss die in § 70b des Entwurfes eines ElWG beabsichtige „technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit“ von Photovoltaikanlagen durch die Netzbetreiber angesehen werden. Alleine die technische Möglichkeit dazu öffnet feindlichen, bzw. subversiven Akteuren die Möglichkeit zur Schädigung militärischer Rechtsgüter, was aus Gründen der nationalen Sicherheit bereits in der Phase der allgemeinen Einsatzvorbereitung zu unterbinden ist. Eine Möglichkeit zur technischen Steuerung der einzuspeisenden Leistung dürfe daher nur durch den hierortigen Ressortbereich erfolgen.
Für die Aufrechterhaltung der Einsatzführung und die dafür erforderliche Durchhaltefähigkeit während Krisen oder in einem Konfliktfall ist ein zuverlässiger und beständig gewährleisteter Netzzugang unbedingt erforderlich. Eine Verweigerung eines Netzzugangs im Sinne des § 95 des Entwurfes eines ElWG und damit eines flexiblen Energiebezugs könnte im Einsatzfall die Einsatzführung gravierend behindern, vor allem, wenn allfällige Energiespeicher auf den militärischen Liegenschaften witterungsbedingt erschöpft wären. Zur Sicherstellung einer effektiven militärischen Einsatzführung darf der Netzzugang dem hierortigen Ressortbereich daher nicht verweigert werden.
Aus diesen Gründen ersucht das BMLV, dass im 13. Teil, 2. Hauptstück „Besondere organisatorische Bestimmungen“ nachstehender § 168 angefügt wird:
„§ 168. § 70b und § 95 gelten nicht für Anlagen, die der Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung gemäß § 2 Wehrgesetz 2001. BGBl. I Nr. 147/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2024, dienen.“
Die Folgeparagrafen des Entwurfes wären sodann aufbauend neu zu nummerieren.
Begründet wird dies wie folgt:
„Das Bundesheer verfolgt das Ziel einer größtmöglichen Autarkie seiner Versorgung, auch hinsichtlich der Versorgung mit elektrischer Energie. Der Einsatz von Photovoltaikanlagen in Kasernen und Liegenschaften, die logistischen Zwecken dienen, ermöglicht eine Verlängerung des militärischen Durchhaltevermögens, unter anderem im Falle großflächiger Stromausfälle, Krisen oder Angriffe auf kritische Infrastruktur. Dabei würde eine Fernschaltemöglichkeit von Photovoltaikanlagen durch Stellen außerhalb des Ressortbereichs des Bundesministeriums für Landesverteidigung feindlichen oder subversiven Akteuren die Möglichkeit der Schädigung militärischer Einrichtungen ermöglichen. Aus Gründen der nationalen Sicherheit darf daher eine Steuerung der Leistungsabgabe der Anlagen nur durch Dienststellen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung selbst erfolgen. Außerdem muss ein Netzzugang gleichsam aus Gründen der nationalen Sicherheit jederzeit gewährleistet bleiben, um die Einsatzvorbereitung und Einsatzführung im Falle einer Krise oder militärischen Bedrohung sicherstellen zu können.“
Für die Berücksichtigung der Ressortinteressen im Gegenstand wird gedankt.
WIEN, am 18.08.2025
Für die Bundesministerin:
SCHITTENHELM
Elektronisch gefertigt
Ergeht an:
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus