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bmlv.gv.at Abteilung Internationales Recht MinR Mag. Michael HENKEL michael.henkel@bmlv.gv.at 050201-1021620 Roßauer Lände 1, 1090 WIEN |
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Bundesministerium für Inneres |
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Geschäftszahl: S91033/7-IR/2024 (2) DRINGEND |
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Entwurf eines Resilienz kritischer
Einrichtungen-Gesetz (RKEG);
Stellungnahme
Zu dem mit der do. Note vom 17. Dezember 2024, GZ 2024-0.271.366, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes zur Sicherstellung eines hohen Resilienzniveaus von kritischen Einrichtungen (Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz – RKEG) nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:
Mit dem gegenständlichen Legislativvorhaben soll die Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates umgesetzt werden, um ein hohes Resilienzniveau von kritischen Einrichtungen zu gewährleisten.
Art. 1 Abs. 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2022/2557 betreffend Gegenstand und Anwendungsbereich enthält enthält bedeutende Ausnahmebestimmungen für die nationale Sicherheit und Verteidigung.
Ganz zentral ist dabei Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557, wonach diese Richtlinie für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die ihre Tätigkeiten in u.a. den Bereichen nationale Sicherheit und Verteidigung ausüben, nicht gilt. Damit sind diese Bereiche auch bei der Umsetzung dieser Richtlinie vom Anwendungsbereich der Umsetzungsnormen auszunehmen.
Die Tätigkeiten der Zentralstelle des BMLV sowie des Bundesheeres fallen jedenfalls unter diese unionsrechtliche Ausnahmebestimmung, welche mit § 12 Abs. 2 des Entwurfs umgesetzt werden soll.
Der nunmehr vorliegende Wortlaut ist gegenüber jenem des Vorentwurfs wesentlich klarer. Dennoch sollte diese, auf einer unionsrechtlichen vollständigen Ausnahme von Anwendungsbereich der Richtlinie beruhende, Ausnahmebestimmung aus systematischer Sicht allerdings in § 2 des Entwurfs betreffend den Anwendungsbereich aufgenommen werden.
Dem § 2 sollte daher der nachstehende Absatz angefügt werden:
„(3) Zudem gilt das Bundesgesetz nicht für den Bereich der Gerichtsbarkeit sowie der Gesetzgebung, der nationalen Sicherheit einschließlich der militärischen Landesverteidigung, und für die Österreichische Nationalbank.“
In § 12 könnte dann die Absatzbezeichnung „1“ und der Absatz 2 entfallen.
Die Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2022/2557 betreffend Bereitstellung von Informationen soll durch die Aufnahme des Tatbestands nationale Sicherheit in § 8 Abs. 1 des Entwurfs umgesetzt werden. Im Sinne von Klarheit und einer einheitlichen Rechtssprache wird angeregt, in dieser Bestimmung nach dem Vorbild des im Entwurf vorliegenden § 12 Abs. 2 des Entwurfs noch eine Klarstellung vorzunehmen.
In § 8 Abs. 1 sollte nach der Wortfolge „die nationale Sicherheit“ die Wortfolge „einschließlich der militärischen Landesverteidigung“ eingefügt werden.
Von den durch Art. 1 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2022/2557 den Mitgliedstaaten gebotenen Möglichkeiten von Ausnahmen für spezifische kritische Einrichtungen, die Tätigkeiten in den Bereichen ua. der nationale Sicherheit und der Verteidigung ausüben oder Dienste ausschließlich für die in diesen Bereichen tätigen Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung erbringen, soll durch den vorliegenden Entwurf offenbar nicht Gebrauch gemacht werden. Es wird ersucht, entsprechende Umsetzungsmöglichkeiten zu prüfen.
Auch könnte für kritische Einrichtungen, die Tätigkeiten im Bereich der Verteidigung ausüben oder Dienste ausschließlich für das ho. Ressort und das Bundesheer erbringen, an die Stelle der Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß § 16 des Entwurfs eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 23f des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr.86/2000, treten.
Der ho. Sachbearbeiter steht für Rückfragen zur Verfügung.
Dem Präsidium des Nationalrates wurde eine Ausfertigung dieser Stellungnahme auf elektronischem Wege übermittelt.
WIEN, am 13.01.2025
Für
die Bundesministerin:
AbtLtr Mag. Sonja SCHITTENHELM
Elektronisch gefertigt