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bmlv.gv.at Abteilung Internationales Recht Kmsr Mag. Clemens GÖßL, BSc clemens.goessl.8@bmlv.gv.at 0043 664 622 2178 Roßauer Lände 1, 1090 WIEN |
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An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz |
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Geschäftszahl: S91165/5-IR/2025 (2) |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) geändert
wird;
Stellungnahme
Zu dem mit der do. Note vom 2. Dezember 2025, GZ 2025-0.983.559, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:
1. Zum Entwurf:
Aus Sicht der ho. Ressortinteressen bestehen im Gegenstand keine Einwände.
2. Novellierungsersuchen abseits des Entwurfs zum § 26 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz:
Bezugnehmend auf das ho. ergangene Schreiben vom 15. April 2024, GZ S91066/9-IR/2024 (3), sowie eine Besprechung mit Vertretern ihres Ressorts am 27. November 2025 und den mit do. ergangenen Schreiben vom 29. Dezember 2025 übermittelten Entwurf eines § 26 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, übermittelt das Bundesministerium für Landesverteidigung nachfolgendes Novellierungsersuchen:
Das Bundesheer verfügt über Fähigkeiten der verlegbaren Trinkwasseraufbereitung basierend auf dem Verfahren der Umkehrosmose mit UV-Desinfektion und Chlorung. Diese Wasseraufbereitungstechnologie ist auch international höchst anerkannt und steht bei vielen Organisationen im Gebrauch. Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres würden diese vor allem zur Versorgung der Kräfte des Bundesheeres mit Trinkwasser herangezogen werden. Wie nicht zuletzt internationale Beispiele wie in der Ukraine und dem Nahen Osten zeigen, können solche Krisen mit verheerenden Umständen einhergehen, die eine flexible Einsatzführung erforderlich machen. Aus diesem Grund können aus rein praktischen Gründen Verfahrensordnungen einer „Friedenszeit“, wie sie in der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 122/2024, festgelegt wären, nicht (mehr) angewandt werden können. Das Bundesheer muss daher die Fähigkeit und Befugnis besitzen auch in krisenhaften Zeiten die Versorgung der eigenen Kräfte mit Trinkwasser sicherzustellen.
Die TWV setzt in vielen Bereichen qualitätsorientierte Maßstäbe und grenzt dadurch die Flexibilität der „Betreiber“ von Trinkwasseraufbereitungsanlagen ein. Aus oben beschrieben Gründen wäre es jedoch dem Bundesheer im Einsatzfall nicht möglich, die Einhaltung von Verfahrensnormen unter allen Umständen sicherzustellen. So ist beispielsweise im Hinblick auf § 5b Abs. 1 TWV der Einsatzort der Trinkwasseraufbereitungsanlagen des Bundesheeres im Vorfeld nicht bekannt und könnte an jedem Ort des Bundesgebietes erforderlich sein. Auch wäre eine umfassende Zurverfügungstellung von Rohwasserdaten sowie die Georeferenzierung aller Entnahmestellen ein im Hinblick auf die Umstände eines Einsatzes und der Erforderlichkeit kurzfristiger Entscheidungen im Rahmen der Einsatzführung ohne einer Beeinträchtigung derselben nicht durchführbar, was auch für die Informationspflicht der Abnehmer gemäß § 6 Abs. 4 TWV gilt. Selbstverständlich wird das aufbereitete Trinkwasser vor einer Ausgabe durch entsprechend qualifizierte und hierfür bestellte Organe des Bundesheeres gemäß den geltenden Ressortrichtlinien überprüft.
Aufgrund des Art. 18 Abs. 2 iVm. Art. 77 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV), zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 89/2024, sind die Wirkungsbereiche der Bundesministerien zwingend in Gesetzesform zu bestimmen. Ho. wird für den am 29. Dezember 2025 übermittelten Textentwurf zur Änderung des § 26 LMSVG gedankt. Im Sinne einer aus ho. Sicht präziseren Formulierung darf folgender Entwurfsvorschlag übermittelt werden.
In § 26 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, soll der bisherige Text als Absatz 1 bezeichnet und der nachstehende Absatz 2 angefügt werden:
„(2) Die Abgabe von Wasser für den menschlichen Gebrauch an Angehörige des Bundesheeres im Rahmen von Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, oder im Rahmen von einsatznahen Ausbildungen und Übungen gemäß § 2 Abs. 3 und 4 WG 2001, obliegt den im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung hierzu qualifizierten Angehörigen des Bundesheeres. Das Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.“
In die Erläuterungen dazu könnte aufgenommen werden:
„Das Bundesheer soll mit dieser Bestimmung im Einsatzfall, unter besonders krisenhaften Bedingungen oder im Rahmen von einsatznahen Ausbildung und Übungen in der Lage sein, rasch, flexibel und den Einsatzumständen entsprechend Trinkwasser für seine Soldaten bereitzustellen. Das Bundesheer verfügt über verlegbare Wasseraufbereitungsanlagen samt der für die Sicherstellung der Qualität des Wassers notwendigen mobilen Laboreinrichtungen. Der hohe Ausbildungsstand des dafür eingesetzten Personals wurde national wie international vielfach bewiesen. Außerdem soll es dem Bundesheer bei Ausbildungen und Übungen zum Erwerb militärischer Fähigkeiten möglich sein, die Versorgung der teilnehmenden Soldaten mit Trinkwasser unter realistischen Bedingungen gewährleisten zu können, die beispielsweise dazu führen könnten, dass Trinkwasser aus Wasser aus natürlichen Quellen oder durch Schmelzen von Schnee und Eis unter entsprechender Aufbereitung gewonnen werden muss.“
Der ho. Sachbearbeiter steht für Rücksprachen zur Verfügung. Für die Berücksichtigung militärischer Interessen im Gegenstand wird gedankt.
WIEN, am 16.01.2026
Für die Frau Bundesminister:
AbtLtr Mag. Sonja SCHITTENHELM
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