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Bundesministerium 
Landesverteidigung

bmlv.gv.at

Abteilung Internationales Recht

MinR Mag. Michael HENKEL

michael.henkel@bmlv.gv.at

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Bundeskanzleramt
Verfassungsdienst
verfassungsdienst@bka.gv.at

Geschäftszahl: S91162/3-IR/2026 (2)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden;
Stellungnahme

Zu dem mit der do. Note vom 16. März 2026, GZ 2026-0.234.829, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

1. Anmerkungen aus verfassungsrechtlicher Sicht:

Im Zusammenhang mit der Einführung von vollständig automatisierten schriftlichen Erledigungen mit dem neuen § 18a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 (WV), (Art. 1 Z 6 des Entwurfs) soll mit dem neuen § 68 Abs. 2a AVG (Art. 1 Z 12 des Entwurfs) die Möglichkeit der amtswegigen Aufhebung oder Abänderung solcher Bescheide binnen sechs (Variante A) oder drei (Variante B) Monaten nach ihrer Erlassung geschaffen werden, wobei nur in der Variante A das Kriterium der Rechtswidrigkeit voraussetzt wird und nur in der Variante B eine möglichste Schonung erworbener Rechte normiert werden soll.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht werden  diese in Aussicht genommenen Regelungen dahingehend kritisch hinterfragt, ob durch die Kombination der Ausgestaltung der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigungen ohne Genehmigung durch ein Organ der zuständigen Behörde gemeinsam mit der Möglichkeit einer monatelangen Aufhebung oder Abänderung einer bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung als Folge einer inhaltlichen Fehlbeurteilung aufgrund einer durch die Behörde selbst eingeführten automatisierten Entscheidungsfindung nicht Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit grundlegend berührt sind.

Insbesondere im Hinblick auf die dadurch potenziell erwirkte Abwälzung des aus der Einführung eines Systems zur Erstellung von automatisierten schriftlichen Erledigungen entstandenen Risikos auf die Parteien eines Verwaltungsverfahrens und die damit einhergehende Aushöhlung des Rechtsschutzes wird im Sinne der Rechtssicherheit angeregt, ein Verschlechterungsverbot für die Aufhebung bzw. Abänderung von vollständig automatisierten schriftlichen Erledigungen vorzusehen.

2. Anmerkungen zu einzelnen Bestimmungen:

Zu der gemäß dem neuen § 13 Abs. 2a AVG (Art. 1 Z 1 des Entwurfs) vorgesehenen Einbringung von Anbringen über ein automatisiertes Dialogsystem wird dringend angeregt, ein elektronisches Verfahren zum sicheren Nachweis der Identität des Einschreiters im Sinne des § 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zwingend voranzustellen.

Zu § 13a AVG in der vorgeschlagenen Fassung (Art. 1 Z 2 des Entwurfs) wird angemerkt, dass auch allfällige automatisiert erteilte Rechtsbelehrungen, sofern sie fehlerhaft sind und sich die Folgen nicht im Rechtsmittelweg beseitigen lassen, Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen könnten.

Seitens des ho. Ressorts wird bei dem im Entwurf vorliegenden neuen § 18a AVG der Variante A der Vorzug gegeben, weil so der jeweilige Materiengesetzgeber die Verordnungsermächtigung gegebenenfalls auch ausschließen kann.

Auch wird zu dem neuen § 18a AVG angeregt, eine dem § 96 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, entsprechende Formulierung, wonach vollständig automatisierten schriftlichen Erledigungen als „durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Behörde genehmigt“ gelten sollen, zu prüfen.

Mit der in dem neuen § 68 Abs. 2a AVG vorgesehenen monatelangen Möglichkeit der amtswegigen Abänderung oder Behebung von Bescheiden gemäß dem neuen § 18a AVG, welche bereits in Rechtskraft erwachsen sind, entsteht für Parteien eines Verwaltungsverfahrens erhebliche Rechtsunsicherheit. Bei Aufhebung oder Abänderung von eine Partei ausschließlich oder zum Teil begünstigenden Bescheiden werden bereits bestehende Rechtsposition nachträglich beeinträchtigt, wodurch Amtshaftungsansprüche entstehen können.

Der neue § 68 Abs. 2a AVG sieht nur in der Variante A die Rechtswidrigkeit als Voraussetzung für die amtswegige Abänderung oder Behebung von Bescheiden vor, während nur die ansonsten keine Voraussetzungen nennende Variante B die möglichste Schonung erworbener Rechte vorschreiben soll. Aus Sicht des ho. Ressorts wird im Sinne des aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Sachlichkeitsgebots und Willkürverbots der Variante A der Vorzug eingeräumt, jedoch dringend angeregt, auch in diese Variante die Bestimmung betreffend die möglichste Schonung erworbener Rechte aufzunehmen.

Derzeit ist nicht hinreichend erkennbar, ob der Aufhebung oder Abänderung in Anwendung des neuen § 68 Abs. 2a AVG ex-nunc- oder ex-tunc-Wirkung zukommen oder deren Folge im Wesentlichen im Ermessen der Behörde liegen soll. Es wird angeregt, eine entsprechende Klarstellung zu treffen.

Dem Präsidium des Nationalrates wurde eine Ausfertigung dieser Stellungnahme auf elektronischem Wege übermittelt.

WIEN, am 16.04.2026

Für die Bundesministerin:
AbtLtr Mag. Sonja SCHITTENHELM

Elektronisch gefertigt