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Bundesministerium 
Landesverteidigung

bmlv.gv.at

Abteilung Internationales Recht

Kmsr Mag. Clemens GÖßL, BSc

clemens.goessl.8@bmlv.gv.at

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Roßauer Lände 1, 1090 WIEN

An

Bundeskanzleramt/ Sektion VI - Familie und Jugend

Geschäftszahl: S91165/18-IR/2026 (2)

Bezug
S91057/1-FLeg/2012 (1)
S91037/24-FLeg/2013 (1)
S91037/4-FLeg/2014 (2)
S91047/2-FLeg/2016 (1)
S91031/9-FLeg/2019 (1)
 S91049/5-FLeg/2020 (1)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden;
Stellungnahme

Zu dem mit der do. Note vom 12. Juni 2026, GZ 2026-0.471.861, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

1. Zum vorliegenden Entwurf:

Aus Sicht der ho. Ressortinteressen bestehen im Gegenstand keine Einwände.

2. Novellierungsersuchen abseits des Entwurfs zu § 24 Abs. 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und zu § 2 des Familienzeitbonusgesetzes:

Der gegenständliche Entwurf wird zum Anlass genommen, ein unter den Bezügen bereits geäußertes Ressortanliegen erneut vorzubringen.

Aus Anlass eines damals anhängigen Gerichtsverfahrens sowie des später im Jahr 2020 anlässlich der Assistenzeinsätze gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Bewältigung der COVID-19 Pandemie verstärkt auftretenden Problems betreffen die nicht-Qualifizierung eines vierzehn Tage übersteigenden Präsenz- oder Ausbilungsdienstes als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wurde eine entsprechende Anpassung dieser Bestimmung angeregt. Ebenso findet sich dieselbe Problematik im § 2 Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, die eine Regelung beinhaltet, die Wehrdienstleistende auf gleiche Weise unsachlich benachteiligt.

Zudem hat aufgrund des einstimmig beschlossenen parlamentarischen Entschließungsantrag vom 29. Mai 2020 betreffend Stärkung der Miliz durch Wegfall sozialrechtlicher Nachteile, 37/E XXVII. GP, sowie aufgrund der regierungspolitischen Absichtserklärung im geltenden Regierungsprogramms 2025-2029 („Jetzt das Richtige tun. Für Österreich.“) auf Seite 88, „Attraktivierung der Miliztätigkeit durch Beseitigung arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Nachteile im Zusammenhang mit der „Stärkung der Miliz“ die Sanierung von sozialrechtlichen Nachteilen für die Angehörigen des Milizstandes für das ho. Ressort eine hohe Priorität. Ziel ist es, für diesen Personenkreis erkannte sozialrechtliche Benachteiligungen bei der Leistung von Präsenzdiensten im Bundesheer dauerhaft zu beseitigen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 KBGG sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 FamZeitbG hat ein Vater (im Kinderbetreuungsgeldgesetz: ein Elternteil) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, bzw. Familienzeitbonus, sofern er in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausübt, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt 14 Tagen nicht anspruchsschädigend auswirken.

§ 24 Abs. 2 KBGG versteht unter Erwerbstätigkeit die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen (kranken- und pensionsversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit. Der OGH bestätigte, dass Präsenz- bzw. Ausbildungs- und Zivildienstleistungen nicht als kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten anerkannt werden. Sehr wohl werden jedoch Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 182 Tage andauernden Erwerbstätigkeit während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, sowie zum Zwecke der Kindererziehung während Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

Beim Vollzug des § 24 KBGG betreffend Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens sowie des § 2 FamZeitbG als Bonus für Väter während der Familienzeit kommt es somit für Soldaten, welche in den letzten 182 Tagen vor der Geburt des Kindes mehr als 14 Tage Präsenzdienst leisten, zu sozialen Härten, weil diesen Soldaten das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bzw. der Familienzeitbonus verweigert wird.

Ein Präsenz- und Ausbildungsdienst wird auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung im 4. Abschnitt des WG 2001 als Dienstleistungen sui generis für die Republik Österreich geleistet. Aus Sicht des ho. Ressorts ist es jedenfalls unbillig, wenn Staatsbürgern aus der Tatsache, dass sie einen solchen Dienst im Interesse der Republik leistet, geldwerte Nachteile erwachsen, wie dies im gegenständlichen Zusammenhang der Fall ist.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass soweit bei Antritt des Präsenzdienstes eine aufrechte sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit besteht, diese aufrecht bleibt (Anm.: die Ausführungen treffen auch für die Leistung eines Ausbildungsdienstes bis zu einer Dauer von 12 Monaten gemäß § 37 WG 2001 und die Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zu). Auch besteht für die Dauer eines Präsenzdienstes gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung.

Zu der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Sonderbestimmung für Personen, die einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, wird festgestellt, dass diese Dienstleistungen sui generis einen besondere, von anderen Lebenssachverhalten unterschiedlichen Sachverhalt darstellen, weshalb eine unterschiedliche rechtliche Betrachtung und damit auch von allgemeinen Regelungen abweichende Sonderbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung des VfGH unbedenklich sind.

Zur Vermeidung von Härtefällen im Gefolge der Leistung eines Dienstes in der Hoheitsverwaltung des Bundes auf Grundlage einer besonderen gesetzlichen Anordnung sollte daher in § 24 Abs. 2 KBGG und in § 2 Abs. 7 FamZeitbG klargestellt werden, dass vorrangig aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung bzw. der Attraktivitätssteigerung des Wehrdienstes Zeiten eines Präsenz- und Ausbildungsdienstes der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind.

Dem § 24 Abs. 2 KBGG sollte der Satz „Ebenfalls als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.“ angefügt werden.

Dem § 2 Abs. 7 FamZeitbG sollte der Satz „Ebenfalls als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.“ angefügt werden.

Um Aufnahme von Expertengesprächen im Gegenstand wird ersucht. Für die Berücksichtigung militärischer Interessen im do. Materienrecht wird ho. gedankt.

Dem Präsidium des Nationalrates wurde eine Ausfertigung dieser Stellungnahme auf elektronischem Wege übermittelt.

WIEN, am 21.07.2026
Für die Frau Bundesministerin:
AbtLtr Mag. Sonja SCHITTENHELM

Elektronisch gefertigt