43/SVER
17. November 2025
XXVIII. Gesetzgebungsperiode
Lokal 2 | Elise Richter
Programm
Begrüßung
Günther Winsauer – Generalsekretär des Österreichischen Juristentages
Eröffnungsworte
Walter Rosenkranz – Präsident des Nationalrates
Grußworte
Anna Sporrer – Bundesministerin für Justiz
Einleitende Worte
Marcella Prunbauer-Glaser – Präsidentin des Österreichischen Juristentages
Podiumsdiskussion
Peter Barth – Leitender Staatsanwalt, Leiter der Abteilung I 1 - Familien-, Personen- und Erbrecht im Bundesministerium für Justiz
Constanze Fischer-Czermak – Universitätsprofessorin i. R. am Institut für Zivilrecht der Universität Wien
Christine Miklau – Richterin des BG Meidling, im Vorstand der Fachgruppe Familienrecht der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter
Walter Müller – Präsident der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer
Abschlussworte
Harald Dossi – Parlamentsdirektor
Empfang
Moderation
Walter Hämmerle – Leiter Innenpolitik der „Kleinen Zeitung“
Begrüßung
Günther Winsauer (Generalsekretär des Österreichischen Juristentages): Sehr geehrte Damen und Herren! Im Namen von Parlamentsdirektor Dr. Harald Dossi, aber auch im Namen des Österreichischen Juristentages begrüße ich Sie zu der heutigen Veranstaltung sehr herzlich! Mein besonderer Gruß gilt dem Präsidenten des Nationalrates Dr. Walter Rosenkranz (Beifall), Frau Bundesministerin für Justiz Dr.in Anna Sporrer (Beifall), Herrn Bundesminister a. D. und zugleich auch Ehrenmitglied des Österreichischen Juristentages Dr. Nikolaus Michalek (Beifall), den Damen und Herren Abgeordneten zum Nationalrat und Mitgliedern des Bundesrates, die, glaube ich, vielleicht noch ein bisschen verspätet eintreffen werden – auch Ihnen gilt mein herzlicher Gruß –, und last, but not least natürlich auch Frau Präsidentin des Österreichischen Juristentages Dr.in Marcella Prunbauer-Glaser. – Herzlich willkommen!
Der Österreichische Juristentag als nationale, berufsübergreifende Vereinigung von Juristinnen und Juristen befasst sich heute im Herzen der Legislative mit einem wichtigen Meilenstein der Rechtsfortentwicklung, und zwar mit der schon längere Zeit diskutierten Reform des Scheidungsrechts. Offene rechtspolitische Diskussionen sind wichtig, sie sind ein wesentlicher Beitrag, um die Resilienz der Demokratie zu stärken.
Bevor Frau Bundesministerin für Justiz Dr. Sporrer Grußworte und die Präsidentin des Juristentages einleitende Worte an Sie richtet, darf ich jetzt den Herrn Präsidenten des Nationalrates als Hausherrn bitten, die Veranstaltung zu eröffnen. (Beifall.)
Eröffnungsworte
Walter Rosenkranz (Präsident des Nationalrates): Sehr geehrte Damen und Herren! Ja, ich komme dieser Verpflichtung nach und darf diese Veranstaltung eröffnen. Ich kann von mir aus sagen, dass die Diskussion, die sich hier abspielt, eher eine akademische ist, denn ich bin sehr glücklich verheiratet und hoffe auch nicht, dass sich dieses Thema in irgendeiner Form für mich scharfstellen wird.
Ja, es ist gute Tradition – und auch danke an Herrn Parlamentsdirektor Dossi, der das durch Jahre ermöglicht hat –, dass am Ort der Legislative die Möglichkeiten bestehen – insbesondere auch für Abgeordnete –, sich den Stand der Diskussion bei Reformen im Rechtsbestand Österreichs anzuhören, dass es eben nicht nur die profunden Stellungnahmen aus den unterschiedlichsten Interessenvertretungen in einem allfälligen Begutachtungsverfahren gibt, sondern auch solche in einem Stadium, in dem das eine oder andere diskutiert wird.
Wenn man die Medien verfolgt, dann sind es auch durchaus interessante Gesichtspunkte, denn es ist natürlich schon etwas sehr Eigenartiges, dass man die Eheschließung – und uns interessiert ja nicht das Kirchenrecht, sondern die weltliche Basis – bei einer Verwaltungsbehörde machen kann, wo nach Möglichkeit eben beide Ja sagen, aber die Scheidung, auch wenn unter Umständen auch da dann wieder beide Ja sagen, bei einem Gericht sein muss. Es gibt also durchaus interessante Möglichkeiten, hier etwas einfacher zu gestalten, etwas systematisch zu ändern. Ich freue mich daher auf diese Diskussion und hoffe, dass Sie alle aus dieser Diskussion auch einiges mitnehmen werden, weil ich glaube, auch das Scheidungsrecht ist etwas, was man durchaus einer Reform unterziehen kann.
Herzlich willkommen in diesem Herzen der Demokratie und eine gute Veranstaltung mit interessanten Gesprächen und Diskussionen – und für manche: nicht nur vordenken, sondern auch ein bisschen nachdenken, wenn man hinausgeht! (Beifall.)
Grußworte
Anna Sporrer (Bundesministerin für Justiz): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Werte Vorstandsmitglieder des Österreichischen Jurist:innentages! Sehr geehrter Herr Parlamentsdirektor! Sehr geehrte Damen und Herren! Vielen Dank an die Organisator:innen für die Einladung, eingangs der Veranstaltung „Reform des Scheidungsrechts“ als zuständige Justizministerin ein paar Worte an Sie zu richten.
Das Regierungsprogramm 2025–2029 „Jetzt das Richtige tun“ enthält unter anderem eine „Reform des Scheidungsrechts inklusive Neuregelung des nachehelichen Unterhalts“, unter anderem „unabhängig vom Verschuldensprinzip“. Sehr rasch wurden Stimmen laut, die dem Hoffnungswunsch Ausdruck verliehen, dass das Verschuldensprinzip im Scheidungsrecht jetzt endlich abgeschafft werde, aber: Gemach, gemach!, sage ich. Wenn man mit Richter:innen und Rechtsanwält:innen, also mit den primär in der Praxis befassten Berufsgruppen, diese Frage diskutiert, stellt sich oft heraus, dass weniger das Verschuldensprinzip als solches, sondern vielmehr dessen konditionale Junktimierung mit dem nachehelichen Ehegatt:innenunterhalt als problematisch angesehen wird. Die viel zitierten Rosenkriege vor Gericht werden regelmäßig dann strittig geführt, wenn kein Einvernehmen über die unterhaltsrechtlichen Scheidungsfolgen erzielt werden kann. Gerade aber bei langjährigen Ehen ist es besonders für jene Frauen, die zugunsten der innerfamiliären Care-Arbeit für Kinder, Haushalt und die Pflege von nahen Angehörigen ihre eigene Berufstätigkeit zurückgestellt haben und daher auf Einkommen und Berufschancen verzichtet haben, essenziell, auch nach Beendigung der Ehe eine einigermaßen würdige Lebensführung durch einen nachehelichen Unterhalt absichern zu können. Diese Verfahren führen dann zu einem hohen Verfahrens- und Kostenaufwand, wenn die potenziell Unterhaltsverpflichteten diese Ansprüche bestreiten.
Sehr geehrte Damen und Herren, man würde meinen, das Modell der Hausfrauenehe hätte im 21. Jahrhundert endlich ausgedient beziehungsweise die gut ausgebildeten jungen Frauen könnten doch heute finanziell auf eigenen Beinen stehen, aber leider gibt uns die Statistik da nicht recht. Die hohe Teilzeitquote unter Frauen, nach wie vor eklatant klaffende Einkommensscheren und die fehlenden ganztägigen Betreuungseinrichtungen für Kinder führen oft auch dazu, dass vor allem Alleinerziehende-Familien auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind. Wir alle wissen auch: Das fehlende Erwerbseinkommen von Frauen wirkt sich auch auf ihre Pensionsansprüche aus und erhöht die Gefahr von Altersarmut.
Bei allen Wünschen nach einer Modernisierung des Eherechts darf meiner Meinung nach nicht übersehen werden, dass auch heutzutage noch sehr viele Ehen traditionell geführt werden, ganz zu schweigen von dem in den sozialen Medien gehypten Trend der Tradwives, mit dem jungen Frauen suggeriert wird, dass das Glück auf Erden allein an der Seite eines Mannes im Heim und am Herd zu finden sei.
Es besteht also in vielen Ehen nach wie vor ein wirtschaftliches Ungleichgewicht, und zwar – wie bereits skizziert – in der Regel zulasten der Frauen. Für diesen wirtschaftlich schwächeren Teil muss weiterhin eine gewisse finanzielle Absicherung gewährleistet sein. Es geht schlichtweg auch um einen Akt nachehelicher Solidarität.
Wie ich aus meinen eigenen Jahren in einer Familienrechtskanzlei weiß, müssen wir auch beachten, dass die sich auf den Bestand der Ehe verlassende Partnerin vor einer Überrumpelung durch eine allzu schnelle Scheidung zu bewahren ist. Es ist ja bei der Neuregelung an viele existenzielle Fragen zu denken: Wer bleibt in der Ehewohnung, wer zieht aus? Wo werden die Kinder wohnen? Wer wird sie wann und wie betreuen? Wie werden Hausrat, Möbel, Schulden, Vermögen aufgeteilt? In der Regel braucht es doch Zeit, diese vielen Fragen einer passablen Lösung zuzuführen, mit der alle Beteiligten gut leben können. Mit einer Trennung beginnt auch für alle Beteiligten ein neuer Lebensabschnitt, auf den sich die Betroffenen auch psychisch und emotional einstellen müssen.
Was brauchen wir daher, um all diesen Problematiken gerecht zu werden? – Wir brauchen zuvorderst ein faires Unterhaltsrecht, das auf den Verlauf der Ehe und vor allem auf die unentgeltlichen Leistungen für die familiäre Gemeinschaft Rücksicht nimmt. Die Fragen, die sich da stellen, sind: Unter welchen Voraussetzungen soll die eine gegenüber dem anderen einen nachehelichen Unterhalt beanspruchen können? Soll die Dauer der Ehe, soll die Anzahl der Kinder eine Rolle spielen? – Ich denke: Ja. – Soll der nacheheliche Unterhalt unter Umständen befristet sein? Wenn ja: Welche Umstände können dies sein?
Was wir auf jeden Fall brauchen, ist ein angemessener Zeitrahmen, in dem sich alle Mitglieder des zerbrechenden Familiensystems auf ihre neue Lebenssituation nicht nur wirtschaftlich, sondern auch psychisch und emotional einstellen können.
Aber: Brauchen wir noch das Verschuldensprinzip im Scheidungsrecht? Genügt es tatsächlich, dass nur die Zerrüttung der Ehe festgestellt wird? – Ich persönlich plädiere bei dieser Frage für Umsicht und Bedacht. Die Zurufe: Weg mit dem Verschuldensprinzip, es ist moralisierend und antiquiert!, erwecken bei mir Skepsis. Ich frage mich: Wer ruft hier so laut? Wer pocht hier auf mehr Modernität? Sind es diejenigen, die eine faire nacheheliche Aufteilung der während der Ehe eingegangenen auch wirtschaftlichen Risiken anstreben, oder doch jene, die den Ballast der vergangenen Jahre rasch abwerfen wollen, um sich unbelastet neuen Beziehungen widmen zu können?
Und: Welche Modernität wird hier angesprochen? Ich würde auch gerne in moderneren Zeiten leben, in denen die noch immer vorherrschenden patriarchalen Familienstrukturen wirklich der Vergangenheit angehören. Ich meine: Kein Mann ist heutzutage daran gehindert, in der Familie wirklich Halbe-halbe zu leben, wie dies Frauenministerin Helga Konrad – und ich schaue den Herrn Minister an, das war damals politisch auch unsere gemeinsame Zeit – vor sage und schreibe 30 Jahren propagiert hat. Wo sind wir 30 Jahre später?
Und zur Moral: Ich finde Ethos und Moral nicht anrüchig. Es würde unserer Gesellschaft gut anstehen, wenn wir unser Handeln verstärkt auch danach ausrichten würden – ganz allgemein und vor allem in unseren Beziehungen; und auch und gerade dann, wenn diese enden.
Noch etwas sollten wir als Juristinnen und Juristen bedenken: Die Ehe stellt schließlich auch einen Vertrag dar – mit gesetzlich definierten, persönlichen Rechtswirkungen. Wie sollen wir in Hinkunft mit diesen gesetzlichen Pflichten umgehen? Sollen wir sie beseitigen? Sollen wir die Missachtung dieser ehelichen Verpflichtungen – die Verletzungen etwa der Pflicht zum Beistand, zur Treue, zur anständigen Begegnung – übergehen? Sollen diese Pflichtverletzungen ohne Konsequenzen bleiben? Und als Jurist:innen sollten wir bei der Diskussion um das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe gerade bei einem so wichtigen Vertrag schon auch darüber nachdenken, was eine Vertragsverletzung bedeutet. Wir alle kennen den zivilrechtlichen Grundsatz, dass eine Vertragsverletzung gerade bei Verschulden einen wichtigen Grund darstellt, den Vertrag zu beenden. Wäre es vor diesem Hintergrund tatsächlich systemkonform, das Verschuldensprinzip gänzlich zu beseitigen?
Aus all diesen Gründen meine ich: Wir sollten uns auch damit befassen, wer die Verantwortung für das Scheitern einer Ehe trägt. Es muss ja nicht unbedingt Verschulden heißen, wenn dieser Begriff manche triggert. Wir sollten uns eben auch damit beschäftigen, ob unser Rechtssystem nicht auch Raum geben sollte für ein Innehalten, für eine Rückschau auf das, was in den Beziehungen abgelaufen ist und wie diese abgelaufen sind, eine Möglichkeit für all jene, die eine solche Klärung brauchen. Man denke da etwa an die gar nicht so seltenen Fälle von psychischer oder physischer Gewalt. Und außerdem: Eine vor nicht allzu langer Zeit veröffentlichte Studie gibt meinen Bedenken recht, wonach in der Bevölkerung nach wie vor ein überwiegendes Bedürfnis verortet wurde, das Verschulden am Scheitern der Ehe gerichtlich feststellen zu lassen.
Abschließend noch ein Hinweis: Wir sollten auch deshalb besonders sorgfältig und mit Bedacht ein neues Regelwerk für die strittigen Scheidungen und ihre Folgen suchen, weil der Rechtsrahmen stets auch den Hintergrund für die Verhandlungen um die einvernehmlichen Scheidungen bildet. Wenn wir also im Recht die Position der wirtschaftlich Schwächeren stärken, dann stärken wir gerade diese Positionen in ihren Verhandlungen um einvernehmliche Lösungen, und das entlastet letztlich auch die Gerichte.
Diese Gedanken und Fragen an den Beginn Ihrer Veranstaltung gestellt habend, wünsche ich Ihnen einen interessanten und aufschlussreichen Austausch und erfolgreiche Diskussionen. Schönen Abend! (Beifall.)
Einleitende Worte
Marcella Prunbauer-Glaser (Präsidentin des Österreichischen Juristentages): Sehr geehrter Herr Präsident des Nationalrates Dr. Rosenkranz! Sehr geehrte Frau Bundesministerin Dr.in Sporrer! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich darf Sie alle im Namen des Österreichischen Juristentages als unser aller Ehrengäste begrüßen. Ich freue mich sehr für den Österreichischen Juristentag, dass es nun schon zum dritten Mal gelungen ist, gemeinsam mit der Parlamentsdirektion eine so hochrangig besetzte Podiumsdiskussion im Hohen Haus der Demokratie zu einem rechtspolitisch und rechtsdogmatisch gleichermaßen spannenden Thema – die Frau Justizministerin hat es ja angesprochen – veranstalten zu können. Herr Präsident des Nationalrates, ich hoffe, dass sich damit – in einer guten, alten österreichischen Tradition, nach der eine solche angeblich begründet ist, nachdem man etwas dreimal getan hat – eine Tradition eines regelmäßigen Diskurses gemeinsam mit der Parlamentsdirektion und dem Österreichischen Juristentag zu anzugehenden Meilensteinen der Rechtsfortentwicklung etablieren kann. Denn: Die Meilensteine der Rechtsentwicklung – Sie sehen das auch auf dem Panel – aufzuzeigen, zu diskutieren und die Realität der Rechtsentwicklung tunlichst mit Lösungsvorschlägen zu prägen, ist ein Leitmotiv des Österreichischen Jurist:innentages.
Der Österreichische Juristentag versteht sich als die Plattform für einen lebendigen, konstruktiv-kritischen Meinungsaustausch auf wissenschaftlicher Grundlage über rechtsdogmatisch und rechtspolitisch allgemein interessante Themen unter Juristen und Juristinnen und – das ist wichtig – über alle Berufsgrenzen hinweg weisend und mit einem Blickwinkel auf die Notwendigkeiten und die Bedürfnisse der Praxis. Dabei wird nicht auf kurzfristige Effekte geschielt. Das Ziel ist eine sachgerechte, nachhaltige Lösung in einem ausbalancierten Ausgleich der Interessen. Insofern zeigt die Tätigkeit des Juristentages über die Jahrzehnte seines bisherigen Bestehens tatsächlich auch einen Spiegel der österreichischen Rechtsentwicklung auf – für Interessierte, all das nachzulesen: in den Gutachten des Österreichischen Juristentages, die veröffentlicht werden, oder gar in der Festschrift, die 2009 anlässlich des 50-jährigen Bestehens veröffentlicht wurde.
Der Österreichische Juristentag ist bekannt für seine traditionell alle drei Jahre stattfindenden großen, mehrtägigen Juristentage, aber seinem satzungsgemäßen Zweck entsprechend ruft er sich auch zwischen diesen großen Juristentagen in Erinnerung. Da der letzte große Juristentag heuer in Innsbruck stattfand und der nächste im Mai 2028 an der Johannes-Kepler-Universität in Linz stattfinden wird – wozu ich Sie jetzt schon sehr herzlich einladen darf –, hat der Vorstand des Juristentages beschlossen, sich weiterhin – diesmal in der Hauptstadt Wien – in Erinnerung zu rufen, und zwar zu dem wichtigen Thema – schon angesprochen – des Regierungsprogramms einer Regierung, die noch gar nicht so lange im Amt befindlich ist.
Das Regierungsprogramm sieht bekanntlich das Vorhaben einer Reform des Scheidungsrechtes inklusive Neuregelung des nachehelichen Unterhalts unter anderem unabhängig vom Verschuldensprinzip vor. Der oder die gewitzte Österreicher:in weiß mittlerweile: Ein Regierungsprogramm ist eine Sache, die konkrete politische Umsetzung – wenn sie denn kommt, und es wäre heute vielleicht auch ein Thema zu diskutieren, wann es voraussichtlich so weit wird – ist eine andere Sache. Wiederum eine ganz andere und weitere Sache ist der Inhalt der politisch – manchmal dann auch nach Koalitionszwängen – abgestimmten Umsetzung samt den damit in der Praxis dann für die wirklich Betroffenen verbundenen Konsequenzen.
Sehr geehrte Damen und Herren! Die Regelung der Scheidungsfolgen in einer Rechtsordnung spiegelt das gesetzgeberische Bild, die gesetzgeberischen Vorstellungen der Ehe als Institution, als Vertrag, der er ja auch ist – die Frau Bundesministerin hat es angesprochen –, aber vor allen Dingen auch den gesellschaftspolitischen Wert, der einer Ehe zugemessen wird, wider. Diese Vorstellungen unterliegen einem Wandel in den Schwankungen der Zeit und werden jede für sich unterschiedlich diskutiert. Die Scheidungsstatistik der Statistik Austria weist nach letzten Zahlen mit rund 15 000 Ehescheidungen im Jahr 2024 wiederum einen gewissen Scheidungszuwachs gegenüber dem Vorjahr auf, gleichermaßen geht die Zahl der Eheschließungen nach der Statistik mit immerhin noch 45 810 gegenüber dem Vorjahr leicht zurück.
Der bekannte Schriftsteller und Politiker André Malraux hatte zur Ehe noch sehr positiv philosophieren können: „Eine glückliche Ehe ist wie eine lange Unterhaltung, die einem trotzdem zu kurz vorkommt.“ – Die trockene Statistik zeigt aber, dass dieser Befund für einen sehr erheblichen Prozentsatz der Paare, die sich einst für die Ehe entschieden haben, früher oder später nicht mehr passt; die angepeilte lebenslange glückliche Unterhaltung endet oft in heftigem Streit um Scheidung und deren Folgen. Wesentlich sind dabei Unterhaltsfragen, Themen der Altersabsicherung – und das insbesondere dann, wenn notwendige Kinderbetreuung Lücken im Erwerbsleben eines Partners nach sich gezogen hat oder nach sich zieht. Die mit einer Scheidung zusammenhängenden rein rechtlichen Probleme aber auf die Unterhaltsthematik oder die Frage des Verschuldens oder eines anderen Begriffes für das Wort Verschulden zu beschränken, greift nach meiner persönlichen Überzeugung freilich wohl zu kurz, denn es müssen sehr viele rechtliche Räder auf unterschiedlichen Ebenen letztlich koordiniert ineinandergreifen, um ein gutes Ganzes zu ergeben.
Damit möchte ich die Diskussion des Panels nun nicht weiter verzögern. Ich bin sehr gespannt und darf mich abschließend nur noch bei Ihnen, Herr Präsident des Nationalrates, für die gute Zusammenarbeit und dafür, dass es wiederum gelungen ist, im Haus der Demokratie so themenadäquat eine Diskussion zu ermöglichen, bedanken.
Last, but not least bedanke ich mich bei Ihnen, Herr Dr. Hämmerle, dass Sie sich bereit erklärt haben, heute diese sehr grundsätzliche und zukunftsorientierte Diskussion zu moderieren. Ich glaube, ich brauche Herrn Dr. Hämmerle in diesen Kreisen nicht besonders vorzustellen: früherer Chefredakteur der „Wiener Zeitung“, nunmehriger Leiter des Innenpolitikressorts der „Kleinen Zeitung“ und auch mit Preisen für seine unabhängige, auch kritische Politikberichterstattung – immer rechtlich fundiert – ausgezeichnet. Damit darf ich jetzt den Stab weitergeben, und auch ich freue mich auf eine sehr spannende Diskussion. – Vielen Dank. (Beifall.)
Podiumsdiskussion
Günther Winsauer: Sehr geehrte Damen und Herren! Sollten Sie noch Anrufe erwarten, dann darf ich Sie bitten, diese vielleicht auf später zu verschieben und nicht während der Podiumsdiskussion entgegenzunehmen.
Begrüßen Sie jetzt gemeinsam mit mir die Diskutantinnen und Diskutanten, und zwar alphabetisch:
Herrn Leitenden Staatsanwalt Dr. Peter Barth, Leiter der Abteilung Familien-, Personen- und Erbrecht im Bundesministerium für Justiz,
Frau Universitätsprofessorin Dr.in Constanze Fischer-Czermak vom Institut für Zivilrecht der Universität Wien,
Frau Mag.a Christine Miklau, Richterin des Bezirksgerichtes Meidling, Stellvertretende Vorsitzende der Arbeitsgruppe Außerstreit und Familienrecht der Vereinigung Österreichischer Richterinnen und Richter,
Herrn Rechtsanwalt Dr. Walter Müller, Präsident der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer,
und als Moderator der heutigen Veranstaltung Dr. Walter Hämmerle, Leiter Innenpolitik der „Kleinen Zeitung“.
Ich darf jetzt die Moderation an Dr. Hämmerle übergeben. (Beifall.)
Walter Hämmerle (Leiter Innenpolitik der Kleinen Zeitung): Vielen herzlichen Dank. Die Latte wurde hoch gelegt, vielen herzlichen Dank für die einleitenden Worte, danke für die Statements der Frau Ministerin, des Herrn Präsidenten – herzlichen Dank.
Wir beginnen mit den Praktikern und Praktikerinnen. Laut einer Umfrage der Universität Innsbruck – ich habe sie nicht überprüft – soll es 85 Prozent der Richterinnen und Richter geben, die für eine Abschaffung des Verschuldensprinzips sind.
Frage eins, Frau Richterin Miklau: Ist das so? Und warum sind Sie dafür? Vielleicht erläutern Sie kurz in einem ersten Statement Ihren Blick auf dieses Thema, auf diese Fragestellung und Ihre Position dazu.
Christine Miklau (Richterin des BG Meidling, im Vorstand der Fachgruppe Familienrecht der Vereinigung Österreichischer Richterinnen und Richter): Ich glaube sofort, dass 85 Prozent der Richter für die Abschaffung der Verschuldensscheidung sind, und möchte als erstes Statement ein bisschen den Status quo, also wie sich die Situation derzeit sozusagen aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage für Paare, die in Trennung leben oder bei denen ein Ehepartner einen Trennungswunsch hat, zeigt.
Aufgrund der Verschuldensscheidung ist es so, dass diese Paare sich eigentlich in einer rechtlich sehr unsicheren Situation befinden. Selbst wenn sie Rechtsauskünfte einholen – bei Familienberatungsstellen, bei Anwält:innen –, besteht das Problem, dass man letztendlich nicht die Frage beantworten kann, ob jetzt jemandem konkret nacheheliche Unterhaltsansprüche zustehen, schon gar nicht in welcher Höhe. Man kann seriös nicht einmal sagen, wer nach einer Scheidung das Recht haben wird, in der Ehewohnung zu bleiben, weil all diese Rechtsfolgen davon abhängig sind, wie ein Scheidungsverfahren, das meistens noch gar nicht begonnen hat, im Verschuldensfall dann wirklich ausgehen würde. Das heißt: Die Rechtsunsicherheit ist enorm.
Dazu kommt, dass ja auch der einseitige Auszug aus der Ehewohnung nach der Rechtsprechung unter Umständen einen Verschuldenstatbestand bedeutet und bei einer strittigen Verschuldensscheidung eine Rolle spielen könnte, daher bekommen viele Ehepaare den rechtlichen Rat, dass sie auf keinen Fall aus der Ehewohnung ausziehen sollen.
Das ist eigentlich eine Ausgangssituation, die die Menschen nicht mehr verstehen und die großteils dazu führt: Aus der Situation gibt es eigentlich zwei Wege, die die Menschen einschlagen. Die einen sagen: Bitte ich will so eine Verschuldensscheidung nicht führen, das ist etwas, was ich gar nicht tun will oder bei dem ich auch das Gefühl habe, ich stehe das gar nicht durch, beziehungsweise gibt die Beweissituation das auch gar nicht her. – Das bedeutet, dass es einen enormen Druck in Richtung einvernehmliche Scheidung gibt. Wir sehen ja auch in den Scheidungsstatistiken, dass über 85 Prozent aller Ehen letztendlich einvernehmlich geschieden werden, auch wenn nicht alle schon mit einem Antrag auf einvernehmliche Scheidung beginnen.
Das schaut aber nur auf den ersten Blick friedfertig aus. Dahinter stehen aus meiner Erfahrung Scheidungsvergleiche, bei denen sehr, sehr häufig der wirtschaftlich schwächere Ehepartner, der trennungswillige Ehepartner – sehr oft ist das auch ein und dieselbe Person – auf seine oder ihre möglichen Ansprüche verzichtet, weil man eben eine nicht Schmutzwäschescheidung und vor allem eine rasche Scheidung und eine rasche Trennung der Haushalte bewirken will. Den Blick, glaube ich, muss man ganz klar auf diese große Masse der dann geschiedenen Ehepartner richten, die sozusagen gar nicht die Chance haben, ihre Ansprüche voll durchzusetzen.
Der zweite Weg, den man natürlich einschlagen kann, ist, dass man sich wirklich auf diese Verschuldensscheidung einlässt. Manche sind auch gezwungen, sich darauf einzulassen, denn wenn ich gar keine Erwerbsmöglichkeiten mehr habe, bleibt mir gar nichts anderes übrig, als diesen Weg zu beschreiten. Wenn das Ehepaar dann noch dazu jahrelang in derselben Wohnung wohnt, während diese Prozesse laufen, hat das wirklich erhebliche und teilweise katastrophale Auswirkungen vor allem auf die Kinder, die von diesen Scheidungen betroffen sind. Daher, glaube ich, sollte es wirklich ein gesellschaftliches Anliegen sein, da auch an den rechtlichen Voraussetzungen etwas zu ändern.
Dazu kommt ja auch noch – das ist jetzt abschließend –, dass, wenn in so einem Scheidungsverfahren dann nicht das überwiegende oder alleinige Verschulden eines Ehepartners festgestellt werden kann – und wie gesagt, das überwiegende Verschulden, das wissen die meisten Anwesenden hier, setzt voraus, dass wirklich ein erhebliches Überwiegen festzustellen ist –, das heißt, bei allen Verschuldenstatbeständen, bei denen man dann letztendlich sagt: Na ja, es haben schon beide ein relevantes Verschulden gesetzt!, ja dann eigentlich fast keine relevanten nachehelichen Unterhaltsansprüche resultieren, quasi nur noch eine minimale Existenzabsicherung, sodass für viele – in Österreich meistens Frauen, die eine Hausfrauenehe führen oder deutlich weniger verdienen und weniger gearbeitet haben – auch selbst am Ende einer strittigen Scheidung keine echte nacheheliche Unterhaltsabsicherung steht.
Walter Hämmerle: Vielen herzlichen Dank. – Herr Präsident Müller, bei den Rechtsanwälten sind es offensichtlich nur 65 Prozent, die für die Abschaffung des Verschuldensprinzips sind. Wie ist Ihr Blick auf dieses Thema? Was sind Ihre ganz praktischen Erfahrungen mit dem Verschuldensprinzip?
Walter Müller (Präsident der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer): Das Wichtigste ist einmal: Das Verschulden spielt de facto nur beim nachehelichen Unterhalt eine Rolle; ansonsten ist das Verschuldensprinzip völlig irrelevant – bei der Vermögensaufteilung ist es irrelevant –, und daher ist immer dann, wenn es um nacheheliche Unterhaltsansprüche geht, dieses Thema so wichtig.
Die jetzige Rechtslage ist völlig unbefriedigend. Es gibt einen Fall: Beispielsweise zwei Studenten heiraten, nach einem Jahr geht der Mann fremd, die Ehe wird geschieden, die Frau studiert ganz normal weiter, sie hat eine ganz normale Berufslaufbahn. Diese Frau hätte theoretisch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch gegenüber dem später vielleicht besser verdienenden Mann. – Das versteht man nicht.
Umgekehrt, Hausfrauenehe mit 55 oder 60 Jahren: Der Mann vernachlässigt die Frau in Wahrheit, die verliebt sich in den Golflehrer, geht fremd. Sie steht vor den Trümmern ihrer Existenz, weil sie nach derzeitigem Stand auch keinen Anspruch auf die Pensionsansprüche des Mannes hat, wenn das deutlich überwiegende Verschulden bei ihr ist, beziehungsweise bekommt sie vielleicht Unterhalt in Höhe des ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes, de facto also 1 300 Euro. Wenn sie die 1 300 Euro selber verdient und der Mann 20 000 Euro verdient, dann wird sie damit abgespeist.
Also ich glaube, in beiden Fällen ist es so, dass die jetzige Rechtslage nicht wirklich befriedigend ist.
Die Frau Bundesminister hat mit Recht ein Thema angesprochen: Das ist die Altersarmut der Frauen wegen langjähriger Teilzeitbeschäftigung. Wir in der Örak vertreten die Auffassung, dass das Pensionssplitting endlich eingeführt werden muss.
Walter Hämmerle: Verpflichtend?
Walter Müller: Das verpflichtende Pensionssplitting: dass die Anwartschaftsrechte, die gegenüber Sozialversicherungsträgern oder auch anderen pensionsauszahlenden Stellen erworben werden, verpflichtend geteilt werden, weil: Das Sparbuch muss ich mit meiner Frau teilen, das Wertpapierkonto muss ich mit meiner Frau teilen, aber die Pensionsanwartschaftsrechte, die möglicherweise auch der einzige größere Vermögenswert von einem Ehepaar sind, müssen nicht geteilt werden. Ich weiß von Dr. Barth, dass er dafür nicht zuständig ist, aber es ist einfach eine dringende Forderung, dass man diese Ungerechtigkeit, die derzeit besteht, beseitigt.
Bei dieser Gelegenheit können wir dann die Privilegierung jener Frauen überlegen, die erst nach dreijähriger Trennung geschieden werden, denn die haben der Höhe nach einen unbegrenzten Witwenpensionsanspruch, während bei der Frau, die, weil sie geschlagen wird, vergewaltigt wird oder sonst etwas, selbst die Scheidungsklage einbringt, dieser Witwenpensionsanspruch der Höhe nach mit der Unterhaltsleistung gedeckelt ist. Das ist auch etwas, das man eigentlich nicht wirklich versteht.
Walter Hämmerle: Vielen Baustellen bei diesem Thema. – Wie ist der Blick der Wissenschaft, Frau Fischer-Czermak, auf eine mögliche Abschaffung des Verschuldensprinzips?
Constanze Fischer-Czermak: Wir haben jetzt eigentlich Argumente gehört, die gegen das Verschuldensprinzip sprechen: einerseits die Schwierigkeit im Scheidungsverfahren – lange Scheidungsverfahren –, andererseits dass es auch mit dem Unterhalt nicht immer so glücklich ist, trotz Verschuldensscheidung. Auf der anderen Seite wird aber auch immer als Argument gebracht, dass man die Verschuldensscheidung braucht, um nach der Ehe einen angemessenen Unterhalt zu bekommen.
Ich möchte jetzt auf diese beiden Argumente eingehen. Das eine ist natürlich: Wenn wir jetzt die Verschuldenstatbestände abschaffen, wie schaut es dann mit der Scheidung aus? Die Frau Bundesministerin hat es ohnedies schon anklingen lassen: Dann gäbe es wohl nur mehr eine Scheidung aus Zerrüttung, wenn wir das Verschuldensprinzip abschaffen.
Was bedeutet Scheidung aus Zerrüttung? – Bei der einvernehmlichen Scheidung kann man sich damit begnügen, dass die Eheleute gemeinsam die Zerrüttung zugestehen. Wenn ich aber einseitig gegen den Willen meines Partners die Scheidung begehre, wird es wohl nicht genügen, wenn der scheidungswillige Teil einfach die Zerrüttung behauptet. Das widerspricht der Ehe als Vertrag. In diesem Vertrag verpflichten sich ja die Eheleute zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft, und zwar nicht auf beliebige Dauer, sondern auf Lebenszeit. Wir haben es daher mit einem Dauerrechtsverhältnis zu tun, das durch den Tod befristet ist. Wenn ich mir anschaue, wie ich solche Verträge auflöse: Ich löse sie entweder einvernehmlich auf, ich löse sie durch Zeitablauf auf – das wäre dann der Tod – oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Das heißt, wir brauchen auf jeden Fall einen alternativen Scheidungstatbestand statt der Verschuldensscheidung. Das heißt, es müsste dann eine Scheidung aus wichtigem Grund eingeführt werden, und zwar muss der wichtige Grund natürlich in der Sphäre des Scheidungsgegners – also des anderen Ehegatten – liegen, denn sonst habe ich ein einseitiges Kündigungsrecht, das es sonst nicht gibt. Das wäre auch kein Problem. Da spielt dann halt das Verschulden keine Rolle, aber es müsste darauf hinauslaufen – wie es zum Beispiel das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch, das BGB, vorsieht –: wenn das Verhalten des anderen Teils für den scheidungswilligen Teil das Festhalten an der Ehe unzumutbar macht. Dann spielt halt das Verschulden im Scheidungsverfahren keine Rolle.
Jetzt das Wichtigere, wie Herr Dr. Müller ja gesagt hat: Eigentlich geht es ja um den Unterhalt; darum wird über das Verschulden immer so gestritten. Es ist wichtig, dass den nicht scheidungswilligen Teil das alleinige oder überwiegende Verschulden trifft. Wenn man aber genau im Gesetz nachliest, sieht man, dass das auch keine Garantie für einen Unterhaltsanspruch ist, weil selbst bei einer Verschuldensscheidung der schuldlose Teil, wenn er sich selbst erhalten kann – das heißt, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen kann oder Einkünfte aus eigenem Vermögen hat –, keinen Unterhalt bekommt. Bei dieser Studentenehe würde ich sagen: Die hat keinen lebenslangen Unterhaltsanspruch, denn wenn ich auf die Lebensverhältnisse während des Studiums abstelle, werden wahrscheinlich nach dem Studium beide mehr verdienen, und es wird sich jeder von ihnen selbst erhalten können.
Damit sind wir bei dem Bedarfsunterhalt, den auch das deutsche BGB kennt. Das heißt, das deutsche BGB sagt grundsätzlich, nach der Scheidung Eigenverantwortung: Jeder muss selber für seinen Unterhalt aufkommen, außer es besteht Bedürftigkeit, es besteht Bedarf. Das kann sein, weil eine eigene Erwerbstätigkeit unzumutbar ist, weil Kinderbetreuung vorliegt oder weil eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist, weil ich jahrzehntelang im Einvernehmen mit dem anderen im Haushalt gearbeitet habe und jetzt am Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar bin, oder weil ich keine Einkünfte aus eigenem Vermögen habe – nach dem BGB muss man sogar das eigene Vermögen angreifen –; dann habe ich Anspruch auf Unterhalt.
So einen Tatbestand kennen wir jetzt ohnedies schon: den Bedarfsunterhalt wegen Kinderbetreuung und Gründen, die in der Familie liegen. Das heißt, ich sehe auch keine große Gefahr, dass es, wenn man jetzt die Verschuldensscheidung abschafft, keinen nachehelichen Unterhalt desjenigen, der einen Bedarf hat, mehr gibt, aber man erspart sich den Streit über das Verschulden. Es ist eigentlich nichts Schlechtes, auf den Bedarf abzustellen.
Walter Hämmerle: Vielen herzlichen Dank. – Jetzt interessiert mich nur noch: Hat jetzt die Studentin ein Anrecht auf einen lebenslangen Unterhalt oder nicht?
Walter Müller: Theoretisch ja, denn es kommt ja nur darauf an, ob sie weniger als 40 Prozent vom gemeinsamen Einkommen verdient. Ich darf erinnern: Es gibt für Ehegattenunterhalt keine Luxusgrenze. Also wenn der Mann 100 000 Euro netto im Monat und die Frau 5 000 netto verdient, dann kriegt diese Studentin lebenslang sehr viel Unterhalt.
Walter Hämmerle: Es hat mich nur interessiert.
Constanze Fischer-Czermak: Darf ich kurz einwerfen: Aber so lange sie studieren, sind ja die angemessenen Lebensverhältnisse wesentlicher geringer als später dann.
Walter Hämmerle: Ich wollte keine separate Diskussion – mein Fehler, verzeihen Sie.
Herr Barth, Herr Abteilungsleiter, wie schaut der Legist – derjenige, der jetzt für die Politik diese Probleme einmal aufbereiten und Vorschläge entwerfen muss – auf dieses Thema?
Es scheint ja unglaublich kompliziert zu sein, und mit dem Streichen eines Tatbestandes scheint sich ja – aus meiner Sicht – noch ein Rattenschwanz an sich daraus ergebenden Folgekonsequenzen aufzutürmen. – Bitte.
Peter Barth: Also es ist tatsächlich, wie Sinowatz schon gesagt hat, alles sehr kompliziert, wenn man im Detail draufschaut. Man kann aber auch versuchen, es ein bisschen weniger kompliziert zu machen, und das ist unser Anliegen.
Wir haben im Regierungsprogramm ja den Hinweis darauf, dass die Arbeiten an der Eherechtsreform fortgesetzt werden sollen. Da wird auf Arbeiten aus dem Herbst 2024 Bezug genommen. Im sogenannten Interregnum zwischen zwei Regierungen nütze ich ganz gerne die Zeit, um selbst ein bisschen in Arbeitsgruppen Dinge zu erarbeiten, und da haben wir drei Sitzungen zur Frage der Modernisierung des Eherechts gehabt. Dabei sind wir, für mich überraschend, einvernehmlich draufgekommen, dass es gerade die besonders schwachen Eheleute sind, die davor zurückschrecken, sich auf einen langwierigen Scheidungsprozess einzulassen – das war meiner Wahrnehmung nach ein Einvernehmen zwischen den Vertreter:innen der Frauen wie der Väter, und auch die Angehörigen der Rechtsberufe, die da waren, haben das so gesehen –, weil einfach gerade der schwächere Partner diese Mühsal des Schmutzwäschewaschens und des Psychodrucks, der sich dann oft noch über Jahre fortsetzt, nicht will – der will diesen Druck einfach nicht und stimmt einvernehmlichen Scheidungen zu, die durchaus zum Nachteil gereichen. Das heißt die Vorstellung, dass ein potenzielles Ergebnis eines strittigen Scheidungsprozesses sich irgendwie in einem fairen Scheidungsvergleich abbildet – das spielt sich in der Praxis so leider oft nicht ab.
Ich bin auch sehr vorsichtig, was diesen Vergleich einer Ehe mit einem normalen Dauerschuldverhältnis anbelangt. Es handelt sich zwar unzweifelhaft um ein Dauerschuldverhältnis, aber dieses Dauerschuldverhältnis beruht eben doch sehr wesentlich auf persönlicher Zuwendung oder Zugewandtheit, und ich finde, deswegen kann man das nicht so eins zu eins vergleichen. Ich finde, gerade unsere Feststellung in der Arbeitsgruppe zeigt, dass man da durchaus andere Gründe oder andere Möglichkeiten vorsehen muss, aus einem sehr belastenden Dauerschuldverhältnis in diesem Bereich herauszukommen. Deswegen, glaube ich, muss man die Dinge teilweise auch anders verstehen oder anders aufzäumen als bei anderen Dauerschuldverhältnissen. Ich finde es also richtig und wichtig und auch im internationalen Vergleich notwendig, dass wir das Eherecht modernisieren.
Ich möchte jetzt die Bandbreite der Möglichkeiten von Lösungen in diesem Bereich kurz darstellen und mich auf zwei Aspekte konzentrieren, nämlich erstens: Wie kann es zur Scheidung kommen?, und zweitens: Wie kann der Unterhalt nach der Ehe ausgestaltet sein?
Zur ersten Frage: Im Regierungsprogramm ist ja nur die Rede davon, dass das Scheidungsrecht modernisiert werden soll. Das heißt, die Variante 1 ist, dass alles so bleibt, wie es jetzt ist. Also das heißt, das Gericht muss eine unheilbare Zerrüttung und dann entweder das überwiegende Verschulden eines Partners oder die Trennung der Haushaltsgemeinschaft über drei oder sechs Jahre feststellen. Wenn es dabei bliebe, würde man dem Anspruch des Regierungsprogramms jedenfalls nicht gerecht werden.
Variante 2 könnte also sein, dass man das ein bisschen fortentwickelt und als Scheidungsgrund schon immer noch an der unheilbare Zerrüttung festhält, aber eben nur mehr sozusagen darauf abstellt, dass es eine Trennungsfrist gibt, die entweder kürzer sein könnte, oder es gibt – und dann wäre sozusagen noch so ein Restbereich an Verschulden relevant – bei überwiegendem Verschulden eines Partners eine verkürzte Frist für den anderen Partner. Der muss dann in dieser Ehe nicht mehr so lange gebunden sein, wenn der andere sich extrem schlecht aufgeführt hat.
Es gibt aber auch die dritte Variante – und Beispiele in Skandinavien oder auch in Spanien zeigen, dass das durchaus auch Modelle sind, die in der Praxis gut lebbar sind, auch wenn sie auf den ersten Blick für uns ungewöhnlich scheinen, auch gerade, wenn man die Vorstellung hat, dass das ein Dauerschuldverhältnis ist, das doch nur aus einem wichtigen Grund gelöst werden könnte, aber ich möchte es hier der Vollständigkeit halber auch erwähnen –: Es gäbe die Möglichkeit, dass einer, also ein Partner, schriftlich bei Gericht erklärt, nicht mehr an die Ehe gebunden sein zu wollen. Das Gericht stellt diese Erklärung ihm und dem anderen Partner zu, mit einem Hinweis darauf, was die Rechtsfolge ist, nämlich, dass nach einer bestimmten Phase, einer Cooling-off-Phase, einer Überlegungsfrist oder wie man das auch immer nennt – die könnte ein Jahr sein, könnte auch kürzer sein, international betrachtet ist sie oft kürzer –, die Ehe aus ist, geschieden ist. Die Parteien werden sehr rasch geladen, es findet also in diesem Zeitraum durchaus bei Gericht etwas statt, aber es wird anders als jetzt nicht retour geschaut – was alles schiefgelaufen ist, wer schuld ist –, sondern man schaut unter Anleitung des Gerichts und dann von Beratungsstellen oder Mediationsstellen nach vorne, um den Leuten zu helfen, eine solche Vereinbarung zu erzielen, die beiden hilft, gut neu zu starten. Das wäre eine andere Variante, die eben auch diskutierbar sein sollte.
Zum zweiten Punkt: Wie kann der Unterhalt geregelt sein? – Da sagt das Regierungsprogramm ja eindeutig, er soll sich vom Verschulden lösen. Ein Bedarfsunterhalt ist da also offenbar angestrebt, und dieser kann auch sehr vielgestaltig sein, wie ja auch internationale Beispiele zeigen. Ich finde, die Gretchenfrage sollte sein: Wie haben denn die Eheleute während aufrechter Ehe die Aufgaben verteilt? Hat es einen gegeben, der einvernehmlich, konkludent einvernehmlich mit dem anderen sich einfach beruflich zurückgenommen hat, weil er die Kinder oder einen kranken Angehörigen versorgt hat oder sich auch nur um die Landwirtschaft oder um den Haushalt oder was auch immer gekümmert hat, und es resultiert daraus der Umstand, dass er jetzt kein Einkommen erzielen kann, das seinen Bedarf ausreichend deckt? Dann sollte der andere, der Ex-Partner, diesen Nachteil in Form von Geldunterhalt ausgleichen.
Dann knüpfen sich daran noch eine Reihe von Fragen, die man sich anschauen muss. Erstens, was die Höhe anbelangt: Der Bedarfsunterhalt könnte zum Beispiel – also das wäre, finde ich, der Basisunterhalt – beim Unterhaltsexistenzminimum angesiedelt sein und maximal, könnte man wahrscheinlich sagen, die Hälfte des Jahreszwölftels vom Nettoeinkommen des Ex-Partners betragen. Dazwischen gibt es natürlich mögliche Abstufungen, was diesen Bedarfsunterhalt anbelangt.
Betreffend die Dauer gibt es die Möglichkeit, dass das von vornherein klar ist, und zwar für alle – wenn wir daran denken, dass wir die Ehe nur mehr nach ausreichender Information der ehefreudigen Bevölkerung zulassen wollen; das ist nämlich im Regierungsprogramm auch enthalten –, und man dann zum Beispiel weiß, es gibt nur für einen bestimmten Zeitraum eine Versorgung mit Bedarfsunterhalt. Oder man sagt: Nein, sie haben die Aufgaben so aufgeteilt, der eine hat einen Nachteil, und solange dieser Nachteil besteht, gibt es den Bedarfsunterhalt. Das wäre eben auch vorstellbar und vielleicht auch sehr fair.
Was dann das Verfahren, die Verfahrensart anbelangt, könnte man dann sagen, das Ganze ist nicht mehr im streitigen Prozess, so wie jetzt, sondern in einem außerstreitigen Verfahren abzuwickeln, wo eben Billigkeitserwägungen eine starke Rolle spielen könnten. Da könnte man zum Beispiel auf diese Rechtsfigur der lebensprägenden Ehe sozusagen abstellen; und wenn die gegeben war, dann gibt es zum Beispiel Unterhalt wenn nötig auch ein Leben lang. Oder man kann zum Beispiel dem Verschulden da auch ein bisschen einen Stellenwert in der Form geben, dass ein Ex-Ehepartner, wenn er während der Ehe wirklich sehr schweres Verschulden hat, ihm das vorzuwerfen ist, dann den Unterhalt verwirkt, wenn er der Unterhaltsberechtigte ist, oder dass, wenn dem Unterhaltsverpflichteten ein solches Verschulden, sozusagen ein schweres Verschulden, qualifiziertes Verschulden, zuzuordnen ist, der andere dann nicht so angespannt wird.
Es gibt also Möglichkeiten, dem Verschulden da auch einen Rahmen zu geben, aber ich glaube, ganz wichtig ist, dass man nicht nur in die Vergangenheit schaut, sondern nach vorne und dass es bei Gericht darum geht, die Leute in die Lage zu versetzen, sich das Leben neu gut einrichten zu können, und nicht der Fokus darauf gelegt wird, was alles schiefgelaufen ist, und die Leute sogar dazu angeleitet werden, sich fertig zu machen. (Beifall.)
Walter Hämmerle: Vielen herzlichen Dank. Das war für die Anwälte und Richter:innen möglicherweise.
Frau Richterin, das war jetzt ein Blumenstrauß an sehr konkreten Vorschlägen wie man etwas regeln könnte. Wie stehen Sie dazu? Würde das Ihr Leben einfacher machen? Die sehr viel wichtigere Frage: Würde es das Leben der Scheidungspaare, -partner vereinfachen und besser machen?
Christine Miklau: Ich glaube, ob es unser Leben als Richter:innen einfacher macht, kann kein Kriterium sein. Ich denke, man muss unterscheiden: Wir haben gerade auch im Unterhaltsrecht in der Rechtssprechung eine Entwicklung, die dazu führt, dass immer mehr faktische Kriterien einen Unterschied machen – also ich sage nur als Stichwort die Frage: Wenn der Unterhaltsverpflichtete oder der Unterhaltsberechtigte in einer Eigentumswohnung lebt, ändert das sofort nach der Rechtsprechung die Höhe des Unterhaltes.
Es werden da sehr viele Differenzierungen getroffen, die dann zu einer immer größeren Einzelfallgerechtigkeit führen. Das ist eine Entwicklung, die die Rechtsprechung insgesamt nimmt. Das hat aber sozusagen einen ganz großen Nachteil, nämlich: Die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit einer Entscheidung nimmt immer mehr ab. Das heißt, in diesem Feld – und an dem Problem werden wir nicht vorbeikommen – muss uns immer bewusst sein: Je gerechter, je einzelfallgerechter wir etwas ausgestalten, desto komplizierter wird es sein, desto rechtsunsicherer wird es sein und desto schwieriger wird es für Menschen sein, die sich nicht auf lange Prozesse einlassen wollen, zu einer guten Lösung zu kommen.
Daher glaube ich, dass man vielleicht auch ein bisschen differenzieren muss: dass man sich einerseits anschaut, wie die Ehe zuletzt wirtschaftlich geführt worden ist, und dass es bei einem Bedarfsunterhalt einen Weg gibt, zu sagen, eine gewisse Zeit lang muss sich das in einem nachehelichen Bedarfsunterhalt noch abbilden. Ich kann sozusagen, wenn ich viel verdient habe und mit einem Ehepartner zusammen war, der nur 15 Stunden in der Woche gearbeitet hat, aus diesem System nicht von heute auf morgen einfach so aussteigen.
Walter Hämmerle: Also Kontinuität?
Christine Miklau: Also eine gewisse Kontinuität, die aber, glaube ich, im Regelfall zeitlich befristet sein müsste, vor allem in der Vielzahl der Ehen, und die haben wir mittlerweile, die wirklich nur kurz dauern, bei denen die Menschen noch relativ jung sind und Gott sei dank auch noch gesund und arbeitsfähig sind. Da sollte es, glaube ich, ein relativ einfaches System geben, bei dem man mit relativ wenig Beweiserhebungen zu einem befristeten nachehelichen Bedarfsunterhalt kommt, so der notwendig ist, sodass sich die Ehegatten relativ rasch auf ihr neues Leben einstellen können.
Eine andere Frage ist natürlich die Frage eines sozusagen dauerhaften Bedarfsunterhalts. Da wird man an relativ schwierigen Unterhaltsverfahren nicht vorbeikommen, letztendlich egal, ob man das jetzt in einem strittigen oder außerstreitigen Verfahren führt. Natürlich ist das außerstreitige Verfahren sicher geeigneter, aber man wird dann ja auch viele Gutachten brauchen, zur gesundheitlichen Situation des Unterhaltsberechtigten, zu wirklichen beruflichen Einbußen, die dann möglicherweise ehebedingt sind. Da wird es also auch wieder sehr strittiger und sehr schwieriger Prozesse bedürfen. Deswegen, glaube ich, müsste man da einfach differenzieren, eben nach Dauer und Alter der Ehegatten.
Walter Hämmerle: Frau Fischer-Czermak, Sie haben sich gegen eine einseitige Vertragsauflösung in Sachen Ehe ausgesprochen. Das hat teilweise schon sehr danach geklungen, als ob man da per Einschreiben, Brief mitteilen möchte: Die Ehe ist hiermit beendet, Übergangsfrist et cetera, et cetera. – Wie stehen Sie zu diesen Vorschlägen?
Constanze Fischer-Czermak: Also so habe ich den Herrn Dr. Barth nicht verstanden, weil er ja zwei Modelle aufgezeigt hat. Das Modell, wenn man sich vor dieser dreijährigen Frist scheiden lassen will, hält ja auch an einem wichtigen Grund fest, und die Besonderheit ist halt dieses skandinavische Modell. Nur habe ich irgendwie das Gefühl, das skandinavische Modell läuft ja in Wahrheit darauf hinaus, dass die zwei zusammenbleiben. Wenn nämlich er einen Brief schreibt oder sie einen Brief schreibt, ich möchte mich scheiden lassen, wird dann Eheberatung auferlegt und so weiter, dass man vielleicht doch noch etwas kitten kann. So hätte ich das skandinavische Modell, wie Sie es dargestellt haben, verstanden.
Dass das einfach nach einem Jahr nicht einvernehmlich geht, kann ich mir nicht vorstellen. Das widerspricht meines Erachtens dem Wesen der Ehe. Dass einer sagt, es freut mich nicht mehr, ich habe jemanden anderen getroffen, ich will raus aus der Ehe, das scheint mir zu wenig zu sein. Wenn so ein Fall vorliegt und man dann sagt, ja gut, die haben nach einem Jahr Schwierigkeiten und jetzt schauen wir, ob die gekittet werden können, wäre das durchaus auch eine Möglichkeit – aber nicht einfach einseitig mit eingeschriebenen Brief: Jetzt freut es mich nicht mehr, der Ehevertrag ist beendet! Ich glaube das ist eine Verabschiedung vom Rechtsinstitut der Ehe, so wie wir das kennen.
Walter Hämmerle: Möchten sie erwidern, Herr Barth? Trifft diese Kritik zu?
Peter Barth: Also in Skandinavien ist das nicht so gedacht, dass es da in erster Linie in dieser Phase der Überlegung darum geht, dass sie wieder zusammenkommen, sondern dort geht es tatsächlich darum, dass dieser Zeitraum genützt wird, dass beide getrennt voneinander im Leben wiederum neu starten können. Diese Beratungen dienen nicht dazu, die beiden sozusagen wieder zusammenzuführen, sondern sie in einem guten Nebeneinander ins Leben zu begleiten, vor allem wenn sie Kinder haben.
Ich meine, natürlich wissen wir, dass es in Skandinavien eine andere Rechtskultur gibt, aber es ist nicht nur in Skandinavien so organisiert, sondern eben zum Beispiel auch in Spanien, und das schon seit einigen Jahren, und weder da noch dort hat man den Eindruck, dass dann wüste Bedingungen im nachehelichen Leben herrschen. Ich glaube, es ist einfach die Frage: Verabschiedet man sich von der Vorstellung, dass die Ehe ein normales Dauerschuldverhältnis ist? Oder: Anerkennt man, dass es da eben schon um eine besondere Form von einem Vertrag geht?
Walter Hämmerle: Eine ganz kurze Erwiderung, dann holen wir Herrn Müller herein.
Constanze Fischer-Czermak: Ich darf ganz kurz erwidern: Wenn wir kein Verschuldensprinzip haben, dann haben wir das Zerrüttungsprinzip. Dieses Zerrüttungsprinzip besteht jetzt bei dreijähriger Dauer der Auflösung der Haushaltsgemeinschaft oder wenn sie gemeinsam die Zerrüttung zugestehen. Wenn ich es aber zulasse, dass einer nach einem halben Jahr oder einem Jahr einfach sagt, für mich ist die Ehe zerrüttet, weil ich einen neuen Partner kennengelernt hat, kratzt das meines Erachtens am Institut der Ehe, so wie wir es kennen. Das zeigt sich ja auch zum Beispiel beim Vergleich mit dem BGB: Die haben ja auch die Verschuldensscheidung schon 1976 abgeschafft, aber verlangen für eine Auflösung einen wichtigen Grund, wenn es vor dieser dreijährigen Haushaltstrennung ist.
Peter Barth: Frau Professor, darf ich Sie fragen: Glauben Sie daran, dass die Ehe nicht zerrüttet ist, wenn einer der beiden beharrlich an dieser Ehe nicht mehr festhalten will?
Constanze Fischer-Czermak: Ich glaube, dass heutzutage gerade bei jüngeren Leuten sehr leichtfertig gesagt wird: Eigentlich will ich nicht mehr verheiratet sein und ich möchte mich trennen.
Walter Hämmerle: Zwei Sätze von Miklau, dann Müller.
Christine Miklau: Ich möchte da jetzt schon widersprechen, Frau Professor. Die ehelichen Pflichten sind das Musterbeispiel von Pflichten, die in den absolut höchstpersönlichsten Lebensbereich hineingehen. Ich gebe zu bedenken, dass auch sexuelle Kontakte Teil dieses Ehevertrages sind, aber auch andere Dinge, wie eben mit dem Ehegatten in einer tiefen seelischen Verbundenheit zu sein, sich für alle Belange des Ehegatten zu interessieren. Und das lebenslange Festhalten an solchen höchstpersönlichen Pflichten ist, glaube ich, wirklich nicht mehr zeitgemäß. Natürlich stellt es einen wichtigen Grund dar, sich von dieser Ehe zu lösen, wenn auch nur einseitig jemand sagt: Ich kann aus persönlichen Gründen diese höchstpersönlichen Pflichten nicht mehr einhalten.
Walter Hämmerle: Walter Müller.
Walter Müller: Als Erstes gleich zu dem Thema der sexuellen Kontakte: Es gibt eine EGMR-Entscheidung, die recht aktuell ist, dass die Verletzung dieser sexuellen Gemeinschaft keine nachteiligen Folgen auf Unterhaltspflichten haben darf, also da sind wir an sich, glaube ich, am richtigen Weg.
Das Zweite ist: Wenn Scheidungsrichter das Gefühl haben, eine Ehe ist zerrüttet, weil eben einer sagt, ich will die Ehe geschieden haben, dann habe ich noch kaum einen Scheidungsrichter erlebt, der die Scheidungsklage abweist. Wir haben dann in der Regel zumindest eine massiv gestörte Kommunikation, eine Lieb- und Interesselosigkeit – das wird schnell einmal festgestellt, und dann wir die Ehe auch geschieden. Also das macht es nicht wirklich besser.
De facto ist es nach der Rechtssprechung so: Wenn einer sagt, die Ehe ist für mich zerrüttet, dann gehen die Gerichte von einer Zerrüttung aus. Und wie gesagt: Irgendein kleines Verschulden bringt man dann normalerweise auch als Parteienvertreter schon zusammen, damit eben dann über die Scheidungsfolgen zukunftsorientiert verhandelt werden kann.
Walter Hämmerle: Ein kleines Verschulden geht immer, sagt der Anwalt.
Walter Müller: Das genügt dann in der Regel.
Walter Hämmerle: Mir stellt sich die Frage der Überforderung des Staates, der Gerichte, der Justiz bei diesem hehren und wichtigen Ziel, Einzelfallgerechtigkeit herzustellen – im konkreten Fall, auf Grundlage von sehr abstrakten allgemeingültigen Gesetzen. Kann das wirklich gelingen? Was sagen Sie als Richterin, dann der Anwalt bitte, aber auch rechtstheoretisch vom Gesetzesbau her zu diesem Anspruch? – Bitte, Frau Miklau.
Christine Miklau: Na ja, also zum Anspruch: In Scheidungsverfahren kann es meiner Meinung nach nicht gelingen, weil die Beweisschwierigkeiten viel zu hoch sind. Es ist ja teilweise rein zufallsbedingt, ob ich ein gewisses Scheidungsverschulden nachweisen kann, leicht nachweisen kann oder unter Umständen nicht nachweisen kann.
Deswegen bemühen sich die Richter natürlich in jedem Einzelfall, seriös Entscheidungsverfahren zu führen und auch ein seriöses Urteil zu schreiben, aber dass das wirklich eine Gerechtigkeit in jedem Einzelfall darstellt, glaube ich, das wissen alle Praktiker, ist nicht herstellbar.
Walter Hämmerle: Was sagt der Anwalt dazu?
Walter Müller: Also auch aus meiner Sicht ist es so, dass die Gerichte grundsätzlich die Arbeit da sehr gut machen. Dort, wo ich Bedenken habe, ist, dass die Rechtsprechung des OGH einen Bedarf von Unterhaltsberechtigten nur dann sieht, wenn wir unter dem ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatz sind, also unter diesen 1 300 Euro, und das ist aus meiner Sicht viel zu wenig. Man sollte durchaus den nachehelichen Unterhalt nach verschiedenen Kriterien – es gibt zum Beispiel in der Schweiz eine, glaube ich, durchaus ausgewogene Regelung in einem größeren Ermessensspielraum für die Gerichte – bemessen lassen, damit da mehr Spielraum da ist. Dann ist auch diese Schwarz-Weiß-Malerei – überwiegendes Verschulden oder gleichteiliges Verschulden – hoffentlich dann einmal Geschichte. Natürlich kann man das Verschulden dann bei der Höhe des Unterhaltsanspruchs einfließen lassen, denn wenn meine Ehefrau versucht, mich zu ermorden, dann habe ich wahrscheinlich Verständnis der Gerichte, dass ich der nicht nachehelichen Unterhalt zahlen will, und von daher kann das Verschulden schon eine Rolle spielen. Aber grundsätzlich sollte es eben von den Faktoren Kinderbetreuung, Dauer der Ehe, Gestaltung der Ehe, Hausfrauentätigkeit und so weiter primär abhängen. Und ich erinnere noch einmal an mein Lieblingsthema: Bitte Pensionssplitting einführen! (Beifall.)
Walter Hämmerle: Dämpft Sie das in Ihrem Ehrgeiz, Herr Barth, diese Skepsis, diese Gerechtigkeit herbeizuführen, die Sie ja schon auch als Ziel genannt haben?
Peter Barth: Nein, die dämpft mich gar nicht. Ich würde gerne diese Energie der Richter:innenschaft und der Anwaltschaft sozusagen in die Richtung lenken, wo sie in die Zukunft gerichtet ist, wo man miteinander an einer neuen Zukunft baut und nicht - - Und das habe ich ja – ich war ja selber auch Familienrichter, eine Zeit lang – auch erlebt, das ist destruktiv. Keiner geht zufrieden aus einem Scheidungsprozess, jeder ist innerlich zerstörter als vorher, weil es ist halt eine Niederlage, so oder so. Und wenn man da immer tiefer und tiefer hineinbohrt, wird nichts besser.
Walter Hämmerle: Eine Erwiderung?
Christine Miklau: Nein, ich möchte nur kurz mich noch anschließen, was das Pensionssplitting betrifft. Ich denke mir, wir haben jetzt, glaube ich, seit vielen Jahren die Möglichkeit, ein freiwilliges Pensionssplitting zu vereinbaren und aus der (Walter Hämmerle: Das hat ja niemand gemacht!) absolut geringen Anzahl der Menschen, die das vereinbaren, kann man schließen, wie groß die Verhandlungsmacht der Frauen in den Ehen und in den Lebenspartnerschaften de facto aussieht, beziehungsweise manchmal ist es vielleicht auch ein Informationsdefizit, aber es zeigt einfach, wo die Frauen stehen.
Und umgekehrt macht uns das die fairen Lösungen unendlich schwer, denn wenn der Rechtsrahmen nicht ein zwingendes Pensionssplitting vorsieht oder zumindest die Möglichkeit, im Nachhinein für die Gerichte ein zwingendes Pensionssplitting vorzusehen, wenn es diesen Rechtsrahmen nicht gibt, dann gibt es eine bestimmte Gerechtigkeit nicht und müssen eben die Frauen nachehelichen Unterhaltsansprüchen nachlaufen, denen sie großteils gar nicht nachlaufen würden, wenn sie einen fairen Ausgleich für eben oft den einzigen oder größten Vermögenswert, der in so einer Ehe geschaffen wurde, bekommen würden, nämlich die Pensionsanwartschaftsrechte, die aus dieser Zeit resultieren.
Walter Hämmerle: Ich habe jetzt eine bisschen vielleicht naive Frage: Soll der Staat eigentlich Menschen zur Ehe animieren, motivieren, es möglichst einfach machen, damit sie diese Lebensgemeinschaft, diesen Vertrag eingehen? Kann es dem Staat egal sein und was bedeutet es für die Rechtsnormen, die wir damit setzen? Sollten wir - - Ich bin mir nicht sicher, ob diese Debatte jetzt dazu führt, dass viele junge Menschen sagen: Ja, ich möchte eine Ehe eingehen, mit den möglichen Folgen: verpflichtendes Pensionssplitting, und, und, und, und – wir haben neue Zeiten. Also ist es überhaupt ein Ziel dieser Reform des Scheidungsrechts, das Institut der Ehe gesellschaftlich attraktiver zu machen, moderner zu machen? – Frau Fischer-Czermak.
Constanze Fischer-Czermak: Ich glaube, animieren muss der Staat nicht zur Ehe. Er soll die Möglichkeit der Ehe eben anbieten. Es gibt ja daneben auch durchaus die Möglichkeit, in einer Lebensgemeinschaft zu leben.
Walter Hämmerle: Aber attraktivieren?
Constanze Fischer-Czermak: Natürlich kann man die Ehe auch attraktiver machen, und das wird sicher mit dem Scheidungsrecht zusammenhängen. Wenn das Scheidungsrecht moderner ist und einfacher ist, dann werden sich manche Leute auch leichter zu einer Ehe entschließen. Die Möglichkeit, diese Ehe einseitig zu beenden, wird vielleicht auch für manche dazu führen, zu heiraten, aber andererseits wird das für den anderen Partner, der wahrscheinlich gedacht hat, jetzt ist er eine Ehe auf längere Dauer eingegangen, dann enttäuschend sein. Also da bin ich dann immer skeptisch – diese einseitige Möglichkeit der Lösung der Ehe, ohne dass man zumindest die Zerrüttung nachprüfen kann. Dieser eingeschriebene Brief, für mich ist die Ehe zerrüttet, und das wird nicht nachgeprüft, das ist, glaube ich, keine gute Lösung.
Peter Barth: Also ich glaube, der Staat hat nicht jetzt die Aufgabe, zur Ehe zu verführen, aber er hat die Aufgabe, die Leute ausreichend zu informieren, worauf sie sich einlassen, und dieser Aufgabe wird er momentan gar nicht ausreichend gerecht. Wenn man sich kirchlich verheiratet, gibt es eine ausführliche Rechtsberatung, bei der staatlichen nicht; das kann kein Mensch verstehen, und das ist etwas, worauf man sich sicher einigen wird können, dass man eine solche Informationspflicht - - Aber sie muss wohl eine qualifizierte sein und kann nicht darin bestehen, dass man kurz, bevor man beim Standesamt Ja sagt, eine kleine Information kriegt, sondern das muss etwas anderes sein. Also das, glaube ich, ist eine Aufgabe des Staates.
Und, wo ich ein bisschen Bedenken habe, um auch noch ein wenig aus dem Nähkästchen der Legistik zu plaudern: Wir haben ja eine Schildbürgersituation, wie sie ihresgleichen sucht, indem wir zwei praktisch gleiche Institute nebeneinander haben, die Ehe und die eingetragene Partnerschaft – so etwas kann man ja auf Dauer hoffentlich nicht beibehalten –, und da gibt es immer wieder die Idee, dass man die eingetragene Partnerschaft zu so einer Art von Ehe light macht. Da rate ich zu Vorsicht, denn das könnte dann eine sehr attraktive, vielleicht mit weniger Pflichten verbundene Form der Partnerschaft sein, wo es aber möglicherweise so ist, dass der schwächere Teil dazu mehr oder weniger - - Wie soll ich sagen, der Schwächere stimmt dann halt zu, weil er die Ehe nicht kriegt, und steht aber dann schlechter da als bei der Ehe; und deswegen, glaube ich, muss man sehr vorsichtig sein bei Einführung einer Ehe light.
Walter Hämmerle: Herr Müller?
Walter Müller: Zum Thema Attraktivierung der Ehe: Ich glaube nicht, dass die Ehe deswegen weniger attraktiv wird, weil man Pensionssplitting einführt. Ich kenne das aus den Beratungen von Eheverträgen, in der Phase des Eheschließens ist die größte Selbstverständlichkeit: Das, was wir in der Ehe erwirtschaften, wird eins zu eins geteilt. Es wird halt geregelt, dass einer eingebrachtes Vermögen nicht aufteilen will; es wird geregelt, dass das Unternehmen nicht der Aufteilung unterliegt, obwohl das eh vom Gesetz her schon der Fall ist. Solche Themen werden da geregelt, aber dass das, was in der Ehe erwirtschaftet wird, gerecht geteilt wird, ist eine große Selbstverständlichkeit, und wenn der, ich sage jetzt, wirtschaftlich Stärkere meint, dass er das anders regeln muss, dann habe ich auch schon gehört, dass es vorkommt, dass die Frau dann einfach aufsteht und geht und ihn nicht heiratet.
Walter Hämmerle: Eine verpflichtende rechtliche Beratung vor Eheschluss am Standesamt ist Konsens am Podium?
Walter Müller: Ich habe keinen Einwand dagegen, ich sage aber auch dazu: Wenn jetzt potenzielle Eheleute zu mir kommen und eine Vorlesung zum Familienrecht haben wollen, wird das mit einer Stunde Rechtsberatung nicht funktionieren. Das löst dann natürlich auch Kostenfaktoren aus, die man sich überlegen muss; denn wenn man dann all diese Facetten oder die Details der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht, mit der Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage, weil man in der ausbezahlten Eigentumswohnung sitzt, diskutiert: Das sind solche Details, die einfach nicht bewältigbar sind, glaube ich.
Walter Hämmerle: Also ein Ja, aber. – Frau Richterin?
Christine Miklau: Ja, also ich halte insgesamt nicht sehr viel von Zwangsberatungen und sehe auch im Scheidungsbereich nicht, dass das so wahnsinnig viel bringt.
Vielleicht eine andere - - Ich habe für Österreich eine Zeit lang in der EU verhandelt, die europäische Verordnung zur Angleichung der internationalen Bestimmungen im Ehegüterrecht. Das Interessante war am Beginn der Diskussion, dass es dort Staaten gegeben hat, die gesagt haben: Ja, aber die vermögensrechtlichen Folgen einer Lebensgemeinschaft sind bei uns genau die gleichen wie bei der Ehe – und zwar rede ich da nicht von eingetragenen Lebenspartnerschaften, sondern einfach von de facto geführten Lebenspartnerschaften.
Ich habe mir dann diese Rechtsfolgen der unterschiedlichen Staaten angeschaut: Wir sind hier ja auch, was die rechtlichen Folgen einer Lebensgemeinschaft betrifft, so weit hinten! Die Lebensgefährten stehen im Grunde vor dem Nichts, das Erwirtschaftete muss mühsam in strittigen Zivilprozessen mit riesigen Kostenfolgen geklagt werden, man kann von heute auf morgen aus der Wohnung geschmissen werden, es gibt kein Pensionssplitting. – Das machen viele Staaten heutzutage alles schon anders.
Viel von den vermögensrechtlichen Folgen hängt meiner Meinung nach überhaupt nicht an einer Eheschließung, und es wundert mich eigentlich auch – vor allem jetzt angesichts der wirtschaftlichen Situation in Österreich –, dass das nicht stärker diskutiert wird; denn ich mache schon darauf aufmerksam, dass im Moment die Mindestsicherung und die Ausgleichszulage zur Pensionsversicherung all diese Themen großteils sozusagen abfängt, weil ganz viele Ex-Lebensgefährten oder Ex-Ehefrauen dann aus solchen Beziehungen eigentlich eben nur unterhalb des Existenzminimums aussteigen.
Und wie gesagt, da gibt es ganz viele Möglichkeiten, man braucht nur ins Ausland zu schauen.
Walter Hämmerle: Frau Fischer-Czermak.
Constanze Fischer-Czermak: Ich möchte noch bei der rechtlichen Beratung ansetzen. Ich würde viel früher beginnen. Ich würde sagen, in den Pflichtschulen müsste es eine Information geben, nämlich auch: Was sind die Folgen einer Lebensgemeinschaft? Wie ist das, wenn ich heirate, was sind da für Folgen? Denn viele Leute leben in einer Lebensgemeinschaft, viele junge Leute. Wenn es dann länger dauert, glauben sie, das sind ohnedies die Rechtsfolgen, die wir in einer Ehe haben.
Aber umgekehrt würde ich trotzdem die Möglichkeit einer Lebensgemeinschaft, die ohne rechtliche Folgen ist, belassen. Ich habe das auch einmal im Rahmen eines Juristentagsgutachtens untersucht. Wenn man sagt, jetzt ist dann die Lebensgemeinschaft wieder ein - - sind die üblichen Rechtsfolgen wie an die Ehe geknüpft, stellt sich zuerst einmal die Frage: Wann liegt so eine Lebensgemeinschaft vor? Wir haben keinen Akt wie bei der Ehe, keinen Formalakt, um festzustellen, ob das jetzt eine Lebensgemeinschaft ist. Wenn ich sage, dann brauche ich halt eine Eintragung, dann habe ich sofort eine Ehe light, und da wird es darunter wieder etwas geben von Leuten, die sich nicht eintragen lassen. Also ich glaube, wir sinken dann immer nur eine Stufe tiefer.
Viel wichtiger ist, die Bevölkerung aufzuklären: Was sind die Rechtsfolgen, wenn man nur in einer Lebensgemeinschaft lebt, aber auch, was sind die Rechtsfolgen, wenn man heiratet?
Walter Hämmerle: Es sollte ein Rechtsseminar an der Schule werden.
Jetzt hat die Frau Ministerin ja doch ein paar Pflöcke eingeschlagen oder uns, Ihnen ein paar Botschaften mitgegeben. Zum Beispiel hat sie gefragt, Herr Barth, na was sind denn die Rufer, die nach einer Abschaffung des Verschuldensprinzips die Stimme erheben – sie hat da Skepsis geäußert. Was bedeutet das für Ihr Vorhaben einer Abschaffung des Verschuldensprinzips?
Peter Barth: Am 9. Dezember starten die Arbeiten in der Arbeitsgruppe der neuen Regierung, und ich gehe wie immer ergebnisoffen in diese Arbeitsgruppen. Das Regierungsprogramm ist ein gewisser Rahmen, an das halte ich mich, aber die Möglichkeit besteht immer, dass die Mitglieder dieser Arbeitsgruppen ihre Standpunkte einbringen und wir versuchen daraus einen sinnvollen Vorschlag zu machen, zunächst im Haus an die Ressortspitze und dann für die Regierung. Das werde ich da genau so machen.
Walter Hämmerle: Herr Müller, wie haben Sie die Pflöcke der Frau Ministerin verstanden, was eine Erarbeitung mal eines Entwurfes, eine mögliche politische Einigung in dieser Frage angeht? Kann man da Ihrer Meinung nach schon etwas herausinterpretieren? Anwälte haben ja da ein feines Sensorium.
Walter Müller: Ich habe die Vereinbarung im Koalitionsübereinkommen eher so verstanden, dass die Unterhaltspflichten nachehelich begrenzt werden sollen, und das, was ich heute gehört habe, ist eigentlich die Stärkung der Unterhaltsansprüche. Es ist durchaus ein legitimes Interesse, und wie gesagt, man sollte viel mehr schauen: Welche Auswirkungen hatte denn die Eheschließung inklusive des danach folgenden Familienlebens für den einkommensschwächeren Teil?, und wenn das auch unabhängig von Verschulden zu entsprechenden Einschränkungen geführt hat, soll das ausgeglichen werden, und das nach Möglichkeit durchaus losgelöst vom Verschulden, ja.
Walter Hämmerle: Frau Fischer-Czermak, wie bewerten Sie die Aussichten auf eine politische Einigung in einer doch sehr heterogenen Dreierkoalition?
Constanze Fischer-Czermak: Ich habe die Frau Ministerin heute eher als skeptisch empfunden, was die Abschaffung des Verschuldensprinzips betrifft, nicht unbedingt dagegen, aber in manchen Dingen doch ein paar Bedenken. Aber ich glaube, wenn man das mit dem Bedarfsunterhalt – und da gibt es ja ein sehr ausgeklügeltes System – ordentlich in den Griff bekommt, hat keiner einen Nachteil.
Und vielleicht – um die Rechtssicherheit hier doch ein bisschen zu gewährleisten – ist es gar nicht so schlecht, wenn man dabei ansetzt, wie die bisher gelebt haben, und versucht, eine Zeit lang das aufrechtzuerhalten; aber sonst zu sagen, na, ob ich länger einen Bedarfsunterhalt bekomme, den man übrigens auch an den angemessenen, an den bisherigen Lebensverhältnissen festmachen könnte, so wie in Deutschland. Dafür muss es schon konkrete Umstände geben: Ehe spät geschieden, nicht mehr erwerbsfähig, keine Möglichkeit der Erwerbsfähigkeit, oder auf jeden Fall, solange man Kinder betreut. Aber das für die Zeit danach, dass man nicht plötzlich vor dem Nichts steht, eine gewisse Zeit befristet weiterlaufen zu lassen, finde ich eigentlich eine ganz gute Idee.
Walter Hämmerle: Frau Richterin, Frau Miklau?
Christine Miklau: Ja, also ich denke, dass es wichtig wäre, wie gesagt, für die erste Zeit sozusagen relativ einfache Regelungen zu haben, wo man aus meiner Sicht eben die bisherige wirtschaftliche Lebensführung weiterlaufen lassen kann. Natürlich werden sich im Detail sehr, sehr viele Fragen stellen, allein schon deswegen, weil ja in solchen Situationen zwei Haushalte und zwei Wohnungen finanziert werden müssen.
Aber ich denke auch, dass man eigentlich in den Blick nehmen muss - - Wir wissen aus empirischen Studien, dass circa – und es entspricht auch der Erfahrung der Familienrichter:innen – in 70 Prozent der Fälle der Trennungswunsch von den Frauen ausgeht, in circa 15 Prozent es ein gemeinsamer Wunsch ist und nur in 15 Prozent der Fälle der Trennungswunsch von den Männern ausgeht.
Walter Hämmerle: Auf alle Scheidungen insgesamt?
Christine Miklau: Auf alle Trennungen, auch Lebensgemeinschaften umgelegt. Und daher muss man schon sehen: Eine Entkopplung der Verschuldensscheidung von den nachehelichen Scheidungsfolgen wird eine sehr erhebliche Anzahl von wirtschaftlich Schwächeren – und damit tendenziell Frauen – eher stärken, weil sie eben momentan, wenn sie sich trennen wollen, durch diesen Druck bezüglich einvernehmlichen Scheidungen meistens auf Unterhalt verzichten.
Walter Hämmerle: Jetzt habe ich die Zustimmungsraten von Richter:innen und Anwälten zur Aufhebung, zur Abschaffung des Verschuldensprinzips genannt. Es gibt auch eine Studie, die einer Mehrheit der Bevölkerung attestiert, dass sie eher für die Beibehaltung des Verschuldensprinzips ist.
Eine sehr naive Frage meinerseits: Ist es egal, weil das so eine technische Frage ist, dass man vermutet, nur eine Minderheit der Menschen beschäftigt sich wirklich so intensiv mit diesem Thema und den konkreten Rechtsnachfolgen und dem Rattenschwanz an Fragen, die sich daraus ergeben? Oder ist es nicht doch in einer Demokratie der verknappten und verkürzten Schlagzeile ein wesentlicher Einflussfaktor, dass es eigentlich ein Bauchgefühl gibt, das Verschuldensprinzip sei fair, gerecht – auf einer zutiefst menschlichen Ebene?
Walter Müller: Also ich glaube, dass die Einschätzung der Frau Professor, nämlich dass nicht der Eindruck entstehen soll, ich kann mich mehr oder weniger willkürlich aus der Ehe verabschieden, durchaus auch in der Bevölkerung weit verbreitet ist, und durchaus auch: Es soll Folgen haben, wenn einer sich ehewidrig verhält. Ob das dann dieses scharfe Schwert des ewigen langen nachehelichen Unterhaltsanspruches ist, wage ich sehr zu bezweifeln. Im Zivilrecht gibt es Regelungen, dass, wenn für vertragsverletzendes Verhalten eine Konventionalstrafe vereinbart wird, es immer das richterliche Mäßigungsrecht gibt.
Beim nachehelichen Unterhalt von einer Studentenehe gibt es das richterliche Mäßigungsrecht nicht: Die kriegt 40 Prozent vom gemeinsamen Einkommen auf ewig. Und das ist das, was unbefriedigend ist: dass in diesem höchst persönlichen Bereich – wie vorhin angesprochen – es einfach unbillig ist, die Leute so lange zu binden und da gar keine Ausstiegsmöglichkeit zu haben.
Constanze Fischer-Czermak: Wir haben hier gehört, dass das Problem des Verschuldensprinzips weniger im Scheidungsverfahren als vom Unterhalt herrührt. Ich meine, theoretisch könnte man die Verschuldenstatbestände lassen und den Unterhalt überhaupt nur bedarfsabhängig machen.
Walter Müller: Ja, ja. Also das wäre - - Wir haben eine Expertengruppe im ÖRAK, die genau dorthin will, dass man sagt: Grundsätzlich soll bedarfsorientierter Unterhalt bezahlt werden; wenn wir das Verschuldensprinzip weiter haben, kann das in die Höhe des Unterhaltsanspruchs einfließen, aber es soll nicht so schwarz oder weiß sein wie derzeit.
Walter Hämmerle: Die Modernisierung des Eherechts, diese Vereinfachung dieser Lösung, wäre das vielleicht die salomonische Lösung für diese sehr vertrackte Frage?
Peter Barth: Ich glaube, es ist nicht ganz richtig, dass das Verschuldensprinzip in den Scheidungsverfahren kein Problem ist. Es produziert nämlich dort auch Leid, diese Verfahren produzieren Leid. Und es gibt vielleicht so ein allgemeines Bedürfnis in der Bevölkerung, so wie man es im Strafrecht auch kennt – das sind teilweise Bedürfnisse, die der Staat nicht unbedingt forcieren muss oder forciert befriedigen muss.
Ich finde, die Aufgabe des Staates ist schon auch, den Menschen ein Regelungswerk zur Verfügung zu stellen, das ihnen eher hilft, aus Konflikten herauszukommen, als diese zu verstärken – und Tatsache ist, dass Scheidungsverfahren diese Konflikte jetzt eher verstärken. Ich habe kaum Parteien erlebt, wo einer zufrieden hinausgegangen ist aus einem Scheidungsprozess.
Und sicher, im Unterhaltsverfahren hat es dann erst rechtliche Relevanz, aber im Scheidungsprozess hat man ja trotzdem diese Schmutzwäsche gewaschen und wäscht sie. Deswegen glaube ich, ist es eine Aufgabe des Staates, hier ein möglicherweise vorhandenes Bedürfnis der Bevölkerung zu kanalisieren und ihnen da anders auf einen besseren Weg zu verhelfen. Ich sehe darin eine Aufgabe des Staates.
Walter Hämmerle: Weil wir heute im Parlament zu Gast sein dürfen und Präsident Rosenkranz uns ja eine Frage mitgegeben hat, möchte ich ihm auch eine Antwort geben. Gibt es möglicherweise eine Vereinfachung, dass verändert wird, dass die Schließung der Ehe am Standesamt – von einer Verwaltungsbehörde –, die Auflösung der Ehe aber vor Gericht erfolgt, oder soll das beibehalten werden? – An den Legisten, oder wer auch immer es beantworten könnte – ich habe mir diese Frage nie gestellt, muss ich sagen.
Christine Miklau: Also ich möchte unbedingt, dass das bei Gericht beibehalten wird, schon aus kinderschutzrechtlichen Gründen. Familienrichter haben oft ein genaues Wissen über diverse Gewaltvorfälle, die es in dieser Familie schon gegeben hat, über Aktivitäten des Jugendamtes, die zur Besorgnis Anlass geben. Das heißt, jemand, der nicht den sogenannten Pflegschaftsakt – also den Akt des minderjährigen Kindes – kennt, sollte nicht die zuständige Behörde sein und nicht einmal eine einvernehmliche Scheidung durchführen.
Walter Hämmerle: Herr Müller?
Walter Müller: Also von den Anwälten dafür ganz eindeutig Unterstützung: Ich halte auch nichts davon, wenn man das ins Notariat verlagert, weil die ehrlicherweise damit keine praktische Erfahrung haben. Ich glaube, im Notariat scheitern sie an einer Unterhaltsberechnung – traue ich mich zu sagen.
Walter Hämmerle: Notare anwesend? – Haben Sie ein Glück!
Walter Müller: Diese Unterhaltsberechnungsthemen sind wirklich extrem komplex, und wenn man sie nicht nahezu täglich macht, dann ist man damit wirklich überfordert.
Walter Hämmerle: Vielen herzlichen Dank für diese abschließende Klärung! Ich möchte mich herzlich beim Podium bedanken: Christine Miklau, Peter Barth, Constanze Fischer-Czermak, Walter Müller – vielen herzlichen Dank! (Beifall.)
Günther Winsauer: Herr Dr. Hämmerle, bevor wir ganz zum Schluss kommen, auch Ihnen vielen Dank für die Moderation, und auch Danke für diese aufschlussreiche, rechtspolitische Gedanken durchaus anregende Diskussion.
Ich darf jetzt den Co-Veranstalter, Parlamentsdirektor Dr. Dossi, um seine Worte bitten.
Abschlussworte
Harald Dossi (Parlamentsdirektor): Danke schön. – Ich bedanke mich insbesondere bei den unmittelbar am Podium Beteiligten für die sehr gelungene Veranstaltung – gelungen aus zumindest zwei Sichtweisen. Einerseits aus der folgenden Sichtweise: Ich denke, ich kann da auch für den Österreichischen Juristentag sprechen, der ja als Motto vor sich herträgt, aktuelle rechtspolitische Fragen so aufzubereiten, dass man einerseits Input in rechtspolitische Diskussionen gibt und jedenfalls alle, die an diesen Veranstaltungen teilnehmen, gescheiter aus der Veranstaltung hinausgehen. Ich glaube, dieses Ziel ist vollständig erreicht worden, zumal wir heute gehört und bemerkt haben, dass es viele Meinungen zu diesem echten Problem, das aus der Lebenswirklichkeit an uns herangetragen wird, gibt, dass es ganz offensichtlich keine naheliegenden Lösungen gibt und es vielleicht – ich war sehr dankbar, dass Frau Miklau darauf Bezug genommen hat – manchmal gut ist, über den eigenen nationalen Tellerrand hinauszuschauen, wie woanders in der Europäischen Union oder auch darüber hinaus solche Themen und Problemlagen behandelt werden.
Eine erfolgreiche Veranstaltung war es auch aus einer zweiten Sichtweise, nämlich der des Parlaments, natürlich im Wissen, wie solche Vorlagen entstehen: dass Probleme aus der Lebenswirklichkeit so wie heute diskutiert werden, dass letztlich Legistinnen und Legisten im zuständigen Bundesministerium Vorschläge erarbeiten, dass diese Vorschläge durch zum Teil mühsame politische Prozesse auf der Ebene der Bundesregierung behandelt werden, aber – und da bin ich beim Parlament – letztlich müssen sie ins Parlament. Deswegen finde ich es immer wieder gut, dass solche Veranstaltungen hier im Hohen Haus stattfinden, weil sie für Mandatare, für Mandatarinnen, für Kolleginnen und Kollegen aus den parlamentarischen Klubs einfach interessante Hintergrundinformationen für die Phase, die in jedem Gesetzgebungsprozess irgendwann kommt, nämlich die Diskussion im Parlament, sind.
Deswegen für dieses Thema, aber auch ganz generell: Ich stehe dazu, es ist gut, solche Veranstaltungen im Parlament zu haben. Weil die Frau Präsidentin das eingangs angesprochen hat: Ich glaube, ich kann sagen, die Türen des Parlaments werden für solche interessanten Veranstaltungen des Juristentages weiter offen sein. Wann immer ich dazu gefragt werde, ist meine einzige Gegenfrage: Gibt es ein adäquates aktuelles Thema, das auch parlamentarisch relevant ist – das muss es dann schon sein –? Aber so, wie ich die Kreativität im Vorstand des Juristentages kennengelernt habe, wird es daran nicht scheitern, und ich glaube, es ist in diesem Sinne sicherlich nicht die letzte Veranstaltung hier. – Vielen Dank und weiterhin einen angenehmen Abend, danke schön. (Beifall.)
Günther Winsauer: Am Ende der Veranstaltung bleibt auch mir nichts anderes übrig, als Danke zu sagen, insbesondere an die Abteilung Veranstaltungen und Konferenzen der Parlamentsdirektion, die in einer ganz unkomplizierten, sehr partnerschaftlichen Art und Weise diese heutige Veranstaltung möglich gemacht hat. Es sind viele hilfreiche Menschen im Hintergrund, die das hier unterstützen, und ich kann Ihnen am Schluss nur sagen: Vielleicht können wir nach dieser Diskussion – auch wieder unterstützt von dieser Abteilung – in der Säulenhalle des Parlaments bei einem Glas Bier, Wein, Wasser – wie auch immer – diese Gedanken noch weiter fortsetzen. Ich wünsche Ihnen auch noch sonst andere nette Gespräche in dieser Runde. – Herzlichen Dank, schönen Abend. (Beifall.)