Budgetdienst - Untergliederungsanalysen - Budgetentwurf

UG 13-Justiz BVA-E 2022

Analyse vom 5. November 2021

Überblick

Die Untergliederungsanalyse des Budget­dienstes zur UG 13-‑Justiz vermit­telt einen Über­blick über die wesent­lichen Ent­wicklungen der Budget­unter­glie­derung. Dazu werden die Infor­mationen aus dem Entwurf zum Bundes­finanz­gesetz 2022 (BFG‑E 2022) sowie dem Entwurf zum Bundes­finanz­rahmen­gesetz 2022-2025 (BFRG‑E 2022-2025) herangezogen und um Daten aus anderen relevanten Dokumenten (z. B. Strategie­bericht, Budget­bericht, Bericht zur Wirkungs­orientierung, Beteiligungs­bericht, Strategie­berichte des Politikfeldes) ergänzt.

Die vollständige Analyse zum Download:

BD - UG 13-Justiz_BVA-E 2022 / PDF, 1 MB

Kurzfassung

Die Auszahlungen der UG 13‑Justiz steigen laut Entwurf zum Bundes­voranschlag (BVA‑E) 2022 gegenüber dem BVA 2021 um 4,3 % bzw. 76,4 Mio. EUR auf 1.872,2 Mio. EUR an. Dies ist die dritte Anhebung des Budgets nach der Steigerung im BVA 2020 und 2021. Gegen­über dem Erfolg 2019 stieg das Budget 2022 um 214,6 Mio. EUR bzw. 12,9 %. Ab 2023 fallen bzw. steigen die Ober­grenzen des Finanz­rahmens nur mehr leicht, wobei auch in diesen Jahren Rücklagen­entnahmen iHv 15 Mio. EUR jährlich für die Sanierung der Justiz­anstalt (JA) Göllers­dorf geplant und zusätzlich zur Auszahlungs­obergrenze vorgesehen sind. Der Wegfall der Werkleistungen von 7,6 Mio. EUR gegenüber 2021 (Entgelte an die Buch­haltungs­agen­tur), die nunmehr in der UG 15‑Finanz­verwal­tung budgetiert sind, führt zu einer weiteren faktischen Budget­erhöhung, die laut BMJ jedoch zur Bedeckung der Sanierungs­kosten für das Graue Haus vorgesehen ist.

Die Steigerungen für 2022 gegenüber dem BVA 2021 verteilen sich auf mehrere Budgetpositionen. Die größte Position ist der Anstieg beim Personal­aufwand (v. a. für Bezugs­erhöhungen, Strukturerhöhungen und die Absicherung der Besetzung der zusätzlichen 55 Planstellen sowie Mittel für Terror­bekämpfung und Gewaltschutz) iHv 33,5 Mio. EUR. Aus Rück­lagen wird die Sanierung und Aus­weitung der Justiza­nstalt Göllersdorf iHv 15,0 Mio. EUR im Jahr 2022 bedeckt. Der Rest verteilt sich auf unterschiedliche Positionen (Bewährungs­hilfe, Opfer­hilfe, Erwachsenen­schutzvereine, Vergütung für Verfahrenshilfe, gesundheits­bezogene Maß­nahmen im Bereich der Recht­sprechung), für die höhere Mittel zur Verfügung gestellt werden sollen. Für Gewalt­schutz werden im Budget­bericht 5,6 Mio. EUR ausgewiesen, die allerdings auf zahl­reiche Budget­positionen verteilt und noch nicht voll­ständig verplant sind. Ähnlich verhält es sich mit dem Anti­terror­paket, das laut Budget­bericht 11,1 Mio. EUR für 2022 beträgt, wobei allerdings die Wirkungs­orientierte Folgen­abschätzung zum Terror-Bekämpfungs-Gesetz nur 3,2 Mio. EUR jährlich über den Finanz­rahmen­zeitraum vorsieht.

Die im BVA 2021 veranschlagten Einzahlungen iHv 1,45 Mrd. EUR werden laut Prognose des BMJ voraussichtlich um bis zu 130 Mio. EUR u. a. durch Einmal­effekte überschritten werden, was zu Rücklagen­zuführungen führen wird. Die Einzahlungen, die vom BMF vorgegeben werden, werden aus diesem Grund im BVA‑E 2022 entsprechend auf 1,6 Mrd. EUR angehoben, da von höheren Grund­buchs­gebühren ausgegangen wird.

Für das Jahr 2022 sind im Personalplan der UG 13‑Jusitz sowie im Ministerrats­vortrag vom 14. Oktober 2021 12.249 Plan­stellen bzw. VBÄ vorgesehen. Die Plan­stellen steigen gegenüber dem BVA 2021 um insgesamt 55. Im BFRG‑E 2022-2025 sind keine weiteren Steigerungen bis 2025 vorgesehen.

Das BMJ hat vier relevante Wirkungsziele, die mit jeweils drei bis fünf aussage­kräftigen Indika­toren gemessen werden. Im BVA 2020 wurden die Wirkungs­ziele für die UG 13‑Justiz grundlegend überarbeitet und im BVA 2021 beibehalten, jedoch wurden die Kennzahlen beim Wirkungs­ziel 4 für den Straf­vollzug erneut wesentlich verändert. Auch im BVA‑E 2022 wurden die Wirkungs­ziele und Indikatoren beibehalten, nur die Berechnungs­methode bei einer Kennzahl wurde geändert. Die Justiz ist im SDG 16 – Frieden, Gerechtig­keit und starke Institutionen mit dem Indikator Förderung der Rechts­staatlichkeit und gleich­berechtigter Zugang zur Justiz sowie Ver­trauen in die Unab­hängigkeit der Justiz berücksichtigt.