EU-V: EFTA-Gerichtshof
Rs E-10/19; Antrag des Fürstentums Liechtenstein; Auslegung des Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung; Reichweite der Pflicht (einer österreichischen Gesellschaft), angemessene Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern (einer liechtensteinischen Anstalt) einholen zu müssen; Pflicht zur Vorlage der zugrundeliegenden Dokumente; Mindestumfang der vorzulegenden Urkunden im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung; Vertrauenswürdigkeit eines Rechtsanwalts als Organ der wirtschaftlichen Eigentümerin; Vorgehensweise im Falle der Verweigerung der Vorlage; Antrag
Erstellt am 10.01.2020
Eingelangt am 10.01.2020, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (2020-0.011.586)
- EGH: RS E-10/19
Datum | EU-Datenbanknr. | Dokument der EU-Vorlage | Sprache | Einstufung |
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09.01.2020 | 8786/EU XXVII.GP |
| mehrsprachig | LIMITE |