COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG (14143/SN-164/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Stellungnahme zum Ministerialentwurf (ME) über ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz-COVID-19-IG).

I.

Nach den Erläuterungen zum ME sei die gesetzliche Festlegung einer Impfpflicht ge-gen COVID-19 primär an Art 8 EMRK zu messen. Der Schutzzweck des Art 8 Abs. 1 EMRK gewährleiste ua die Achtung des Privatlebens. Dazu zähle auch der Schutz der psychischen und physischen Integrität des Einzelnen. Der Schutzbereich des Art 8 MRK erfasse auch die freie Entscheidung, ob man sich einer medizinischen Behand-lung unterziehen wolle oder nicht. Die Impfpflicht diene legitimen Zielen des Art 8 Abs. 2 EMRK, nämlich dem Schutz der Gesundheit und dem Schutz der Rechte anderer.

II.

Der ME übersieht, dass es primär nicht um die Achtung des Privatlebens, sondern um das in Art 2 EMRK garantierte Recht auf Leben geht, welches nicht eingeschränkt werden darf. Nach herrschender Auffassung schützt Art. 2 EMRK nicht nur vor Tö-tung, sondern auch vor einer Gefährdung des Lebens durch staatlich organisierte freiwillige Impfaktionen und staatliche Zwangsmaßnahmen (so ausdrücklich MUZAK, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht – Kommentar 6. Auflage Art 2 MRK Rz 2) und damit auch vor obligatorischen Impfaktionen. In besonderen – durch eine er-höhte Ingerenz des Staates charakterisierten - Konstellationen umfasst die Schutz-pflicht auch die Verhinderung von Selbstmorden (vergleiche die Nachweise bei MUZ-AK aaO Rz 4).

III.

In Österreich gibt es laut Bundesamt für die Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) weit über 36.000 gemeldete Nebenwirkungen nach mehr als 10,9 Mio. Impfungen, darunter schwere Folgen wie thrombotische Zytologie (VITT), Herzmuskelentzün-dungen (Myokarditis) oder anaphylaktische Reaktion sowie 168 (!!!) Todesfälle (BASG, 14.10.2021). In Deutschland gibt es nach den Zahlen des Paul-Ehrlich-Instituts bisher weit über 156.000 Nebenwirkungen bei 101,9 Mio. Impfungen bis August 2021, davon 9,7 % schwerwiegend und 1.450 Todesfälle (PEI, 20.09.2021), die als Ver-dachtsfälle im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung geführt werden.

Im übrigen darf auch auf die Nachweise im offenen Brief Dris Sönnichsen ua an Dr Szekeres vom 14. 12. 2021 (Beilage 1) zur beabsichtigten Maßregelung nicht der Ärztekammer höriger Ärzte verwiesen werden.

Nach dem derzeitigen Wissensstand kann es als Folgewirkung einer Impfung eindeu-tig auch zum Tod des Geimpften kommen. Die Möglichkeit, dass es durch die Impfung zum Tod eines Menschen kommen kann, verbietet es, die Impfung verpflichtend vor-zuschreiben. Dies stünde mit Ar. 2 EMRK in eindeutigem und eklatantem Wider-spruch!

IV.

Nach § 3 Abs. 1 Z 2 des ME besteht eine Ausnahme von der Impfpflicht für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. Zieht man in Betracht, dass gemäß § 7 Abs. 5 des ME eine nicht im Stand der medizinischen Wis-senschaft entsprechende ärztliche Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahme-grundes einen Verwaltungsstraftatbestand darstellen soll und der bestätigende Arzt auch disziplinäre Schritte (bis hin zum Berufsverbot) zu gewärtigen hat, ist nicht ohne weiteres damit zu rechnen, dass eine bloße Gesundheitsgefährdung als Folge einer Impfung objektiv leicht nachgewiesen werden kann, wenn man bedenkt, dass das Mi-nisterium grundsätzlich keine Ausnahmen anerkennt.

Man bringt daher Menschen, die sich unter keinen Umständen impfen lassen wollen, dazu, Selbstmord einer Impfung vorzuziehen; denn wer ankündigt, im Falle einer Imp-fung Selbstmord zu begehen, erbringt dadurch jedenfalls den Nachweis einer Gefahr für Leib und Leben. Allein die Möglichkeit, dass Menschen es vorziehen könnten, die Begehung von Selbstmord anzukündigen, anstatt sich impfen zu lassen, belegt ein auf Basis des Ministerialentwurfes zustande kommendes Gesetz mit Verfassungswidrig-keit.

V.

Zusammenfassend ist es mit dem durch Art. 2 EMRK verfassungsgesetzlich geschütz-ten Recht auf Leben unvereinbar, Menschen zu einer Impfung gegen COVID 19 zu zwingen, deren Folgen aufgrund der in Aussicht gestellten, vollkommen unbestimmten Anzahl von Wiederholungen nicht einmal annähernd absehbar sind.

Die gesetzliche Festlegung einer Impfpflicht ist aufgrund des derzeitigen Erkenntnis-standes eindeutig verfassungswidrig.


Graz, am 16.12.2021 Dr Werner Mecenovic eh

Stellungnahme von

Mecenovic Rechtsanwalt GmbH

Ähnliche Gegenstände

EuroVoc