31997D0367

97/367/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 1997 wonach die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche nach oder der Förderung von Erdöl oder Gas im Vereinigten Königreich nicht als Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 93/38/EWG des Rates gilt und die eine solche Tätigkeit ausübenden Auftraggeber im Vereinigten Königreich als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der genannten Richtlinie gelten (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 156 vom 13/06/1997 S. 0055 - 0056


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Mai 1997 wonach die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche nach oder der Förderung von Erdöl oder Gas im Vereinigten Königreich nicht als Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 93/38/EWG des Rates gilt und die eine solche Tätigkeit ausübenden Auftraggeber im Vereinigten Königreich als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der genannten Richtlinie gelten (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/367/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 3 Absätze 4 und 5 und Artikel 40 Absätze 5 bis 8,

gestützt auf die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/38/EWG kann ein Mitgliedstaat bei der Kommission beantragen, daß die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zweck der Suche nach oder der Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nicht als Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der genannten Richtlinie gilt und daß die Auftraggeber als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) zur Ausübung einer oder mehrerer dieser Tätigkeiten gelten, wenn bestimmte Bedingungen in bezug auf die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen für diese Tätigkeiten erfuellt sind und der ersuchende Mitgliedstaat gewährleistet, daß der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe beachtet und die Kommission über die Vergabe dieser Aufträge unterrichtet wird.

Für Mitgliedstaaten, die ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/22/EG nachkommen, gelten auch die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/38/EWG als erfuellt.

Mit Schreiben an die Kommission vom 3. Februar 1997 beantragte die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs bei der Europäischen Gemeinschaft, die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zweck der Suche nach oder der Förderung von Erdöl oder Gas im Vereinigten Königreich nicht als Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 93/38/EWG anzusehen und die eine solche Tätigkeit ausübenden Auftraggeber im Vereinigten Königreich als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der genannten Richtlinie anzusehen sind. Dieser Antrag erstreckte sich nicht auf die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zweck der Suche nach oder der Förderung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen.

Durch die Annahme der britischen Rechtsvorschriften Hydrocarbons Licensing Act 1995, Petroleum (Production) (Seaward Areas) (Amendment) Regulations 1995 und Petroleum (Production) (Landward Areas) Regulations 1995 ist das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/22/EG nachgekommen.

Die Erfuellung der Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 93/38/EWG im Vereinigten Königreich wurde überprüft im Zusammenhang mit dem Erlaß der Entscheidung 93/425/EWG der Kommission vom 14. Juli 1993, wonach die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche nach oder der Förderung von Erdöl oder Gas im Vereinigten Königreich nicht als Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 90/531/EWG gilt und die eine solche Tätigkeit ausübenden Auftraggeber im Vereinigten Königreich als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der genannten Richtlinie (3) gelten.

Die "Utilities Supply and Works Contracts Regulations 1992" vom 23. Dezember 1992 setzten die Richtlinie 90/531/EWG des Rates (4) in britisches Recht um. Paragraph 8 enthielt eine Reihe von Durchführungsvorschriften zu Artikel 3 Absatz 2. Diese Bestimmungen wurden im Zusammenhang mit dem Beschluß der Entscheidung 93/425/EWG geprüft und als ausreichende Umsetzung des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 90/531/EWG hinsichtlich Bau- und Lieferaufträgen bewertet. Eine Umsetzung des Artikels 3 Absatz 2 im Hinblick auf Dienstleistungsaufträge stand jedoch noch aus.

Die "Utilities Contracts Regulations 1996" setzen die Richtlinie 93/38/EWG in britisches Recht um. Paragraph 9 wiederholt die vorstehend genannten Bestimmungen und dehnt deren Anwendungsbereich auf Dienstleistungen aus. Diesen Bestimmungen traten am 12. Dezember 1996 in Kraft. Diese Regelungen gewährleisten die Befolgung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Suche oder der Förderung von Erdöl oder Gas, insbesondere hinsichtlich der den Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen über ihre Absicht einer Auftragsvergabe und der Verpflichtung, der Kommission Auskunft über die Vergabe der Aufträge zu erteilen.

Gemäß Artikel 40 Absätze 5 bis 8 der Richtlinie 93/38/EWG hat der Beratende Ausschuß für öffentliche Aufträge seine Stellungnahme dazu abgegeben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zweck der Suche nach oder der Förderung von Erdöl oder Gas im Vereinigten Königreich gilt seit 30. Mai 1997 nicht als Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 93/38/EWG; die eine solche Tätigkeit ausübenden Auftraggeber gelten im Vereinigten Königreich als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der genannten Richtlinie.

Artikel 2

(1) Diese Entscheidung ergeht auf der Grundlage der vom Vereinigten Königreich am 30. Mai 1997 beschlossenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Richtlinie 94/22/EG und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 93/38/EWG umgesetzt haben und der Kommission mitgeteilt wurden.

(2) Alle im Vereinigten Königreich beschlossenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die die unter Absatz 1 genannten beschlossenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ändern, sind der Kommission sofort nach ihrer Verabschiedung mitzuteilen.

(3) Die unter Absatz 2 genannte Mitteilung wird der Kommission im Hinblick auf eine allfällige Überprüfung, ob diese Entscheidung geändert, zurückgezogen oder aufrechterhalten werden soll, notifiziert.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 30. Mai 1997

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 199 vom 9. 8. 1993, S. 84.

(2) ABl. Nr. L 164 vom 30. 6. 1994, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 55.

(4) ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990, S. 1.