13.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/17


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 9. Juni 2008

zur Änderung der Entscheidung 2004/162/EG betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen überseeischen Departements

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2008/439/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2004/162/EG des Rates vom 10. Februar 2004 betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen überseeischen Departements und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 89/688/EWG (1), insbesondere Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2004/162/EG werden die französischen Behörden ermächtigt, die in den französischen überseeischen Departements lokal hergestellten, im Anhang der Entscheidung genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien. Die zulässige Höchstabweichung des Steuersatzes beträgt je nach Erzeugnis und überseeischem Departement 10, 20 oder 30 Prozentpunkte.

(2)

Gemäß der genannten Entscheidung können die Listen der in ihrem Anhang aufgeführten Erzeugnisse bei der Neuaufnahme lokaler Produktionen in den französischen überseeischen Departements aktualisiert oder Sofortmaßnahmen zum Schutz einer lokalen Produktion vor bestimmten unlauteren Handelspraktiken ergriffen werden.

(3)

Die französischen Behörden haben an die Kommission einen Antrag auf Aktualisierung der Listen von Erzeugnissen, für die abweichende Steuersätze gelten können, durch Aufnahme neuer Erzeugnisse gerichtet. Jedes einzelne im Antrag der französischen Behörden genannte Erzeugnis wurde im Hinblick auf die Bedingungen der Entscheidung 2004/162/EG geprüft. Diese neuen Erzeugnisse entstammen einer Produktion, die sich in Französisch-Guayana erst nach dem Antrag der französischen Behörden vom 14. März 2003, der zu der Entscheidung 2004/162/EG geführt hat, entwickelt hat. Diese Erzeugnisse konnten daher nicht mehr in die Listen der Erzeugnisse im Anhang jener Entscheidung aufgenommen werden. Damit ist eine der beiden alternativen Bedingungen des Artikels 3 jener Entscheidung erfüllt.

(4)

Somit ist zu prüfen, inwieweit der Handel mit diesen neuen Erzeugnisse gegenüber den aus dem Ausland eingeführten Erzeugnissen aufgrund der zur Herstellung der Ersteren anfallenden Mehrkosten der zumeist sehr kleinen lokalen Betriebe in Französisch-Guayana benachteiligt ist. Die Mehrkosten sind vor allem auf die abgelegene Lage, die schwierigen klimatischen Bedingungen und die geringe Größe des lokalen Marktes zurückzuführen. Die Abgelegenheit verursacht erhöhte Beförderungskosten und zwingt die Unternehmen wegen der langen Lieferfristen dazu, umfangreiche Lagerbestände an Rohstoffen und Ersatzteilen zur Reparatur der für die Herstellung eingesetzten Maschinen anzulegen. Daneben ist aufgrund der geringen Größe des lokalen Marktes der Herstellungsaufwand im Vergleich zur erzeugten Menge in vielen Fällen unverhältnismäßig hoch. Die französischen Behörden haben für jede Gruppe lokal hergestellter Erzeugnisse die Nachteile ausgehend von den jeweils zutreffenden Faktoren beziffert.

(5)

Im Oktober 2003 wurde ein neuer Betrieb für die Produktion von Joghurt und anderen Milchprodukten wie Quark (Position 0403 mit den Unterpositionen 0403 10 und 0403 90 der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs) errichtet. Allerdings wurde zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags, d. h. vor dem Beginn der Erzeugung, nur eine Produktion von Joghurt (Position 0403 10 der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs) berücksichtigt. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass die Tätigkeit des Betriebs auch die Produktion von Erzeugnissen der Position 0403 90 umfasst. Wie aus den Angaben der französischen Behörden hervorgeht, übersteigen die Gestehungskosten der lokal hergestellten Erzeugnisse die ähnlicher, nicht aus Französisch-Guayana stammender Erzeugnisse um über 20 %. Um den Wettbewerbsnachteil dieser neuen lokalen Produktion auszugleichen, sollte das Erzeugnis unter Position 0403 90 für Französisch-Guayana in Teil B des Anhangs der Entscheidung 2004/162/EG mit der Liste der lokalen Erzeugnisse eingefügt werden, die gegenüber den Erzeugnissen, die nicht aus den französischen überseeischen Departements stammen, mit einem um 20 Prozentpunkte geringeren Satz besteuert werden können.

(6)

Im September 2005 hat eine Kaffeerösterei den Betrieb aufgenommen. Gleichzeitig wird im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit mit der Erzeugung von Rohkaffee begonnen. Damit soll den Röstereien der erforderliche Rohstoff geliefert werden. Mit diesen Tätigkeiten sollte in absehbarer Zeit die Kaffeenachfrage in Französisch-Guayana zum Teil gedeckt werden. Wie aus den Angaben der französischen Behörden hervorgeht, übersteigen die Gestehungskosten des lokal gerösteten Kaffees die des nicht aus Französisch-Guayana stammenden gerösteten Kaffees um über 20 %. Um den Wettbewerbsnachteil dieser neuen lokalen Produktion auszugleichen, sollte gerösteter Kaffee (Position 0901 21 der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs) für Französisch-Guayana in Teil B des Anhangs der Entscheidung 2004/162/EG mit der Liste der lokalen Erzeugnisse aufgenommen werden, die gegenüber den Erzeugnissen, die nicht aus den französischen überseeischen Departements stammen, mit einem um 20 Prozentpunkte geringeren Satz besteuert werden können.

(7)

Anfang 2006 hat ein Betrieb die Herstellung von Schokolade und von Zubereitungen aus Kakao (Positionen 1801, 1802, 1803, 1805 und 1806 der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs) aufgenommen. Gleichzeitig wird mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzeugung von Kakao begonnen. Mit diesen Tätigkeiten sollte in absehbarer Zeit die Nachfrage nach Schokolade in Guyana zum Teil gedeckt werden. Wie aus den Angaben der französischen Behörden hervorgeht, übersteigen die Gestehungskosten für lokal hergestellte Schokolade und Zubereitungen aus Kakao die ähnlicher, nicht aus Französisch-Guayana stammender Erzeugnisse um über 20 %. Um den Wettbewerbsnachteil der lokalen Produktion auszugleichen, sollten die Erzeugnisse der Positionen 1801, 1802, 1803, 1805 und 1806 für Französisch-Guayana in Teil B des Anhangs der Entscheidung 2004/162/EG mit der Liste der lokalen Erzeugnisse eingefügt werden, die gegenüber den Erzeugnissen, die nicht aus den französischen überseeischen Departements stammen, mit einem um 20 Prozentpunkte geringeren Satz besteuert werden können.

(8)

Im September 2005 wurde ein Betrieb zur Herstellung von Maniokchips, Bananenchips und gegrillten Erdnüssen errichtet (Positionen 2008 11 und 2008 99 der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs). Wie aus den Angaben der französischen Behörden hervorgeht, übersteigen die Gestehungskosten der lokal hergestellten Erzeugnisse die ähnlicher, nicht aus Französisch-Guayana stammender Erzeugnisse um über 20 %. Um den Wettbewerbsnachteil dieser neuen lokalen Produktion auszugleichen, sollten die Erzeugnisse unter Position 2008 11 und 2008 99 für Französisch-Guayana in Teil B des Anhangs der Entscheidung 2004/162/EG mit der Liste der lokalen Erzeugnisse eingefügt werden, die gegenüber den Erzeugnissen, die nicht aus den französischen überseeischen Departements stammen, mit einem um 20 Prozentpunkte geringeren Satz besteuert werden können.

(9)

Eine 2006 errichtete Bierbrauerei hat 2007 die Herstellung von Bier aufgenommen (Position 2203 der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs). Wie aus den Angaben der französischen Behörden hervorgeht, übersteigen die Gestehungskosten des lokal hergestellten Bieres die für nicht aus Französisch-Guayana stammendes Bier um über 30 %. Um den Wettbewerbsnachteil dieser neuen lokalen Produktion auszugleichen, sollte das Erzeugnis unter Position 2203 für Guyana in Teil C des Anhangs der Entscheidung 2004/162/EG mit der Liste der lokalen Erzeugnisse eingefügt werden, die gegenüber den Erzeugnissen, die nicht aus den französischen überseeischen Departements stammen, mit einem um 30 Prozentpunkte geringeren Satz besteuert werden können.

(10)

Ein Unternehmen in Französisch-Guayana hat 2005 seine Tätigkeit aufgenommen, bei der die Rückstände von Reisschalen zur Herstellung eines mit Torf vergleichbaren Erzeugnisses (Brennstoff, Streumaterial) verwendet werden. Diese neue Tätigkeit wäre wirtschaftlich nicht rentabel, wenn der außerhalb Französisch-Guayanas hergestellte Torf (Position 2703 der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs) in Französisch-Guayana nicht mit einem abweichenden Satz besteuert werden würde. Laut den Angaben der französischen Behörden sind die Verarbeitungskosten, obwohl es sich um ein aus landwirtschaftlichen Abfällen hergestelltes Erzeugnis handelt, so hoch, dass das Erzeugnis selbst unter Berücksichtigung der Transportkosten nicht mit dem nach Französisch-Guayana eingeführten Torf konkurrieren kann. Nach Angabe der französischen Behörden liegen die Herstellungskosten dieses Erzeugnisses weit über denen für Torf, und zwar aufgrund der sehr geringen Größe des Betriebs in Französisch-Guayana, der dieses Verfahren entwickelt hat (6 Beschäftigte), und der beinahe handwerklichen Herstellung, während Torf in Europa industriell hergestellt wird. Außerdem gibt es in Französisch-Guayana keine lokale Torferzeugung. Auch bei Anrechnung der Transportkosten für den aus Europa eingeführten Torf übersteigen die Gestehungskosten für das aus Reisschalen hergestellte Erzeugnis die für den eingeführten Torf um mehr als 20 %. Ohne besondere Gegenmaßnahme wäre daher die Tätigkeit dieses Betriebs in Französisch-Guayana nicht rentabel, weshalb Maßnahmen zur Sicherung seiner Wettbewerbsfähigkeit erforderlich sind. Um den Wettbewerbsnachteil dieser neuen lokalen Produktion gegenüber Torf auszugleichen, sollte das Erzeugnis unter Position 2703 für Französisch-Guayana in Teil B des Anhangs der Entscheidung 2004/162/EG mit der Liste der lokalen Erzeugnisse eingefügt werden, die gegenüber den Erzeugnissen, die nicht aus den französischen überseeischen Departements stammen, mit einem um 20 Prozentpunkte geringeren Satz besteuert werden können. Auch wenn dieser abweichende Satz nur für Torf gilt, könnte damit die Tätigkeit zur Herstellung des neuen lokalen Brennstoffs erhalten werden, wenn er zu einem Satz besteuert wird, der für lokal hergestellten Torf angewendet würde, wenn es eine solche Herstellung gäbe.

(11)

Im Jahr 2005 hat ein Betrieb in Französisch-Guayana mit der Herstellung von Matratzen aus Schaumstoff und Erzeugnissen aus Polystyrol (Positionen 3921 11 und 9404 21 der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs) begonnen. Wie aus den Angaben der französischen Behörden hervorgeht, übersteigen die Gestehungskosten der lokal hergestellten Erzeugnisse die ähnlicher, nicht aus Französisch-Guayana stammender Erzeugnisse um über 20 %. Um den Wettbewerbsnachteil dieser neuen lokalen Produktion auszugleichen, sollten die Erzeugnisse unter Position 3921 11 und 9404 21 für Französisch-Guayana in Teil B des Anhangs der Entscheidung 2004/162/EG mit der Liste der lokalen Erzeugnisse eingefügt werden, die gegenüber den Erzeugnissen, die nicht aus den französischen überseeischen Departements stammen, mit einem um 20 Prozentpunkte geringeren Satz besteuert werden können.

(12)

Im Jahr 2005 hat ein Betrieb in Französisch-Guayana mit der Herstellung von Duschkabinen aus PVC (Position 3922 10 der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs) begonnen. Wie aus den Angaben der französischen Behörden hervorgeht, übersteigen die Gestehungskosten der lokal hergestellten Duschkabinen die ähnlicher, nicht aus Französisch-Guayana stammender Erzeugnisse um über 20 %. Um den Wettbewerbsnachteil dieser neuen lokalen Produktion auszugleichen, sollte das Erzeugnis unter Position 3922 10 für Guyana in Teil B des Anhangs der Entscheidung 2004/162/EG mit der Liste der lokalen Erzeugnisse eingefügt werden, die gegenüber den Erzeugnissen, die nicht aus den französischen überseeischen Departements stammen, mit einem um 20 Prozentpunkte geringeren Satz besteuert werden können.

(13)

Ein Betrieb in Französisch-Guayana hat im Jahr 2007 mit der Herstellung von Regenrinnen aus Zink und Kupfer (Positionen 7411, 7412, 7419 91, 7907 00 10 und 7907 00 90 der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs) begonnen. Wie aus den Angaben der französischen Behörden hervorgeht, übersteigen die Gestehungskosten der lokal hergestellten Erzeugnisse die ähnlicher, nicht aus Französisch-Guayana stammender Erzeugnisse um über 20 %. Um den Wettbewerbsnachteil dieser neuen lokalen Produktion auszugleichen, sollten die Erzeugnisse unter Position 7411, 7412, 7419 91, 7907 00 10 und 7907 00 90 für Guyana in Teil B des Anhangs der Entscheidung 2004/162/EG mit der Liste der lokalen Erzeugnisse eingefügt werden, die gegenüber den Erzeugnissen, die nicht aus den französischen überseeischen Departements stammen, mit einem um 20 Prozentpunkte geringeren Satz besteuert werden können —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2004/162/EG wird gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. COTMAN


(1)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 64.


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2004/162/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Teil B Nummer 2 werden die folgenden Positionen eingefügt:

„0403 90, 0901 21, 1801, 1802, 1803, 1805, 1806, 2008 11, 2008 99, 2703, 3921 11, 3922 10, 7411, 7412, 7419 91, 7907 00 10, 7907 00 90 und 9404 21“.

2.

In Teil C Nummer 2 wird folgende Position eingefügt:

„2203“.