32000D0745

2000/745/EG: Beschluss der Kommission vom 29. November 2000 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3603)

Amtsblatt Nr. L 301 vom 30/11/2000 S. 0088 - 0089


Beschluss der Kommission

vom 29. November 2000

zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3603)

(2000/745/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000(2) (nachstehend "Antidumpinggrundverordnung" genannt), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(3) (nachstehend "Antisubventionsgrundverordnung" genannt), insbesondere auf die Artikel 13 und 15,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1742/2000 der Kommission(4) wurden vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat ("PET") mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand in die Gemeinschaft eingeführt.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1741/2000 der Kommission(5) wurden vorläufige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in Indien, Malaysia, Taiwan und Thailand in die Gemeinschaft eingeführt.

(3) Nach der Annahme der vorläufigen Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen setzte die Kommission die Untersuchung des Dumpings, der Subventionierung, der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft fort. Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der Untersuchung sind in der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates(6) zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates(7) zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand dargelegt.

(4) Die Untersuchungen bestätigten die vorläufigen Feststellungen zum schädlichen Dumping im Fall der Einfuhren mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand bzw. zur schädlichen Subventionierung im Fall der Einfuhren mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand.

B. VERPFLICHTUNGEN

(5) Nach der Annahme der vorläufigen Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen boten zwei ausführende Hersteller in Indien, die an beiden Untersuchungen mitgearbeitet hatten, Verpflichtungen (im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung und des Artikels 13 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung) an. Im Rahmen der Antidumpinguntersuchung unterbreiteten auch zwei ausführende Hersteller in Indonesien Verpflichtungsangebote. Gemäß diesen Verpflichtungsangeboten sind die betreffenden ausführenden Hersteller bereit, ihre Waren nicht unter bestimmten Mindestpreisen an ihre geschäftlich verbundenen Kunden zu verkaufen.

(6) Nach Ansicht der Kommission können die Verpflichtungsangebote der indischen Unternehmen Pearl Engineering Polymers Limited und Reliance Industries Limited angenommen werden, da die schädlichen Auswirkungen des Dumpings und der Subventionierung durch sie beseitigt werden. Die Kommission hält auch das Verpflichtungsangebot des indonesischen Unternehmens P.T. Polypet Karyapersada für annehmbar, da es die Beseitigung der schädlichen Auswirkungen des Dumpings ermöglicht. Außerdem verpflichteten sich die Unternehmen, der Kommission regelmäßig ausführliche Berichte vorzulegen, sodass eine wirksame Überwachung gewährleistet ist. Angesichts der Bereitschaft dieser Unternehmen zur Mitarbeit an den Untersuchungen, ihrer Struktur, ihrer Verkaufsorganisation und der Eigenschaften der betroffenen Ware ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtungen nach Ansicht der Kommission gering.

(7) Auch ein zweites indonesisches Unternehmen unterbreitete ein Verpflichtungsangebot. Es übermittelte jedoch falsche und irreführende Informationen zu bestimmten Aspekten der Antidumpinguntersuchung, was die Richtigkeit und Zuverlässigkeit seiner Angaben beeinträchtigte (siehe Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000). Daher war die Kommission nicht davon überzeugt, dass eine Verpflichtung im Fall dieses Unternehmens wirksam überwacht werden könnte, sodass das Angebot abgelehnt wurde.

(8) Um die effektive Einhaltung und Überwachung der Verpflichtungen sicherzustellen, ist die Zollbefreiung bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß den Verpflichtungen davon abhängig, dass den Zollstellen des betreffenden Mitgliedstaats eine gültige "Verpflichtungsrechnung" vorgelegt wird, die von den ausführenden Herstellern, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, ausgestellt wurde und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 aufgeführten Informationen enthält. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumping- bzw. Ausgleichszoll zu entrichten, um eine effektive Anwendung der Verpflichtungen sicherzustellen.

(9) Wird eine Verpflichtung verletzt oder zurückgenommen oder besteht Grund zu der Annahme, dass eine Verpflichtung verletzt worden ist, können gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Antidumpinggrundverordnung bzw. gemäß Artikel 13 Absätze 9 und 10 der Antisubventionsgrundverordnung vorläufige oder endgültige Zölle eingeführt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Verpflichtungsangebote, die die nachstehend genannten ausführenden Hersteller im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand bzw. im Rahmen des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand unterbreitet haben, werden angenommen.

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Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Dieser Beschluss ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2000

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

(3) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(4) ABl. L 199 vom 5.8.2000, S. 48.

(5) ABl. L 199 vom 5.8.2000, S. 6.

(6) Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.

(7) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.