22.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. April 2013

zur Änderung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand

(2013/223/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Antidumping-Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Nach Durchführung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens und einer teilweisen Interimsüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat („PET“) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Thailand und Taiwan ein. Die Maßnahmen wurden ursprünglich im August 2000 (3) eingeführt. Derzeit werden die Maßnahmen erneut einer Auslaufüberprüfung (4) unterzogen.

(2)

Mit dem Beschluss 2000/745/EG (5) („Beschluss“) nahm die Kommission eine Preisverpflichtung unter anderem des indonesischen Unternehmens P.T.Polypet Karyapersada („Polypet“) an. Im Anschluss an die Feststellungen und Schlussfolgerungen einer „Neuausführer-Überprüfung“ (6) nahm die Kommission mit Beschluss 2002/232/EG (7) zur Änderung des Beschlusses 2000/745/EG eine Preisverpflichtung des indischen Unternehmens Futura Polyesters Limited („Futura“) an.

B.   AUS DER PREISVERPFLICHTUNG ERWACHSENE AUFLAGEN

(3)

Eine der wesentlichen Auflagen, die aus einer Preisverpflichtung erwachsen, besteht in der vierteljährlichen Vorlage eines Berichts über Verkaufszahlen, anhand deren die Kommission die Preisverpflichtung wirksam überwachen kann. Die Überwachungspflicht gilt auch für eine Situation, bei der innerhalb eines bestimmten Quartals keine Verkäufe getätigt wurden.

(4)

Des Weiteren müssen die ausführenden Hersteller die Kommission unverzüglich über alle Änderungen an der Unternehmensstruktur in Kenntnis setzen, die während der Geltungsdauer der Preisverpflichtung eintreten.

(5)

Nach den Bestimmungen der Preisverpflichtung kommt die mangelhafte Zusammenarbeit mit der Kommission in diesen Punkten einer Verletzung der Preisverpflichtung gleich. In einem kürzlich ergangenen Urteil des Gerichtshofs (8) wird ebenfalls bestätigt, dass Verpflichtungen zur Informationsübermittlung von wesentlicher Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren der Verpflichtungen sind.

C.   VERLETZUNG DER PREISVERPFLICHTUNG

(6)

Trotz mehrerer Erinnerungsschreiben legte das Unternehmen Polypet keinen Verkaufsbericht für das dritte Quartal 2012 vor. Darüber hinaus setzte das Unternehmen Polypet entgegen der von ihm eingegangenen Preisverpflichtung die Kommission nicht unverzüglich darüber in Kenntnis, dass es seine Vermögenswerte im August 2012 an ein anderes indonesisches Unternehmen verkauft hatte. Auch für das vierte Quartal 2012 wurde kein Bericht vorgelegt.

(7)

Trotz mehrerer Erinnerungsschreiben legte das Unternehmen Futura keine Berichte für das dritte oder vierte Quartal 2012 vor.

(8)

Diese Verletzungen der Auflagen, Berichte vorzulegen und Änderungen an der Unternehmensstruktur mitzuteilen, gelten als anhaltende mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und somit als Verletzung der Bestimmungen der Preisverpflichtung. Daher ist die Kommission zum Widerruf beider Preisverpflichtungen berechtigt.

D.   SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN

(9)

Beide Unternehmen erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Es gingen keine Stellungnahmen der Unternehmen ein.

E.   ÄNDERUNG DES BESCHLUSSES 2000/745/EG

(10)

Daher beschloss die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Preisverpflichtungen, wonach sie die Preisverpflichtung einseitig widerrufen kann, dass die Annahme der Preisverpflichtung der beiden Unternehmen Polypet und Futura widerrufen und der Beschluss 2000/745/EG, geändert mit Beschluss 2002/232/EG, geändert werden sollte. Dementsprechend sollten für die Einfuhren des von den Unternehmen Polypet und Futura hergestellten PET (TARIC-Zusatzcode A193 für Polypet und TARIC-Zusatzcode A184 für Futura) automatisch die mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Annahme der Preisverpflichtungen, die von den Unternehmen P.T.Polypet Karyapersada, Indonesien, (TARIC-Zusatzcode A193), und Futura Polyesters Limited, Indien, (TARIC-Zusatzcode A184), angeboten wurden, wird widerrufen.

Artikel 2

Die Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses 2000/745/EG erhält folgende Fassung:

„Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Indien

Reliance Industries Limited

A181

Indien

Pearl Engineering Polymers Limited

A182

Indien

Dhunseri Petrochem & Tea Limited

A585“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. April 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 5.8.2000, S. 48.

(4)  ABl. C 55 vom 24.2.2012, S. 4.

(5)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 88.

(6)  ABl. L 78 vom 21.3.2002, S. 4.

(7)  ABl. L 78 vom 21.3.2002, S. 12, ABl. C 116 vom 15.5.2003, S. 2.

(8)  Rechtssache C-552/10 P, http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=130244&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=825501.