32001R1036

Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Belize, Kambodscha, Äquatorialguinea, St. Vincent und den Grenadinen sowie Honduras

Amtsblatt Nr. L 145 vom 31/05/2001 S. 0010 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 des Rates

vom 22. Mai 2001

über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Belize, Kambodscha, Äquatorialguinea, St. Vincent und den Grenadinen sowie Honduras

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Schutz der Fischbestände als erschöpfliche Naturressource stellt sowohl im Interesse des biologischen Gleichgewichts als auch im Hinblick auf die globale Ernährungssicherheit eine Notwendigkeit dar.

(2) Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), zu deren Vertragsparteien die Europäische Gemeinschaft gehört, verabschiedete 1998 die Entschließung 98-18 über den illegalen, nicht gemeldeten und nicht regulierten Fang von Thunfisch durch große Schiffe im Geltungsbereich der Konvention.

(3) Die Vertragsparteien der ICCAT, deren Fischer verpflichtet sind, den Fang an atlantischem Thunfisch zu verringern, können den betreffenden Bestand nur dann wirksam bewirtschaften, wenn alle Nicht-Vertragsparteien mit der ICCAT zusammenarbeiten und deren Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung einhalten.

(4) Die ICCAT hat Belize, Kambodscha, Äquatorialguinea, St. Vincent und die Grenadinen sowie Honduras als Länder eingestuft, die atlantischen Großaugenthun auf eine Weise fischen, welche die Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisation zur Erhaltung der betreffenden Art beeinträchtigt, und untermauerte ihre Feststellung mit Daten über den Fang und den Handel mit dieser Art sowie über die Beobachtung von Schiffen.

(5) Die Versuche der ICCAT, vier der fünf genannten Länder zu veranlassen, die Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung von atlantischem Großaugenthun einzuhalten, blieben erfolglos. Honduras wurde eine zusätzliche Frist gewährt, um den Nachweis zu erbringen, dass es die Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung einhält. Folglich wird das Ergebnis der von diesem Land getroffenen Maßnahmen auf der Jahrestagung 2001 geprüft.

(6) Die ICCAT hat den Vertragsparteien empfohlen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun in jeder Form aus Belize, Kambodscha, Äquatorialguinea, St. Vincent und den Grenadinen sowie Honduras zu verbieten. Diese Verbote werden aufgehoben, sobald festgestellt wird, dass die Fangtätigkeiten dieser Länder mit den Maßnahmen der ICCAT in Einklang gebracht worden sind. Da die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich besitzt, muss sie das Einfuhrverbot durchführen.

(7) Was Erzeugnisse aus atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Honduras betrifft, so sieht die ICCAT vor, dass das Verbot am 1. Januar 2002 in Kraft tritt, sofern sie auf ihrer Jahrestagung 2001 nicht feststellt, dass die Fangtätigkeiten dieses Landes an die Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT angeglichen wurden.

(8) Diese Maßnahmen sind mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft aus anderen internationalen Übereinkünften vereinbar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Überführung von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) der KN-Codes ex 0301 99 90, ex 0302 39 19, ex 0302 39 99, ex 0303 49 41, ex 0303 49 43, ex 0303 49 49, ex 0303 49 90, ex 0304 10 38, ex 0304 10 98, ex 0304 20 45, ex 0304 90 97, ex 0305 20 00, ex 0305 30 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 90, ex 0305 69 90, ex 1604 14 11, ex 1604 14 16, ex 1604 14 18 und ex 1604 20 70 mit Ursprung in Belize, Kambodscha, Äquatorialguinea sowie St. Vincent und den Grenadinen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist verboten.

(2) Die Entladung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse im Hinblick auf eine Weiterbeförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren ist verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt nicht für diejenigen Mengen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, für die den zuständigen nationalen Behörden schlüssig nachgewiesen wird, dass sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Weg in das Gebiet der Gemeinschaft befanden, und sofern sie spätestens 14 Tage nach diesem Zeitpunkt in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

Artikel 3

Die Artikel 1 und 2 gelten für atlantischen Großaugenthun der KN-Codes ex 0301 99 90, ex 0302 39 19, ex 0302 39 99, ex 0303 49 41, ex 0303 49 43, ex 0303 49 49, ex 0303 49 90, ex 0304 10 38, ex 0304 10 98, ex 0304 20 45, ex 0304 90 97, ex 0305 20 00, ex 0305 30 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 90, ex 0305 69 90, ex 1604 14 11, ex 1604 14 16, ex 1604 14 18 und ex 1604 20 70 mit Ursprung in Honduras.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Artikel 3 gilt ab 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Winberg