18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/47


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Februar 2012

zur Anpassung und Verlängerung der Geltungsdauer der erstmals mit dem Beschluss 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens eingeführten geeigneten Maßnahmen

(2012/96/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (2) und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou am 23. Juni 2010 (3) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (4), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2002/148/EG des Rates (5) wurden die Konsultationen mit der Republik Simbabwe nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens eingestellt und die im Anhang des Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen getroffen. Seither wurden diese Maßnahmen jedes Jahr verlängert.

(2)

Mit dem Beschluss 2011/106/EU des Rates (6) wurde die Geltungdsdauer der Maßnahmen um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten bis zum 20. Februar 2012 verlängert.

(3)

In der Zwischenzeit ist die Bildung der Regierung der Nationalen Einheit als Möglichkeit zur Wiederherstellung konstruktiver Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Simbabwe und zur Unterstützung der Umsetzung des Reformprogramms des Landes wahrgenommen worden.

(4)

Die Situation hat sich insgesamt zwar verbessert, aber die Durchführung politischer Reformen kommt nur langsam voran und bestimmte wesentliche Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, zu denen sich die Regierung der Nationalen Einheit im Umfassenden Politischen Abkommen verpflichtet hatte, müssen noch immer verwirklicht werden.

(5)

Die Europäische Union erkennt das Engagement der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika und Südafrikas an, als Wegbereiter des Umfassenden Politischen Abkommens ein für glaubwürdige Wahlen günstiges Umfeld zu schaffen. Die Durchführung eines friedlichen Verfassungsreferendums würde einen wichtigen Bestandteil dieses Prozesses darstellen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahmen, die in dem diesem Beschluss beigefügten Schreiben aufgeführt sind, werden als geeignete Maßnahmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens beibehalten.

Diese Maßnahmen gelten für einen Zeitraum von sechs Monaten vom 20. Februar 2012 bis zum 20. August 2012. Sie werden fortlaufend überprüft und im Hinblick auf erzielte konkrete Fortschritte bei der Durchführung des Umfassenden Politischen Abkommens und der Vorbereitung friedlicher und glaubwürdiger Wahlen beurteilt.

Das Schreiben im Anhang zu diesem Beschluss wird an den Präsidenten Simbabwes, Herrn Mugabe, gerichtet und in Kopie Premierminister Tsvangirai und Herrn Welshman Ncube übermittelt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAREEN


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(3)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(5)  ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 64.

(6)  ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 31.


ANHANG

SCHREIBEN AN DEN PRÄSIDENTEN SIMBABWES

Die Europäische Union misst Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens größte Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaatsprinzips sind wesentliche Elemente des Partnerschaftsabkommens und bilden als solche die Grundlage unserer Beziehungen.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 teilte die Europäische Union Ihnen ihren Beschluss mit, die Konsultationen nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens einzustellen und „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens zu ergreifen. Mit jährlichen Schreiben, zuletzt mit Schreiben vom 23. Februar 2011, teilte die Europäische Union Ihnen mit, dass sie die „geeigneten Maßnahmen“ nicht aufheben, sondern die Geltungsdauer dieser Maßnahmen verlängern werde.

Die Europäische Union begrüßt die Fortschritte, die seit der Bildung der Regierung der Nationalen Einheit im Jahr 2009 auf der Grundlage des Umfassenden Politischen Abkommens erzielt wurden. Die Europäische Union bekräftigt, dass sie dem politischen Dialog nach Artikel 8 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, der auf Antrag der Regierung Simbabwes auf der Tagung der Ministertroika EU-Simbabwe am 18. und 19. Juni 2009 in Brüssel offiziell eingeleitet wurde, große Bedeutung beimisst. Wie von beiden Parteien vereinbart, ist das Ziel dieses politischen Dialogs die schrittweise Normalisierung der Beziehungen zwischen der EU und Simbabwe bei gleichzeitiger Durchführung von Reformen, die in dem Umfassenden Politischen Abkommen vorgesehen sind und den Weg zu friedlichen und glaubwürdigen Wahlen ebnen.

Im Rahmen des umfassenden Verfahrens der Wiederaufnahme der Zusammenarbeit hat die Europäische Union Schritte zur Lockerung der Simbabwe gegenüber ergriffenen Maßnahmen eingeleitet. Die geeigneten Maßnahmen wurden geändert, um die Unterstützung der an der Durchführung des Umfassenden Politischen Abkommens beteiligten Institutionen und der entsprechenden Prozesse zu ermöglichen. Die Europäische Union hat übergangsweise einstweilige finanzielle Unterstützung in Form von kurzfristigen Paketen geleistet.

Seither hat die Europäische Union die Anstrengungen der Regierung der Nationalen Einheit zur Umsetzung des Umfassenden Politischen Abkommens weiterhin unterstützt und die Fortschritte begrüßt, die bei der Stabilisierung der Wirtschaft und der Wiederherstellung der sozialen Grundversorgung erzielt wurden. Die Europäische Union erwartet jedoch noch weitere Fortschritte bei mehreren politischen Reformen des Umfassenden Politischen Abkommens, darunter bei der Verfassung und bei Reformen zur Schaffung eines günstigen Umfelds für friedliche und glaubwürdige Wahlen, sowie Fortschritte in den Bereichen Achtung der Menschenrechte und des Rechtsstaatsprinzips. In diesem Kontext begrüßt die Europäische Union auch die von der Republik Südafrika und der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika unternommenen Vermittlungsbemühungen sowie den von allen Beteiligten vereinbarten Fahrplan.

Die Europäische Union begrüßt außerdem, dass sich kürzlich alle simbabwischen Parteien gegen politische Gewalt ausgesprochen haben, und hofft nach wie vor, dass die jüngsten sozialen und wirtschaftlichen Fortschritte durch politische Reformen vollendet werden, die zu friedlichen und glaubwürdigen Wahlen führen.

Zur weiteren Begleitung des Übergangsprozesses hat die Europäische Union beschlossen,

die in den Beschlüssen 2002/148/EG und 2010/97/GASP des Rates festgelegten geeigneten Maßnahmen für einen verkürzten Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern, wodurch die Europäische Union ihre Bereitschaft bekräftigt, ihre Haltung jederzeit nach erfolgten konkreten Schritten bei der Umsetzung des Umfassenden Politischen Abkommens und der Vorbereitung von Wahlen neu zu überdenken;

ein Länderstrategiepapier im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds auszuarbeiten, das zu unterzeichnen und umzusetzen ist, sobald die Bedingungen es erlauben.

In der Zwischenzeit wird die Europäische Union die wirtschaftliche Erholung, die sozialen Bereiche und die Umsetzung des Umfassenden Politischen Abkommens weiterhin unterstützen.

Alle anderen im Anhang des Beschlusses 2002/148/EG des Rates aufgeführten Maßnahmen gelten unverändert weiter. Sollten sich die Bedingungen ändern, kann der Beschluss des Rates jederzeit vor dem 20. August 2012 geändert werden.

In Anbetracht dessen möchte die Europäische Union die Regierung Simbabwes zu einem vertieften politischen Dialog nach Artikel 8 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens auffordern, um weitere Schritte für eine Normalisierung der Beziehungen zwischen der EU und Simbabwe festzulegen. Vor diesem Hintergrund würde die Europäische Union den Besuch des simbabwischen Ausschusses für die Wiederaufnahme der Zusammenarbeit in Brüssel begrüßen, der hoffentlich bald stattfinden wird.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Kommission

Für den Rat