32002D0148

2002/148/EG: Beschluss des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

Amtsblatt Nr. L 050 vom 21/02/2002 S. 0064 - 0065


Beschluss des Rates

vom 18. Februar 2002

zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

(2002/148/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf das gemäß dem Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 18. September 2000 vorläufig angewandte und am 23. Juni 2000 unterzeichnete interne Abkommen über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren(1), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente sind durch die Regierung Simbabwes verletzt worden.

(2) Am 11. Januar 2002 wurden mit Simbabwe Konsultationen nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens geführt, bei denen die Regierung Simbabwes ihren Standpunkt darlegte und weiterhin nur unzureichende Zusagen im Hinblick auf die Beendigung der Gewalt, die Abhaltung freier und fairer Präsidentschaftswahlen am 9. und 10. März 2002 und insbesondere den Zugang internationaler Wahlbeobachter und der Medien machte.

(3) Den jüngsten politischen Entwicklungen in Simbabwe wurde ebenso Rechnung getragen wie der Tatsache, dass bestimmte wichtige Maßnahmen zur Verwirklichung der wesentlichen Elemente des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens immer noch nicht angemessen umgesetzt werden. Kürzlich erlassene einschränkende Rechtsvorschriften und die Eskalation von Gewalt und Einschüchterung politischer Gegner unterminieren die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, in Simbabwe ernsthaft -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Konsultationen mit der Republik Simbabwe nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens werden eingestellt.

Artikel 2

Die Maßnahmen, die in dem Schreiben im Anhang aufgeführt sind, werden als geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens angenommen.

Diese Maßnahmen werden aufgehoben, sobald Bedingungen herrschen, unter denen die Achtung der Menschenrechte, der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaatsprinzips gewährleistet ist.

Diese Maßnahmen gelten für einen Zeitraum von 12 Monaten. Sie werden innerhalb von sechs Monaten überprüft.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué i Camps

(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

ANHANG

Brüssel, den ...

SCHREIBEN AN DEN PRÄSIDENTEN VON SIMBABWE

Die Europäische Union misst Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens größte Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaatsprinzips sind wesentliche Elemente des Partnerschaftsabkommens und bilden als solche die Grundlage unserer Beziehungen.

Die Europäische Union gab am 29. Oktober 2001 ihrer großen Sorge über die Lage in Simbabwe Ausdruck und beschloss, die Regierung Simbabwes zur Aufnahme von Konsultationen aufzufordern, um die Lage eingehend zu prüfen und Abhilfe zu schaffen.

Während dieser Konsultationen, die am 11. Januar 2002 in Brüssel stattfanden, gab die Europäische Union erneut ihrer ernsten Sorge im Hinblick auf die politisch motivierte Gewalt, die Medienfreiheit, die Unabhängigkeit der Justiz, die Beendigung illegaler Farmbesetzungen und die Abhaltung freier und fairer Wahlen Ausdruck und stellte fest, dass in diesen Bereichen weiterhin spürbare Fortschritte erzielt werden müssen.

Die Europäische Union war der Überzeugung, dass mit der Abhaltung freier und fairer Präsidentschaftswahlen im März 2002 der Weg für Demokratie, sozialen Frieden und wirtschaftlichen Aufschwung in Simbabwe geebnet würde. Sie stellt jedoch fest, dass ihre Erwartungen nicht erfuellt wurden. Die international vereinbarten Mindestbedingungen für die Abhaltung freier und fairer Wahlen sind nicht erfuellt.

Daher beschloss die Europäische Union, die Konsultationen nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens einzustellen. Die Union beschloss ferner, die folgenden geeigneten Maßnahmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c) jenes Abkommens zu ergreifen:

a) Aussetzung der Finanzierung von Haushaltszuschüssen im Rahmen der nationalen Richtprogramme (NRP) für den 7. und den 8. EEF;

b) Aussetzung der Finanzierung aller Projekte mit Ausnahme derjenigen, mit denen die Bevölkerung insbesondere im sozialen Bereich direkt unterstützt wird;

c) Neuzuweisung der Mittel zur direkten Unterstützung der Bevölkerung insbesondere in den Bereichen Soziales, Demokratisierung und Achtung der Menschenrechte sowie des Rechtsstaatsprinzips;

d) Aussetzung der Unterzeichnung des NRP für den 9. EEF;

e) Aussetzung des Anhangs II Artikel 12 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, soweit dies zur Anwendung restriktiver Maßnahmen auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist;

f) keine Beeinträchtigung der Unterstützung humanitärer Maßnahmen;

g) Einzelfallprüfung bei regionalen Projekten.

Diese Maßnahmen werden aufgehoben, sobald Bedingungen herrschen, unter denen die Achtung der Menschenrechte, der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaatsprinzips gewährleistet ist.

Die Europäische Union behält sich das Recht vor, weitere einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

Die Europäische Union wird die Entwicklungen in Simbabwe aufmerksam verfolgen und bekräftigt ihren Wunsch, den Dialog mit Simbabwe auf der Grundlage des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens fortzuführen.

Hochachtungsvoll

Für die Kommission

Im Namen des Rates