10.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/13


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. August 2012

zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU und zur Aussetzung der Anwendung der in dem Beschluss 2002/148/EG festgelegten geeigneten Maßnahmen

(2012/470/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) und zuletzt geändert durch das am 23. Juni 2010 (2) in Ouagadougou, Burkina Faso, unterzeichnete Abkommen (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des Cotonou-Abkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2002/148/EG (4) wurden die Konsultationen mit der Republik Simbabwe nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des Cotonou-Abkommens eingestellt und die im Anhang des Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen getroffen. Diese Maßnahmen wurden seitdem angepasst, und ihre Anwendungsdauer wurde jedes Jahr verlängert.

(2)

Mit dem Beschluss 2012/96/EU (5) wurden die geeigneten Maßnahmen angepasst, und ihre Anwendungsdauer wurde um sechs Monate bis zum 20. August 2012 verlängert.

(3)

Die Union erkennt die Bildung der Regierung der Nationalen Einheit in Simbabwe als Möglichkeit zur Wiederherstellung konstruktiver Beziehungen zwischen der Union und Simbabwe und zur Unterstützung der Umsetzung des Reformprogramms der Landes an.

(4)

Mit dem Beschluss 2012/97/GASP des Rates vom 17. Februar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (6) erließ die Union einen wichtigen Beschluss zur Lockerung der parallelen GASP-Sanktionen gegen Einzelpersonen, um weitere Fortschritte zu fördern und ihr starkes Engagement für die Umsetzung des Umfassenden Politischen Abkommens (Global Political Agreement — GPA) zu beweisen. Die hochrangigen Konsultationen, die im Mai 2012 in Brüssel mit dem simbabwischen Ministerteam für die Wiederaufnahme der Zusammenarbeit stattgefunden haben, bilden einen wichtigen Schritt in dem Wiederaufnahmeprozess.

(5)

Die Union unterstützt weiter die laufenden Anstrengungen der Regierung der Nationalen Einheit zur Umsetzung des GPA und begrüßt die Fortschritte, die bei der Stabilisierung der Wirtschaft und der Wiederherstellung der sozialen Grundversorgung in Simbabwe erzielt wurden. Außerdem leistet die Union weiterhin Unterstützung für die von der Republik Südafrika im Namen der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika unternommenen Vermittlungsbemühungen.

(6)

Um das fortgesetzte Engagement der Union für die Umsetzung des GPA zu zeigen, sollte die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU verlängert werden; gleichzeitig jedoch sollte die Anwendung der geeigneten Maßnahmen zur Einschränkung der Zusammenarbeit nach Artikel 96 des Cotonou-Abkommens für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgesetzt werden.

(7)

Sollte sich die Lage in Simbabwe hinsichtlich der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit verschlechtern, so könnte die Union jederzeit diese geeigneten Maßnahmen wieder in Kraft setzen und/oder andere Maßnahmen ergreifen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU und der darin genannten geeigneten Maßnahmen wird bis zum 20. August 2013 verlängert. Die Anwendung der geeigneten Maßnahmen wird jedoch ausgesetzt.

Die geeigneten Maßnahmen werden fortlaufend überprüft und im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Lage in Simbabwe erneut angewendet. Sie werden auf jeden Fall sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses überprüft.

Das Schreiben im Anhang zu diesem Beschluss wird an den Präsidenten Simbabwes, Herrn Mugabe, gerichtet und in Kopie Premierminister Tsvangirai und Herrn Welshman Ncube übermittelt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. August 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(4)  Beschluss des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 64).

(5)  Beschluss des Rates vom 17. Februar 2012 zur Anpassung und Verlängerung der Geltungsdauer der erstmals mit dem Beschluss 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens eingeführten geeigneten Maßnahmen (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 47).

(6)  ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 50.


ANHANG

SCHREIBEN AN DEN PRÄSIDENTEN SIMBABWES

Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 hat die Europäische Union Ihnen ihren Beschluss mitgeteilt, die Konsultationen nach Artikel 96 des Cotonou-Abkommens einzustellen und geeignete Maßnahmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c jenes Abkommens zu ergreifen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 setzte die Europäische Union Sie von ihrem Beschluss in Kenntnis, die Anwendungsdauer dieser Maßnahmen bis zum 20. August 2012 zu verlängern.

Die Europäische Union sieht sich ermutigt durch die Fortschritte, die von der Regierung der Nationalen Einheit Simbabwes bei der Umsetzung des Umfassenden Politischen Abkommens bislang erzielt worden sind. Die Europäische Union bekräftigt, dass sie dem politischen Dialog nach Artikel 8 des Cotonou-Abkommens, der auf Antrag der Regierung Simbabwes auf der Tagung der Ministertroika EU-Simbabwe im Juni 2009 in Brüssel offiziell eingeleitet wurde, große Bedeutung beimisst. Wie von beiden Parteien vereinbart, besteht das Hauptziel des Dialogs nach Artikel 8 darin, die Beziehungen zwischen der EU und Simbabwe bei gleichzeitiger Durchführung von Reformen, die in dem Umfassenden Politischen Abkommen vorgesehen sind, zu normalisieren und den Weg zu friedlichen und glaubwürdigen Wahlen zu ebnen.

Die Europäische Union begrüßt, dass im Zuge der Wiederaufnahme der Zusammenarbeit seitens der EU, insbesondere auch durch das Treffen zwischen der Hohen Vertreterin Ashton und den Mitgliedern des simbabwischen Ministerausschusses für die Wiederaufnahme der Zusammenarbeit im Mai, ein konstruktiver Dialog mit allen Parteien der Regierung der Nationalen Einheit eingeleitet worden ist. Die Europäische Union würdigt, dass die SADC unaufhörlich für die Umsetzung des Umfassenden Politischen Abkommens eintritt und dies auch unlängst auf ihrem außerordentlichen Gipfeltreffen in Luanda wieder getan hat.

Angesichts der Schritte, die die Regierung der Nationalen Einheit unternommen hat, um die Freiheit und den Wohlstand des simbabwischen Volkes zu mehren, ist eine sofortige Aussetzung der bislang nach Artikel 96 des Cotonou-Abkommens angewandten Maßnahmen gerechtfertigt. Dies wird der Europäischen Union die Möglichkeit eröffnen, unmittelbar mit der Regierung der Nationalen Einheit zusammenzuarbeiten und im Rahmen des nächsten Europäischen Entwicklungsfonds neue Hilfsprogramme zum Wohle der Menschen in Simbabwe zu konzipieren. Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit den Anstrengungen, die zur Unterstützung der Wiederaufnahme der Zusammenarbeit Simbabwes mit den internationalen Finanzinstitutionen und der Unterzeichnung eines Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens unternommen werden, erwägt die Europäische Investitionsbank ferner die Wiederaufnahme der mit dem Privatsektor durchgeführten Entwicklungsmaßnahmen in Simbabwe.

Die Europäische Union begrüßt, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte auf Einladung der Regierung der Nationalen Einheit das Land kürzlich besucht hat. Die Europäische Union misst Artikel 9 des Cotonou-Abkommens größte Bedeutung bei, da die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaatsprinzips eine wesentliche Grundlage für die Beziehungen zwischen der EU und Simbabwe darstellt; die EU wird die Lage in Simbabwe deshalb weiterhin aufmerksam verfolgen. Sie erkennt an, dass im Hinblick auf die Menschenrechtslage Verbesserungen erreicht worden sind, wenngleich es nach wie vor erhebliche Missstände gibt.

Wie bereits im Februar dieses Jahres angekündigt, wird die Europäische Union im Einklang mit ihrem Stufenkonzept Fortschritte der simbabwischen Parteien bei der Umsetzung des SADC-Fahrplans jeweils durch eine weitere Anpassung ihrer Politik honorieren.

Die Europäische Union bekräftigt ihre Partnerschaft mit dem simbabwischen Volk. Der vorliegende Beschluss der Europäische Union, die Anwendung der geeigneten Maßnahmen auszusetzen und den Dialog und die Zusammenarbeit mit der Regierung der Nationalen Einheit wiederaufzunehmen, soll der Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und Simbabwe zusätzliche Impulse verleihen, damit das Ziel einer Normalisierung dieser Beziehungen erreicht werden kann. Die Europäische Union appelliert an alle Parteien, die Chance wahrzunehmen und die Umsetzung des Umfassenden Politischen Abkommens zum Abschluss zu bringen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Im Namen des Rates

C. ASHTON

Für die Kommission

A. PIEBALGS