13.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/36


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. August 2013

zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU

(2013/428/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) (im Folgenden „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“), zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010 (2), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2002/148/EG (4) wurden die Konsultationen mit der Republik Simbabwe nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens eingestellt und geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der Zusammenarbeit mit Simbabwe gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (im Folgenden „geeignete Maßnahmen“) getroffen. Diese Maßnahmen wurden seitdem angepasst, und ihre Geltungsdauer wurde jedes Jahr verlängert.

(2)

Um das fortgesetzte Engagement der Union für den politischen Prozess im Rahmen des Umfassenden Politischen Abkommens zu zeigen, beschloss der Rat am 7. August 2012 mit dem Beschluss 2012/470/EU (5), die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU (6) zu verlängern und die Anwendung der geeigneten Maßnahmen für einen Zeitraum von zwölf Monaten auszusetzen.

(3)

Der Rat sollte diese geeigneten Maßnahmen nach der Abhaltung friedlicher, transparenter und glaubwürdiger Wahlen gemäß dem Umfassenden Politischen Abkommen überprüfen. Die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU sollte daher verlängert werden, wobei die Aussetzung der geeigneten Maßnahmen aufrechterhalten bleiben sollte.

(4)

Die Europäische Union kann jederzeit beschließen, diesen Beschluss zu überprüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU und der darin genannten geeigneten Maßnahmen wird bis zum 20. Februar 2014 verlängert. Die Anwendung der geeigneten Maßnahmen bleibt ausgesetzt.

Die geeigneten Maßnahmen werden fortlaufend überprüft und im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Lage in Simbabwe erneut angewendet.

Sie werden auf jeden Fall sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses überprüft.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. August 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(4)  Beschluss 2002/148/EG des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 64).

(5)  Beschluss 2012/470/EU des Rates vom 7. August 2012 zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU und zur Aussetzung der Anwendung der in dem Beschluss 2002/148/EG festgelegten geeigneten Maßnahmen (ABl. L 213 vom 10.8.2012, S. 13).

(6)  Beschluss 2012/96/EU des Rates vom 17. Februar 2012 zur Anpassung und Verlängerung der Geltungsdauer der erstmals mit dem Beschluss 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens eingeführten geeigneten Maßnahmen (ABl. L 47 vom 18.2.2.2012, S. 47).